Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges

Insolvenzanfechtung – Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

Die bloße Hoffnung des Gläubigers, sein Schuldner werde alle Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit bezahlen können, reicht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter nicht aus. Der Gläubiger müsse die Vermutung, vom Benachteiligungsvorsatz seines Schuldners gewusst zu haben, auf der Grundlage von Tatsachen widerlegen.
Der Insolvenzverwalter hatte im konkreten Fall Zahlungen des Schuldners an den Gläubiger gemäß § 133 Absatz 1 Insolvenzordnung (InsO) angefochten. In erster Instanz hatte das Kammergericht (KG) Berlin die erforderliche Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz beim Gläubiger verneint. Der BGH betonte hingegen, dass es zur Widerlegung der Vermutung in jedem Fall erforderlich sei, dass eine verlässliche Beurteilungsgrundlage vorliege, wie etwa bei einem ernsthaften Sanierungsversuch. Eine bloße Hoffnung auf Befriedigung des Gläubigers sei letztlich unzureichend.