Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Insolvenzkosten der Personengesellschaft

Der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft (GbR, OHG und KG) haftet regelmäßig für die Gerichtskosten des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Ende November entschieden.
Der BGH hat geurteilt, dass die Insolvenzkosten entsprechend der Beteiligungsquote des Gesellschafters zu tragen sind. Es gelte ohne Ausnahme der Grundsatz der persönlichen Haftung (Paragraf 128 HGB alte Fassung, seit dem 1. Januar 2024 Paragraf 126 HGB neue Fassung). Aufgrund dieser Regelung habe der Gesellschafter für geschäftliche Verbindlichkeiten einzutreten.
Einen Grund, den Umfang der persönlichen Haftung insoweit zu reduzieren, dass die Haftung für solche Kosten entfalle, auf deren Entstehung der betreffende Gesellschafter wegen des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter keinen Einfluss nehmen könne, sah der BGH nicht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens resultierten gerade aus der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft und folgten aus der Insolvenzeröffnung. Das damit verbundene unternehmerische Risiko seien die Gesellschafter unter Inkaufnahme ihrer persönlichen Haftung eingegangen. Insoweit seien die entstehenden Kosten nicht der Einflussmöglichkeit der persönlich haftenden Gesellschafter entzogen.
Um die eigene Haftung in Bezug auf die Kosten des Insolvenzverfahrens zu vermeiden, sei es ratsam, dass man sich als persönlich haftender Gesellschafter selbst um die erforderlichen Mittel zur Deckung von Gläubigerforderungen kümmere oder frühzeitig die Liquidation der Gesellschaft anstrebe. Andernfalls gebe es keine Umgehung der Kostentragung.
BGH, Urteil vom 21. November 2023, Az.: II ZR 69/22