Verpackungen und Mehrwegpflicht

Verpackungsgesetz und Mehrwegpflicht

Mehrweg-Alternative für Essen und Getränke ab 01.01.2023 Pflicht

Ob "Coffee to go", Hamburger oder belegte Brötchen: Ab dem 1. Januar 2023 müssen Anbieter ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Kunststoffverpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Was dabei zu beachten ist, fasst ein neues DIHK Merkblatt zusammen.
DIHK-Merkblatt zum verpflichtenden Angebot von Mehrwegalternativen (PDF, 149 KB)

Wer ist betroffen?

Wer verpackte Waren für private Endverbraucher erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) in der Datenbank LUCID eintragen. Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist.
Zusätzlich müssen Sie sich an einem dualen Entsorgungssystem beteiligen, um damit für die Entsorgungskosten aufzukommen. „Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“ sind nach Definition im neuen VerpackG nicht die Produzenten von leeren Verpackungen, sondern die Erstinverkehrbringer verpackter Ware.

Versand- und Onlinehandel

Die Novelle des Verpackungsgesetzes zum 1. Juli 2022 nimmt Akteure im E-Commerce stärker in die Pflicht. Elektronische Marktplätze haben eigene direkte Prüfpflichten und müssen kontrollieren, dass ihre Händler die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Auch Fulfillment-Dienstleister müssen sicherstellen, dass sich ihre Auftraggeber rechtskonform verhalten.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie in einem Hinweispapier der ZSVR
Das Gesetz sieht zahlreiche neue Pflichten für „Hersteller“, Vertreiber, Sachverständige, duale Systeme etc. vor. Betroffen sind in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren (=Hersteller). Änderungen ergeben sich unter anderem bei der Zuordnung zu gewerblichen oder privaten Endverbrauchern. Für den Vollzug wird eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geschaffen. Bei Verstoß gegen das Verpackungsgesetz kann nunmehr ein Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 Euro erhoben werden.

Einwegkunststoffverpackungen

Am 3. Juli 2021 trat die Novelle des VerpackG in Kraft. Der DIHK hat zu den neuen Bestimmungen ein Merkblatt erstellt.
Da die Umsetzung einiger Regelungen noch nicht abschließend bzw. ausdrücklich geklärt ist, wird das Merkblatt nochmals zeitnah ergänzt.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet eine Übersicht zu den neuen Bestimmungen, die sich aus der Ausweitung der Pfandpflicht auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und- dosen seit 01. Januar 20222 ergeben haben.

Welche Verpackungen müssen bei dualen Entsorgungssystemen angemeldet werden?

„Private Endverbraucher“ sind nicht nur Haushalte, sondern auch eine ganze Reihe von Unternehmen. Dazu gehören u.a. „vergleichbare Anfallstellen“ wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und kleinere landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, nur hier wird auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen. Es wird erstmals einen Katalog geben, in dem je nach Branche typische Verpackungsarten und -größen aufgelistet sind und jeweils festgelegt wird, ob sie „systembeteiligungspflichtig“ sind oder nicht.
Beispiele: Systembeteiligungspflichtig seit 1. Januar 2019 sind:
  • Verpackungen von Druck- und Kopierpapier bis zu einer Größe von DIN A 3 (darüber nicht, also z. B. nicht für DIN A 2)
  • Verpackungen von Teigwaren bis zu 14 kg Inhalt (größere Verpackungen nicht)
  • Blisterverpackungen von Atemschutzartikeln (dagegen Faltschachteln mit diesen Artikeln nicht)

Zentrale Stelle Verpackungsregister und LUCID Datenbank

Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“  (ZSVR) übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben, die bisher zum Teil von den Abfallbehörden wahrgenommen wurden und zum Teil auch neu festgelegt wurden. 
Die ZSVR übernimmt auch die bundesweit öffentlich einsehbaren Registers (LUCID-Datenbank) aller bei dualen Systemen unter Vertrag stehenden Unternehmen. 

