Internetrecht

Online-Coaching - FernUSG-Zulassung

Aus der Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Celle müssen Online-Coaching-Verträge über eine entsprechende Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügen, unabhängig von der Funktion oder Rolle des Teilnehmenden. Dies gelte demnach auch dann, wenn der Kunde selbst Unternehmer (B2B-Bereich) ist. Liegt keine entsprechende FernUSG-Zulassung vor, so sei der geschlossene Vertrag unwirksam.
Im vorliegenden Fall bot der Kläger Dienstleistungen im Bereich des Online-Coachings und der Online-Unternehmensberatung für Frauen an, für zwölf Monate und für einen monatlich fünfstelligen Betrag. Im Verlauf des Coachings wollte die beklagte Unternehmerin nicht mehr länger an dem Vertrag festhalten. Daraufhin erhob der Coaching-Anbieter ohne Erfolg Zahlungsklage.
Die Klarstellung des Gerichts über die Geltung des Fernunterrichtsschutzgesetz ist hier wegweisend: Hält sich ein Anbieter von Online-Schulungen nicht an die neue Vorgabe, hat dies zur Folge, dass der geschlossene Vertrag nichtig ist und kein Vergütungsanspruch für den Durchführenden besteht. Bezahlte Entgelte müssten dann unter Umständen wieder zurückgezahlt werden.
Ob sich die neue Rechtsprechung durchsetzen wird, muss noch abgewartet werden. Wäre dies der Fall, dann könnte dies insbesondere den Finanzbereich treffen, in dem seit einigen Jahren zahlreiche Finanz-Influencer ihre entgeltpflichtigen Coaching-Kurse online anbieten. Ein Großteil der Anbieter verfügt nämlich über keine FernUSG-Zulassung.
Praxistipp: Auf der Webseite der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht gibt es die Möglichkeit der Suche, ob ein Kurs zugelassen wurde: https://www.zfu.de/suche/
OLG Celle, Urteil vom 01. März 2023, Az.: 3 U 85/22
Weitere Urteile zum Thema:
OLG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2023, Az.: 2 U 24/23: Nicht jeder Online-Coaching-Vertrag unterfällt der Fernunterrichtsschutzgesetz
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. September 2023, Az.: 2-21 O 323/21: Online-Coaching-Verträge im B2B-Bereich unterfallen nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), da das Gesetz im geschäftlichen Verkehr keine Anwendung findet (nicht rechtskräftig).