Nachhaltigkeit und Digitalisierung

Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Abfallverbringung in der EU vor dem Hintergrund der COVID-19 Krise

UBA und EU-Kommission stellen aktuelle Hinweise zur Verfügung:
Das Umweltbundesamt (UBA) hat diverse Informationen zur Abfallverbringung im Zusammenhang mit dem Corona-Virus für Unternehmen zusammengestellt. Diese betreffen sowohl die nationale als auch die EU-Ebene.
Für die in Unternehmen eingesetzten Corona-Selbsttest steht seit März 2021 eine Bund-/Länderempfehlung für deren Entsorgung zur Verfügung.

Einstufung von Abfällen – Leitfaden der EU-Kommission

Die Einstufung von Abfällen liegt der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis  - Bundesamt für Justiz zugrunde. 
Die Einstufung von Abfällen wird anhand der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) vorgenommen. Über den richtigen Abfallschlüssel entscheidet das Abfallverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV). 
Die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis bedeutet nicht zwangsläufig, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Die verschiedenen Abfallarten sind im Verzeichnis der Abfallverzeichnisverordnung vollständig durch den sechsstelligen Abfallschlüssel und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften definiert. 

SCIP Datenbank – EU-Abfallrahmenrichtlinie

Die Abfallrahmenrichtlinie sieht im kommenden Jahr neue Pflichten für Unternehmen vor. So müssen Erzeugnislieferanten der ECHA ab dem 5. Januar 2021 mitteilen, wenn darin besonders besorgniserregende Stoffe in einem Massenanteil von mehr als 0,1 Prozent enthalten sind (sogenannte SCIP-Meldepflicht). Die Umsetzung erfolgt in Deutschland in Paragraf 16f des Chemikaliengesetzes.
Was sind die Anforderungen der Meldepflicht und der Datenbank? Wer muss der ECHA eine SCIP-Meldung übermitteln? Welche Erzeugnisse liegen im Geltungsbereich der SCIP-Datenbank?  
Hierzu stellt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) nun einen Hilfestellung für Unternehmen zur Verfügung. 

Abfallverbringungsgesetz

Die Anlaufstelle Basler Übereinkommen im Umweltbundesamt wurde auf Grundlage des Abfallverbringungsgesetzes eingerichtet. Sie hat insbesondere die Aufgabe, über die Abfallverbringung durch Deutschland zu entscheiden (Erteilung von Transitgenehmigungen), sowie Informationsanfragen zu beantworten und Behörden und die Wirtschaft zu beraten.

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Das in Deutschland geltende Abfallverbringungsrecht basiert auf der europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA). Das Basler Übereinkommen wurde mit dem Ziel erarbeitet, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle in Entwicklungsländer einzuschränken. Die Anlaufstelle Basler Übereinkommen im Umweltbundesamt ist Genehmigungshörde für die Verbringung von Abfällen durch Deutschland. Sie erstellt eine Statistik über die grenzüberschreitend verbrachten Abfälle und gibt praktische Hilfestellungen für die grenzüberschreitende Abfallverbringung.
Rechtliche Grundlangen:
Ergänzt werden diese Vorschriften durch das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG). Es beinhaltet die notwendigen rechtlichen Regelungen unter anderem zur Umsetzung des Basler Übereinkommens in Deutschland.  

Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)

Viele Betriebe, die zuvor Abfallbeauftragten bestellt haben, sind nun hierzu verpflichtet. Dies betrifft u.a. Hersteller, Vertreiber und Rücknahmesysteme im Bereich der Produktverantwortung (nach Batteriegesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Verpackungsverordnung sowie freiwillige Rücknahmesysteme).
Abfallbeauftragte sind verpflichtet, mindestens alle 2 Jahre an Fachkunde-Lehrgängen im Abfallbereich teilzunehmen und dies nachzuweisen.
Die Regelungen durch die Novelle der Verordnung für Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV)
finden Sie auf der Homepage beim Regierungspräsidium Kassel.

Beauftragte nach Arbeits- und Umweltschutzrecht 

Die IHK Hochrhein-Bodensee informiert in einer aktualisierten Broschüre (Aug. 2021) gestaffelt über die jeweiligen Rechtsgrundlagen, die Bestellung der Beauftragten, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten, die geforderten Qualifikationen sowie die jeweils zuständigen Behörden.
Muster: Bestellungsschreiben für Beauftrage (Gewässerschutz/Abfall/Immissionsschutz/Gefahrgut)
Generell gelten jedoch immer die entsprechenden Rechtsvorschriften.

Gewerbeabfall

Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag (BIHK) hat einen Praxisleitfaden für Unternehmen zur „Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung“ veröffentlicht.
Weiterhin wurden Praxisnahe Informationen zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in einem BIHK-Infopaket veröffentlicht. Gemeinsam mit Unternehmen, Experte und Behörden wurden Beispiele anhand von Musterunternehmen und eine Frageliste erarbeitet, damit die Zusammenhänge besser nachvollzogen werden können.
Für die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen hat der Gesetzgeber die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erlassen. Mit der Neufassung der Verordnung besteht für die Abfallerzeuger und –besitzer die Notwendigkeit zur Dokumentation der Einhaltung der abfallrechtlichen Verpflichtungen bzw. zum Nachweis des Vorliegens von Ausnahmen. Ausführliche Informationen finden Sie auf der Seite des Regierungspräsidiums Kassel.

Bau- und Abbruchabfälle

Anforderungen an Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, an Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen finden Sie auf der Seite der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34
 Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung (Februar 2019)

Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz veröffentlicht

Die Mantelverordnung ist am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt erschienen.
Sie tritt am 1. August 2023 in Kraft. Dann werden erstmals bundeseinheitliche Regeln für die Herstellung und den Einbau mineralischer Abfälle gelten. Aufgrund der Öffnungsklausel in der Bodenschutzverordnung können Länder jedoch abweichende Anforderungen an die Verfüllung festlegen.

LAGA – Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall /LAGA)

Die LAGA ist ein Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz (UMK). Zur Lösung abfallwirtschaftlicher Aufgabenstellungen erarbeitet die LAGA Merkblätter, Richtlinien und Informationsschriften. Für den Vollzug des Abfallrechts werden Musterverwaltungsvorschriften erstellt.