Internetrecht

Nebenkosten müssen in den Online-Gesamtpreis eingerechnet werden

Ein Online-Händler muss auch Nebenkosten, wie etwa eine zusätzliche Bearbeitungspauschale aufgrund eines Kleinstmengenaufschlages im Warenkorb, in den Gesamtpreis mit einberechnen. Geschieht dies nicht, handelt es sich aus Sicht des Landgerichts (LG) Hannover laut Urteil vom 10. Juli 2023 (Az.: 13 O 164/22) um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) und damit um eine Wettbewerbsverletzung.
Im vorliegenden Fall unterhielt der Beklagte einen Online-Shop für Staubsauger und Zubehör. Auf einer Unterseite für Filtertüten für einen Vorwerk-Staubsauger gab der Beklagte einen Endpreis von 14,90 EUR an. Rechts neben der Preisangabe war ein Sternchenhinweis angebracht. Darunter befand sich eine Schaltfläche mit der Aufschrift „In den Warenkorb”. Rechts neben dieser Schaltfläche war eine weiße Schaltfläche zu sehen, auf der in schwarzer Schrift „Mehr Info“ stand. Erst nach genauer Prüfung aller Schaltflächen und Sternchenhinweise wurde dem Kunden offenbar, dass der tatsächliche Kaufpreis für die Filtertüten am Ende im Warenkorb bei 18,85 EUR lag. Der neue Endpreis sollte Tatsachen, wie beispielsweise einer Bestellung mit Kleinstmengenaufschlag und Bearbeitungspauschale, geschuldet sein.
Das Gericht stellte klar, dass der Online-Händler jegliche sonstigen Preisbestandteile in den anzugebenden Gesamtpreis mit einzubeziehen habe. Dabei seien „sonstige Preisbestandteile“ alle unvermeidbaren, vorhersehbaren obligatorisch vom Verbraucher zu tragenden Preisbestandteile, welche eine Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden würden.
Praxishinweis: Wie hier zwischen Versandkosten, AGB und Zahlungsbedingungen zu unterscheiden ist, hat das Gericht offengelassen. Letztlich geht es darum, den Verbraucher nicht mit einem zunächst vermeintlich wettbewerbsfähigen Preis zur Bestellung zu verleiten, um ihn dann mit sonstigen intransparenten Zusatzkosten aufgrund Kleinbestellungen zu weiteren Bestellungen oder erhöhten Kaufpreis zu belegen.