Geldwäsche

Immobilienmakler müssen zeitlich vor dem Notartermin den Kunden identifizieren

Mit Beschluss vom 6. November 2023 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts (KG) Berlin bestätigt, dass der die ldentifizierungspflicht des Immobilienmaklers auslösende Zeitpunkt regelmäßig vor dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages liegt.
Nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes (GwG) ist der Immobilienmakler als Verpflichteter anzusehen und unterliegt somit den Bestimmungen des Gesetzes. Darunter fällt hauptsächlich die Pflicht zur Identifikation und Überprüfung der Vertragspartner.
Würden mehrere geldwäscherechtlich Verpflichtete nacheinander tätig – zum Beispiel bei einem vermittelten Grundstückskauf erst der Makler und dann der Notar – träfen die geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Prüfpflichten sie sinnvollerweise entsprechend der zeitlichen Reihenfolge ihrer Betätigung und Einbindung. Auf diese Weise werde sichergestellt, dass die Behörden frühestmöglich einschreiten und Aktivitäten im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv bekämpfen könnten. Die geldwäscherechtliche Verpflichtung des Immobilienmaklers wäre überflüssig, wenn seine Identifizierung des Kunden nicht der des Notars vorausginge.
KG Berlin, Beschluss vom 6. November 2023, Az.: 3 Orbs 216/23 - 162 Ss 102/23