Nachhaltigkeit und Digitalisierung

Einwegkunststoffrichtlinien - Leitlinien SUP

Pflichten nach Einwegkunststofffondsgesetz

Wen betrifft das Einwegkunststofffondsgesetz?
Gemäß dem Einwegkunststofffondsgesetz sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte seit dem 01. Januar 2024 verpflichtet, eine Sonderabgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte in den Einwegkunststofffonds zu entrichten. Das Gesetz regelt einen Kostenerstattungsanspruch der öffentlichen Hand gegenüber diesen Herstellern. Hersteller von folgenden Produkten sollten sich zeitnah auf der vom Umweltbundesamt verwalteten Einwegkunststofffonds-Plattform DIVID (www.einwegkunststofffonds.de) registrieren: To-go-Lebensmittelbehälter, To-go-Tüten und Folienverpackungen Getränkebehälter, Getränkebecher, leichte Kunststofftragetaschen, Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte mit Filtern, sowie Filter zur Verwendung mit Tabakprodukten.
Ein Verstoß gegen die Pflicht kann das Umweltbundesamt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgen. Die Hersteller laufen dann Gefahr mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 100.000 Euro geahndet zu werden.
Die Einzahlungsbeträge sind jährlich zu entrichten und ergeben sich aus der Summe der im vorangegangenen Jahr in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten multipliziert mit dem in der Einwegkunststofffondsverordnung für das jeweilige Produkt festgelegten Abgabesatz.
Für Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland besteht ab dem 01. August 2024 die Möglichkeit der Registrierung.
Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz von 2023 und müssen dessen Vorgaben aktuell bereits beachten.
Es gilt für:
  • Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
  • Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
  • Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf
Bei den oben genannten Punkten a. und b. sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, z. B. ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten). Dagegen wird beim oben genannten Punkt c. nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung „mit Lebensmittelinhalt“ der Befüller, der z. B. als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft. Diese Fälle c. übersteigen die Fälle a. und b. voraussichtlich in etwa um das Zehnfache!
Der Gesetzestext, der in seiner Anlage 1 die betroffenen Produkte genauer definiert, wurde im Bundesgesetzblatt unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/124/VO.html veröffentlicht.
Viele weitere Informationen finden sich auf einer Internetseite des Umweltbundesamts unter www.ewkf.de.
Betroffene Unternehmen müssen sich bis spätestens Ende 2024 auf der ebenfalls vom Umweltbundesamt gestalteten Plattform „DIVID“ registrieren (unter: https://www.einwegkunststofffonds.de).
In 2025 müssen sie dann erstmals Daten über ihre im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen vorlegen, welche die Grundlage für die neuen Zahlungs-Verpflichtungen in den Einwegkunststoff-Fonds sind. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“).
Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle oben angesprochenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen. Damit entstehen leider neue Kosten und viel neue Bürokratie!
Wer die Registrierung bzw. Datenmeldung versäumt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen und unterliegt einem Vertriebsverbot.
Quelle: DIHK, Berlin 

Leitlinien zur Anwendung der Einwegkunststoffrichtlinie (SUP)

