Wettbewerbsrecht

Irreführung durch Produktzusatz „Rohkostqualität“

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat entschieden, dass mit der Angabe „Rohkost“ und/oder „Rohkostqualität“ nicht geworben werden darf, wenn das zur Herstellung verwendete Ausgangsprodukt bei der Herstellung über 60 Grad erhitzt wurde.
Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Ernährungsform der Rohkost-Ernährung nicht ausschließlich aus dem Verzehr unerhitzter Lebensmittel bestehe. Aus dem Namen der Ernährungsform ergebe sich bereits, dass diese überwiegend auf dem Verzehr von unerhitzter Nahrung beruhe.
OLG Koblenz, Urteil vom 21. Dezember 2022, Az.: 9 U 591/22[TK1] 
 [TK1]Urteil aus Dezember 2022