Arbeitsrecht

Versicherungspflicht aufgrund Scheinselbstständigkeit in einer Nebentätigkeit

Eine Tätigkeit, die in einem arbeitsteilig organisierten gastronomischen Betrieb weisungsgebunden auf Stundenbasis vergütet wird, stellt eine abhängige Beschäftigung dar – mit der Folge der Sozialversicherungspflicht. Entscheidendes Merkmal bei der Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer abhängigen Beschäftigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber.
Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand zwar nach der zu Grunde liegenden Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Dies hat zur Konsequenz, dass Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu zahlen sind.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass eine Kellnerin, die in einem arbeitsteilig organisierten gastronomischen Betrieb zu einem Stundenlohn arbeitet, als abhängig beschäftigt gilt. Begründet wurde die Entscheidung unter anderem damit, dass sich die Kellnerin nach Betriebszeiten und ihr zugewiesenen Schichten richten musste. Trotz mündlicher Absprachen zu Arbeitszeiten und dem Vorbringen des Arbeitgebers, die Kellnerin könne immer noch selbst entscheiden, ob sie die Dienste antreten würde, wurde sie als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin eingestuft und die Weisungsgebundenheit bejaht. Hierbei erachtete es das Gericht als unschädlich, dass die Servicekraft ein Gewerbe für „Gastronomieservice“ angemeldet und der Arbeitgeber sie als „Kleingewerbeunternehmerin“ eingestuft hatte. Es käme vielmehr auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an, so das LSG.
Praxishinweis: Zur Überprüfung der Beschäftigungsart kann die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung genutzt werden.

Kontaktdaten der Clearingstelle:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 10004800

Das benötigte Antragsformular (V027) sowie Erläuterungen zum Antrag (V028) können auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung abgerufen werden unter

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. Oktober 2023, Az.: L 2 BA 56/23