Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Keine Schwärzung von Unterschriften in Dokumenten beim Handelsregister

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) räumt den betroffenen Personen zwar bei verschiedenen - in § 17 DSGVO aufgezählten - Szenarien ein Recht auf Löschung persönlicher Daten ein, aber in Absatz 3 zählt das Gesetz auch die Fälle auf, in denen kein Löschungsrecht besteht.
Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 11. Januar 2023 (Az.: 5 Wx 14/22) entschieden, dass im Handelsregister das Recht auf Löschung oder Schwärzung von Daten, wie beispielsweise auch einer Unterschrift, auf Grund der Ausnahmevorschrift in § 17 Absatz III b DSGVO nicht greift.
Nach dieser Vorschrift ist das Recht auf Löschung unanwendbar, wenn „die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde“.
Das OLG stellte fest, dass die Erfüllung von Publizitätspflichten eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Sinne der Ausnahmevorschrift sei. Daher könnten einmal in den Registerordner eingestellte Dokumente zum Schutz der Registerwahrheit grundsätzlich nicht verändert werden. Auch die § 9 Absatz 7 Handelsregisterverordnung (HRV) geregelte Möglichkeit des Dokumententauschs sei nur eingeschränkt über einen Notar möglich, und auch nur dann, wenn in einem ursprünglich eingereichten Dokument teilweise Angaben enthalten seien, deren Einreichung nicht durch gesetzliche Vorgaben vorgeschrieben sei.