Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen

Auf seiner Homepage verlautbart das Bundesamt für Justiz, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 geendet hat, vor dem 02.04.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten wird.
Link zum Bundesamt für Justiz und der Begründung des Bundesamtes