Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

Einstweiliger Rechtsschutz - Korrektur der Gesellschafterliste

Ein Gesellschafter kann im einstweiligen Rechtsschutz nicht verlangen, dass eine korrigierte Gesellschafterliste an das Handelsregister zur Eintragung eingereicht wird. Ein entsprechender Antrag wurde vom Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg abgewiesen.
Der Antragsteller, der mit 49% der Anteile Gesellschafter einer GmbH war, hatte von einem Mitgesellschafter dessen Gesellschaftsanteile erworben. Später entstand über die Rechtmäßigkeit des Erwerbs der Gesellschaftsanteile ein Rechtsstreit. Aus diesem Grund wurde die vermeintliche Rechtsposition des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutz gesichert, weshalb der Mitgesellschafter nicht mehr anderweitig über seine Gesellschaftsanteile verfügen konnte, bis ein Gericht in der Hauptsache über die Angelegenheit entschieden hat.
Darüber hinaus forderte der Antragsteller nun aber auch, dass seine von ihm behauptete Rechtsposition vorläufig in das Handelsregister eingetragen werden müsse. Zur Begründung seines Begehrens verwies er darauf, dass Entwertung seiner Beteiligung und für ihn ungünstige Gesellschafterbeschlüsse zu befürchten seien.
Das Landgericht (LG) Neuruppin hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde vor dem OLG Brandenburg blieb erfolglos: Das OLG verwies darauf, dass der Antragsteller konkret hätte darlegen müssen, aufgrund welcher geplanten Maßnahmen der Gesellschaft eine Entwertung seiner Beteiligung drohe. Auch hätte er aufzeigen müssen, warum die üblichen Rechtsschutzmöglichkeiten, die ihm auch in seiner unstrittigen Rechtsposition als Gesellschafter mit 49% der Anteile zustehen, nicht ausreichen würden, um sich gegen ungünstige Gesellschafterbeschlüsse zu wehren. Darüber hinaus könne die geforderte Eintragung nicht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gewährt werden, weil die Eintragung im Handelsregister nicht unter einem Vorbehalt vorgenommen werden könne. Die Löschung der geforderten Liste bedürfe einer erneuten gerichtlichen Verfügung.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2023, Az.: 7 W 117/23