Die am 31. Mai 2021 veröffentlichten Leitlinien der Kommission zur SUP-Richtlinie (EU) 2019/904 dienen als Hilfestellung zu in der Richtlinie getroffenen Regelungen zu Einwegplastikprodukten. Der DIHK hat wichtige Punkte daraus zusammengefasst. 
In den Leitlinien werden folgende Hinweise zu den Begrifflichkeiten der Richtlinie und zu ihrer Anwendung gegeben: 
  • “Kunststoff“ nach Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie ist “ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kannausgenommen natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden.” 11 der Erwägungsgründe der Richtlinie bezieht sich explizit auf Farben, Tinten und Klebstoffe als polymerbasierte Stoffe, die vom Rahmen der Richtlinie nicht erfasst werden und somit auch nicht unter die genannte Definition fallen.  
    • “Polymer“: Der Begriff bezieht sich auf die Definition in Art. 3 Nr. 5 der REACH-Verordnung. Zusätzlich wird auf die Leitlinien der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zu Polymeren und Monomeren
    • “Kann als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren“: Die Formulierung betrifft die Einordnung als Kunststoff und nicht als Einwegkunststoffprodukt. Dieses Kriterium ist als Oberbegriff zur Definition von Kunststoff zu verstehen. Da keine Bestimmung zur Art des Polymers oder zu der im Endprodukt enthaltenen Menge vorgenommen wird, kommt eine Vielzahl an Polymeren als Hauptstrukturbestandteil eines Endprodukts in Frage.
    • “Natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden“: Eine nähere Erläuterung liefert Abs. 11 der Erwägungsgründe der Richtlinie. Nicht modifizierte natürliche Polymere gemäß der Definition des Begriffs „nicht chemisch veränderter Stoff“ in Artikel 3 Nr. 40 der REACH-Verordnung sind von der Richtlinie ausgenommen. Eine Definition natürlicher Polymere findet sich in den ECHA-Leitlinien. Entscheidend zur Einordnung als natürliches Polymer sei demnach vor allem, ob der Polymerisationsprozess in der Natur stattgefunden habe oder industriell erfolgt sei. Bei letzterem entstandene Polymere seien demnach nicht als natürliche Polymere einzuordnen. Generell gelte, dass wenn ein auch in der Natur vorkommendes Polymer durch einen industriellen Prozess hergestellt werde, es nicht unter die Definition eines natürlichen Polymers falle. Somit würden demnach industriell hergestellte Bioabbaubare wie Polyhydroxyalkanoate (PHA) von den Regeln der Richtlinie erfasst. “Nicht chemisch modifiziert” soll im Zusammenhang mit Art. 3 Nr. 40 der REACH-Verordnung gesehen werden, wonach “die chemische Struktur unverändert bleibt, auch wenn er einem chemischen Verfahren oder einer chemischen Behandlung oder einer physikalischen mineralogischen Umwandlung, zum Beispiel zur Beseitigung von Verunreinigungen, unterzogen wurde.” 
  • “Einwegkunststoffartikel“ nach Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie ist „ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird.“ Nach Abs. 7 der Erwägungsgründe sind Getränkebehälter aus Glas und Metall von der Richtlinie ausgenommen. 
    • “Kunststoffgehalt”: ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehend“: Für den Kunststoffgehalt gibt es keine Geringfügigkeitsschwelle, sodass die Entscheidung, ob ein Artikel als Einwegkunststoffartikel gilt, von qualitativen Kriterien abhängt. Wenn bei der Produktion eines Artikels polymere Materialien zum Einsatz kommen, heißt das noch nicht, dass der Artikel vom Rahmen der Richtlinie erfasst wird. Als Beispiel werden Einwegartikel aus Papier und Pappe ohne Kunststoffbeschichtung angeführt, die explizit als Alternative zu Einwegkunststoffartikeln angesehen werden. Einwegartikel aus Papier und Pappe mit Kunststoffbeschichtung gelten hingegen als “teilweise aus Kunststoff bestehend” und müssen demnach den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.
    • “Einweg“: Ein solcher Artikel ist nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen. Bei der Unterscheidung in Ein- oder Mehrweg können Produktdesigneigenschaften helfen. Diese sind beispielsweise die Materialzusammensetzung, Waschbarkeit und Reparierbarkeit. Bei Verpackungen ist die Unterscheidung auf Grundlage der Bestimmungen in der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu treffen.
    • “Wiederbefüllen und Wiederverwenden des Produkts“: Die in Art. 3 Nr. 2a der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle gegebene Definition soll analog angewandt werden. Der Artikel soll konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht werden, um mehrere Produktkreisläufe während seiner Lebensdauer zu durchlaufen. Auch hier sind die zuvor genannten Produktdesigneigenschaften Kriterien zur Einordnung. Für Verpackungen gilt die in Annex II der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle genannte Europäische Norm EN 13429:2004. Für andere Einwegkunststoffartikel müssen weitere Überlegungen angestellt werden. So werden beispielsweise bei einem wiederverwendbaren Produkt die Eigenschaften des Produkts zwischen zwei Nutzungen nicht verändert.
In den Leitlinien wird zudem der Anwendungsrahmen der Einwegkunststoffrichtlinie konkretisiert. Produkte, die unter diese Richtlinie fallen als auch im Sinne der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle als Verpackungen definiert werden, müssen den Anforderungen beider Richtlinien genügen. Die Einwegkunststoffrichtlinie ergänzt die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfällen hinsichtlich der Vorgaben zu Produktdesign, Kennzeichnungspflichten und erweiterter Herstellerverantwortung. Produkte, die Funktionen oder Ähnlichkeiten mit einer Verpackung aufweisen, aber nicht von der Definition hierfür erfasst werden, sind nur nach der Einwegkunststoffrichtlinie zu behandeln. 
Diese Angaben erfolgen ohne Gewähr oder Richtigkeit des DIHK.