Arbeitsrecht

Corona-Quarantäne

Geklagt hatte ein Beschäftigter einer Sparkasse, der während seines gesamten Urlaubs im Dezember 2020 wegen Kontakt zu einer positiv auf Corona getesteten Person in Quarantäne verbringen musste. Nachdem die Sparkasse eine Übertragung des Urlaubs abgelehnt hatte, klagte er mit der Begründung, die Ablehnung verstoße gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie. Das zuständige Arbeitsgericht legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor.
Dieser bestätigte die Auffassung der Sparkasse. Schließlich solle der Jahresurlaub dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von der Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Anders als eine Krankheit stehe ein Quarantänezeitraum als solcher der Verwirklichung dieser Zwecke nicht entgegen. Demnach bestehe keine Pflicht, die Nachteile auszugleichen, die sich aus einem solchen unvorhersehbaren Ereignis ergeben würden. 
Abschließend stellt der EuGH klar, dass es den Mitgliedstaaten freistehe, abweichende Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer zu erlassen. Eine entsprechende Regelung gibt es im Infektionsschutzgesetz seit September 2022. Die Entscheidung hat daher ausschließlich für die in erheblichem Umfang noch offenen Altfälle Relevanz.
EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2023; Az.: C-206/22