Arbeitsrecht

Home-Office: Darlegungs- und Beweislast für nicht erbrachte Arbeitsleistung liegt beim Arbeitgeber

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. Auf den entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer dann substantiiert zu erwidern. Das gilt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2023 (Az.: 5 Sa 15/23) auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office.
Die beklagte Arbeitgeberin betreibt eine Tagespflegeeinrichtung, bei der die Klägerin beschäftigt war. In dem Verfahren vor dem LAG stritten die Parteien unter anderem über die Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt und die Rückzahlung von Arbeitsentgelt für Zeiten im Home-Office. Die Arbeitgeberin wandte gegen die Zahlungsforderung der Arbeitnehmerin ein, dass diese Zeiten im Homeoffice angegeben habe, ohne irgendeinen objektivierbaren Arbeitsnachweis hierfür vorzulegen. Sie müsse daher davon ausgehen, dass die Klägerin in den angegebenen Stunden keinerlei Arbeitsleistung erbracht habe. Dies bestritt die Klägerin.
Das LAG gab der Arbeitnehmerin Recht: Zwar entfalle der Vergütungsanspruch ganz oder teilweise, wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkomme, es sei denn, die Vergütung sei aus anderen Rechtsgründen - wie beispielsweise im Krankheitsfall - fortzuzahlen. Dies entspreche dem Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn.“ Allerdings habe die Beklagte nicht dargelegt, in welchem Umfang die Klägerin im Home-Office ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt und keine Arbeitsleistungen erbracht habe. Hierfür trage sie als Arbeitgeberin jedoch die Darlegungs- und Beweislast, auch bei Arbeitsleistungen im Home-Office.
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