Arbeitsrecht

Einsatz von ChatGPT

Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg mit seinem Beschluss vom 16. Januar 2024 entschieden.
Die Hilfe von künstlicher Intelligenz (KI) über die Software ChatGPT kann für Arbeitnehmer verführerisch sein, da binnen Sekunden Fragen recherchiert oder Texte zusammengefasst werden können. Aber auch für den Arbeitgeber können solche Systeme attraktiv sein, wenn die Arbeitnehmer hierdurch effizienter arbeiten können.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber seinen Beschäftigten die Nutzung von KI-Systemen ausdrücklich erlaubt. Sie sollten lediglich darauf hinweisen, wenn das Arbeitsergebnis durch die Nutzung entsprechender Systeme zustande gekommen war. Das Unternehmen wollte dabei aber keine eigenen Programme einführen und in das Firmensystem installieren. Erlaubt war also nur die Nutzung durch die Arbeitnehmer selbst – und zwar, wenn diese Zugang über private Accounts zu solchen Systemen verfügen oder kostenlose Versionen über frei zugängliche Internetbrowser nutzen.
Die Begeisterung über diese Arbeitsweise teilte der Betriebsrat nicht. Er verlangte die Untersagung der Nutzung von KI-Systemen. Er berief sich hierzu auf seine Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Es handele sich bei den Vorgaben zur KI-Nutzung um Regelungen zur Ordnung im Betrieb und um die Einführung einer technischen Einrichtung, weshalb der Betriebsrat mitbestimmen dürfe. Der Arbeitgeber könne durch die Verwendung ableiten, wann und wie gearbeitet worden sei und dadurch das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten überwachen.
Das ArbG stellte hierzu aber klar, dass die Nutzungsvorgaben für ChatGPT im Unternehmen mitbestimmungsfrei seien. Das Unternehmen erlaube letztendlich seinen Beschäftigten die Nutzung eines neuen Arbeitsmittels unter bestimmten Bedienungen. Geregelt werden nur Art und Weise der Arbeitserbringung und hier bestehe kein Mitbestimmungsrecht. Auch sei keine technische Einrichtung eingeführt worden, denn sowohl ChatGPT als auch weitere Konkurrenzprodukte würden nicht auf das Computersystem des Unternehmens installiert. Grundsätzlich mitbestimmungspflichtige Bereiche wie die Webbrowser Nutzung seien bereits hinreichend durch eine Betriebsvereinbarung abgesichert worden. Auch wenn der Hersteller von ChatGPT Daten aufzeichne, habe der Arbeitgeber hierauf keinen Zugriff, womit auch kein Überwachungsdruck bestehen könne.
Praxishinweis: Eine weitere Frage ist die Nutzung von Mobiltelefonen am Arbeitsplatz. Wurde diese nicht durch den Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber die Nutzung untersagen. Die spätere Untersagung unterliegt dann einer sogenannten „Billigkeitskontrolle“. In der vorliegenden Entscheidung war die Nutzung von Smartphones am Arbeitsplatz vom Arbeitgeber aber ausdrücklich erwünscht.
ArbG Hamburg, Beschluss vom 16. Januar 2024, Az.: 24 BVGa 1/24
(Anmerkung: Der Beschluss des ArbG Hamburg erfolgte im Rahmen des Eilverfahrens. Es bleibt abzuwarten, ob das Gericht im Hauptsacheverfahren seine Auffassung aufrechterhält.)