Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Eintragungspflicht der neuen „eGbR" ins Transparenzregister

Nicht jede GbR muss sich in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. Wenn sie sich jedoch als eGbR eintragen lässt, dann muss sie sich auch im Transparenzregister eintragen lassen.
Nach der bisherigen Gesetzeslage waren nur juristische Personen des Privatrechts – unter anderem GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, KG a. A., Europäische Aktiengesellschaft (SE) und eingetragene Personengesellschaften (KG, OHG, Partnerschaften) - zur Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister verpflichtet. Einzelunternehmer, eingetragene Kaufleute (e.K.) und auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich nicht von der Mitteilungspflicht umfasst.
Dies änderte sich jedoch zum 1. Januar 2024 für diejenigen Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbRs), die in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden. Dann unterfällt auch die eingetragene GbR (eGbR) der Eintragungspflicht in das Transparenzregister. Die Mitteilung an das Transparenzregister hat unmittelbar nach Eintragung in das Gesellschaftsregister zu erfolgen.