Wettbewerbsrecht

Werbung für einen „Refill-Becher"

Das Landgericht (LG) Potsdam hat die Werbung für einen „Refill-Becher“ zu einem Preis von 18 EUR in einer Sauna- und Spa-Landschaft, welcher nur alle 45 Minuten auffüllbar ist, als nicht irreführend bewertet. Durch einen an der Blickfangwerbung teilnehmenden Sternchenhinweis bei der Angabe „Flatrate“ sei ausreichend auf die Einschränkung hingewiesen worden.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass bei der Bezeichnung eines Bechers als „Refill“ die angesprochenen Verbraucherkreise zunächst von einer schlichten grundsätzlichen Wiederverwendbarkeit des Bechers im Gegensatz zu einem „Wegwerfbecher“ ausgehen würden.
Erst die Angabe „Flatrate bis Mitternacht“ und „Auffüllen alle 45 Minuten“ mache deutlich, dass nicht lediglich ein wiederverwendbarer Getränkebecher zu einem Preis von 18 EUR angeboten werde, sondern der Preis für den Becher als Pauschal- oder Inklusivpreis für Getränkebefüllungen des Bechers im Zeitabstand von jeweils 45 Minuten für den jeweiligen Buchungstag zu verstehen sei.
LG Potsdam, Beschluss vom 1. Juni 2023; Az.: 2 O 153/23