Arbeitsrecht

Maßregelungsverbot: Arbeitnehmer trägt Beweislast

Gemäß § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt (sogenanntes Maßregelungsverbot). Der klagende Arbeitnehmer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB und damit auch für den Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Maßnahme und zulässiger Rechtsausübung. Dies hat das Landesarbeitsrecht (LAG) Köln mit Urteil vom 23. Januar 2024 (Az.: 4 Sa 389/23) entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die in einer Zahnarztpraxis beschäftigt war. Sie war arbeitsunfähig erkrankt und legt eine Bescheinigung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag attestierte. An dem auf das darauf arbeitsfreie Wochenende folgenden Montag meldete sich die Klägerin erneut krank und übermittelte hierfür per WhatsApp ein Foto einer weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich.
Die Arbeitnehmerin erhob Klage und vertrat die Auffassung, die Kündigung verstoße gegen das in § 612a BGB normierte Maßregelungsverbot. Die Kündigung sei nur ausgesprochen worden, weil sie mit ihrer Krankschreibung ein ihr zustehendes Recht ausgeübt habe. Die Arbeitgeberin wandte dagegen ein, dass die Krankheit nicht ursächlich für die Kündigung gewesen sei. Vielmehr sei diese ausgesprochen worden, weil es bereits seit einiger Zeit Konflikte im Praxisteam gegeben habe.
Nachdem die Klage bereits in der ersten Instanz abgewiesen worden war, gab auch das LAG Köln der Arbeitgeberin Recht: Der klagende Arbeitnehmer trage die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 612a BGB. Er habe einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers (hier: der Kündigung) und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeute. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben: Dem Vortrag der Klägerin seien nicht zu entnehmen, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis „vornehmlich“ deswegen gekündigt hätte, weil die Klägerin trotz Arbeitsunfähigkeit nicht zur Arbeit erschienen sei.