Pflichten der Hersteller von mit Ware befüllten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen

Potentiell betroffene Erstinverkehrbringer müssen an Hand des o. g. Katalogs prüfen, ob die von ihnen verwendeten Verpackungen betroffen sind. Daraus ergeben sich folgende Pflichten:
  • Einmalige (kostenlose) Registrierung bei der Zentralen Stelle (ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, d. h. nicht durch von ihnen beauftragte Dritte)
  • Beteiligung an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen
  • Korrespondenz mit diesen Systemen (Mengenmeldungen, Abrechnung) und analoge zeitgleiche Meldungen an die Zentrale Stelle, letzteres ebenfalls ausdrücklich durch die Verpflichteten selbst und nicht durch beauftragte Dritte
  • Jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (Datenmeldungen) bei Überschreitung der (nicht geänderten) Mengenschwellen (80 t/a Glas-, 50 t/a Papier-/Pappe-/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen)

Duale-Systeme für Verkaufsverpackungen

Zur Erfüllung der Pflichten des Verpackungsgesetzes müssen Unternehmen ein duales System, welches die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verpackungsabfällen übernimmt, engagieren.
In Deutschland gibt es derzeit neun bundesweit anerkannte duale Systeme:
  1. BellandVision GmbH
  2. Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH
  3. INTERSEROH Dienstleistungs GmbH
  4. Landbell AG für Rückholsysteme
  5. Noventiz Dual GmbH
  6. PreZero Dual GmbH
  7. Reclay Systems GmbH
  8. Veolia Umweltservice Dual GmbH
  9. Zentek GmbH & Co. KG

Sonderregelungen für diverse Verpackungsarten werden beibehalten

Praktisch unverändert gelten auch künftig Spezialregelungen für:
  • Serviceverpackungen (z. B. Brötchentüten, Einkaufstüten): Nur bei diesen kann die Systembeteiligungspflicht vom Erstinverkehrbringer der verpackten Ware auf den Verpackungslieferanten delegiert werden.
  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen: Beteiligung am bundesweiten DPG-Pfandsystem und Pfanderhebung (Neu: Kennzeichnungspflichten der Regale im Handel)
  • Mehrwegverpackungen: Aufbau entsprechender Rücknahmelogistik usw.
Zusammengefasst in einem neuen Paragraphen 15 werden die bisher schon fast wortgleichen Anforderungen an die Erstinverkehrbringer verpackter Waren in
  • Transportverpackungen
  • Um- und Verkaufsverpackungen für gewerbliche Endverbraucher
  • Verpackungen einiger extra definierten schadstoffhaltigen Füllgüter
Für all diese gelten Rücknahme- und Verwertungspflichten, abweichende Vereinbarungen sind möglich.

Verpackungsrücknahme und -entsorgung in Europa - Aktuelle Entwicklungen

Zum 1. Januar 2023 trat in Schweden eine neue Herstellerverantwortung für Verpackungsentsorgung für den Versandhandel in Kraft. Ein „Hersteller“ ist seit 2019 derjenige, der ein verpacktes Produkt in Schweden in Verkehr bringt. Seit 2021 sind diese Unternehmen auch dazu verpflichtet, sich bei der schwedischen Umweltbehörde zu registrieren und eine jährliche Registrierungsgebühr zu entrichten.
Wenn ein Unternehmen aus einem Land außerhalb Schwedens ein verpacktes Produkt oder eine Verpackung an einen Endverbraucher oder eine Privatperson via Versandhandel / E-Commerce in Schweden verkauft, unterliegt der Verkäufer den Rechtsvorschriften zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Die Deutsch-Schwedische Handelskammer bietet Unternehmen, die von der neuen Herstellerverantwortung betroffen sind, an sowohl das laufende Meldeverfahren gegenüber einer schwedischen Recyclingorganisation abzuwickeln und auch in Zusammenarbeit mit der Recyclingorganisation das Reporting an das schwedische Verpackungsregister in Schweden zu übernehmen. Die AHK Schweden unterstützt Sie auch bei der Registrierung bei der Umweltbehörde.
DIHK aktualisiert "Umgang mit Verpackungen in Europa". 
Die wichtigsten Regelungen für mittlerweile 27 Länder auf einen Blick
Beim Thema Verpackungen und Recycling gehen europäische Länder verschiedene Wege “Umgang mit Verpackungen in Europa
Aufgrund der Vielfältigkeit der nationalen Entsorgungssysteme, die sich in ihren Preisstrukturen und ihren Abrechnungsmodalitäten stark voneinander unterscheiden, hat es sich die AHK Frankreich zur Aufgabe gemacht, Unternehmen bei ihren europaweiten Exporten beratend und betreuend zur Seite zu stehen.
Die AHK Frankreich erstellt deshalb regelmäßig eine Broschüre zu den aktuellen Entwicklungen der Verpackungsrücknahme und –entsorgung in Europa, die kostenfrei bestellt werden kann. 
Sollten Sie noch weitere Fragen zur Verpackungsrücknahme und -entsorgung in Frankreich oder Europa haben, stehen Ihnen die Kollegen der AHK Frankreich gerne zur Verfügung (Tel:  +33 (0)1 40 58 35 962495,  E-Mail: ecofrance@francoallemand.com).

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