Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Ausschließungsklage gegen Mitgesellschafter

Bei Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern einer GmbH kann die Ausschließung des Mitgesellschafters aus der Gesellschaft als äußerstes und letztes Mittel ausnahmsweise auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag eingesetzt werden. Für eine Gesellschafterausschließung muss immer ein besonderer Grund vorliegen, der die Fortführung des Unternehmens auf Grund des Gesellschafterverhaltens massiv gefährdet oder aus sonstigen Gründen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar macht.
Grundsätzlich ist die Ausschließungsklage von der GmbH selbst gegen den auszuschließenden Gesellschafter zu erheben. Ein Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern einer GmbH – insbesondere innerhalb einer Zwei-Personen-GmbH – weist jedoch häufig derart intensive Züge auf, dass eine Klage der Gesellschaft undurchführbar ist, insbesondere wenn der Schädiger die Ausschließungsklage selbst vereitelt oder sie infolge der Machtverhältnisse der Gesellschaft so erschwert ist, dass es für den betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Umweg wäre, wenn er die Gesellschaft erst zu einer Klage zwingen müsste.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied daher mit Urteil vom 11. Juli 2023 (Az.: 116/21), dass ein Gesellschafter persönlich eine Ausschließungsklage gegen den Mitgesellschafter anstrengen kann, wenn dieser seine zwischen den Gesellschaftern bestehende Treuepflicht verletzt und durch eine damit verbundene Schädigung des Vermögens der Gesellschaft mittelbar auch dasjenige des klagenden Gesellschafters geschädigt hat. Die Ausschließung des betroffenen Gesellschafters wird dann mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
Dem ausgeschiedenen Gesellschafter stehe zwar ein Abfindungsanspruch zu. Der BGH verknüpft die Wirksamkeit der Ausschließung jedoch ausdrücklich nicht mit der Leistung der Abfindung.
Der Abfindungsanspruch des Gesellschafters wird auch bei einem mit Rechtskraft des Ausschließungsurteils wirksamen Ausscheiden ausreichend gesichert, nämlich zum einen durch das Gebot der Kapitalerhaltung und/oder zum anderen durch die persönliche Haftung der verbliebenen Gesellschafter.