Internetrecht

QR-Code mit Link auf Webseite reicht für Einbeziehung von AGB aus

Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht es aus Sicht des Landgerichts (LG) Lübeck aus, wenn der Verwender einen QR-Code bereitstellt, der einen Link  auf eine Webseite enthält, auf dem die AGB dann abrufbar sind. In diesem konkreten Fall war bei der Auftragserteilung im Formular ein QR-Code abgedruckt worden, der den User auf eine Homepage führte, auf der dann die Informationen eingesehen werden konnten.
Das Gericht vertritt folgende Ansicht: Der zu einer Honorartabelle für Kosten eines Gutachtens führende QR-Code auf dem Formular genüge, damit der allein maßgebliche Durchschnittskunde zumutbar Kenntnis davon erlangen könne. Zudem verfüge der Durchschnittskunde in Deutschland über ein Mobiltelefon mit Internetzugang. Ob der Kunde hier tatsächlich Kenntnis genommen habe, sei im Übrigen unerheblich. Auf eine tatsächliche Kenntnisnahme komme es nicht an.
Praxishinweis: Ob sich dieses Urteil durchsetzt, bleibt abzuwarten. Der Begriff des „Verbrauchers“ (B2C) als Messlatte des Durchschnittskunden wurde im Urteil nicht explizit erwähnt. Im unternehmerischen Bereich (B2B) sollte die Einbeziehung durch QR-Code unproblematisch sein, da bereits die Nutzung eines einfachen Links zu den AGB ausreichend ist.
LG Lübeck, Urteil vom 7. Dezember 2023; Az.: 14 S 19/23, abrufbar unter