Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Pflicht zur Ladung unbekannter Erben zur Gesellschafterversammlung

Findet nach dem Tod eines GmbH-Gesellschafters eine Gesellschafterversammlung statt und sind noch keine Erben ermittelt, dann kann die Versammlung ausschließlich mit Ladung eines Vertreters der unbekannten Erben des verstorbenen Gesellschafters wirksame Beschlüsse fassen. Dies gilt auch bei Ruhen der Gesellschafterrechte des verstorbenen Gesellschafters.
Nach dem Tod des Mehrheitsgesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH beschloss die zweite Gesellschafterin in einer Gesellschafterversammlung unter Verzicht auf alle gesetzlichen und/oder satzungsrechtlich vorgeschriebenen Formen und Fristen der Einberufung, Ankündigung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung, dass sie zur alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin bestellt werde.
Das Registergericht verweigerte die Eintragung mit der Argumentation, dass die Gesellschafterin verpflichtet gewesen wäre, eine Nachlasspflegschaft anzuregen und den Nachlasspfleger zur Versammlung zu laden. Dies gelte unabhängig davon, dass der Gesellschaftsvertrag das Ruhen der Gesellschafterrechte im Fall des Todes eines Gesellschafters vorsehe. Im Gegensatz zum Stimmrecht sei das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung nicht entziehbar.
Das Oberlandesgericht (OLG) stimmte im Ergebnis der Argumentation des Registergerichts zu und sah in der fehlenden Ladung der Erben einen nicht behebbaren Mangel, der nachträglich nicht geheilt werden könne.
 OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2024; Az.: 7 W 66/23