Zivilrecht, Gewerberecht, Gewerbliche Schutzrechte, Sonstiges

Verjährung: Unternehmen könnten am Jahresende hohe Beträge verlieren

Zum Jahresende können Unternehmer hohe Beträge verlieren, wenn sie die richtigen Verjährungsfristen außer Acht lassen. Der 31. Dezember ist der Stichtag für die Geltendmachung vieler älterer Forderungen.
Die Verjährung beginnt in der Regel am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und läuft dann bei Kaufpreis- oder Werklohnforderungen drei Jahre.
Beispiel: Ein Kunde hat am 1. Juni 2020 etwas gekauft, den Kaufpreis trotz mehrerer außergerichtlicher Mahnungen aber noch nicht bezahlt. Die Verjährungsfrist hat dann Ende des Jahres 2020 zu laufen begonnen und beträgt drei Jahre. Damit kann der Unternehmer nur noch bis zum 31. Dezember 2023 seinen Kaufpreisanspruch erfolgreich geltend machen.
Praxistipp: Sollen diese Rechnungen nicht verjähren, reichen einfache Mahnschreiben nicht mehr aus. Es müssen noch in 2023 andere Optionen gewählt werden, wie ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage bei Gericht.  Einen gerichtlichen Mahnbescheid kann jeder Gläubiger selbst beantragen. Auf der Internetseite https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100001_379878150#Online-Dienste können Sie einen Online-Mahnantrag stellen.
Die oben angesprochene Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre und gilt immer dann, wenn keine Sonderverjährungsregeln Anwendung finden, die sich zum Beispiel aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), Aktiengesetz (AktG) oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben können.