Bescheinigungswesen

Ausstellung von Ursprungszeugnissen - Bescheinigungen

Regeln für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und für die Bescheinigung von Handelsrechnungen für Exportsendungen

Viele Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind. Die Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert; sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.
Die Industrie- und Handelskammern stützen sich bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und bei der Bescheinigung von Exportrechnungen auf Paragraf 1 Absatz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956, wonach den Kammern die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen obliegt. Um sicherzustellen, dass die Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen ihren Wert im internationalen Handelsverkehr behalten und dass ihre internationale Anerkennung gewährleistet bleibt, verfahren die deutschen Kammern nach einheitlichen Grundsätzen.
Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden (§ 271 StGB, § 415 ZPO) mit Beweiskraft für und gegen jedermann und genießen damit öffentlichen Glauben. Mit anderen Worten, die Angaben auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses sind Angaben, die die IHK gegenüber Dritten macht. Daher sind nur eingeschränkte Aussagen möglich.

Allgemeines

1. Auf Antrag kann die Kammer Ursprungszeugnisse ausstellen und Rechnungen beglaubigen. Der Antragsteller muss als Absender im Ursprungszeugnis genannt bzw. der Aussteller der Rechnung sein und eine gewerbliche Niederlassung oder Betriebsstätte im Kammerbezirk haben.
2. Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen müssen in den Ursprungszeugnissen und Rechnungen die vollständige Firmenbezeichnung verwenden, so wie sie der Eintragung beim Amtsgericht entspricht. Andere Antragsteller geben ihren Vor- und Zunamen an. Die vollständige Anschrift ist in jedem Fall erforderlich.
3. Vom Antragsteller wird erwartet, dass er die zur Prüfung seiner Angaben erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft erteilt und Einsichtnahme in seine Geschäftsunterlagen gestattet.
4. Die Kammer muss die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses oder die Beglaubigung einer Rechnung ablehnen, wenn sie die Unterlagen nicht für ausreichend oder zutreffend hält oder wenn die Auskunft oder Einsichtnahme verweigert wird.
5. Die von der Kammer ausgestellten Ursprungszeugnisse und die von ihr beglaubigten Rechnungen sind öffentliche Urkunden. Ursprungszeugnisse dürfen keine Übermalungen oder Rasuren aufweisen.
6. Neuausfertigungen können erst dann ausgestellt oder beglaubigt werden, wenn die vorher ausgestellten Ursprungszeugnisse oder beglaubigten Rechnungen der Kammer zurückgegeben sind. Sollte eine Rückgabe nicht möglich sein, müssen alle neuen Dokumente den ausdrücklichen Vermerk "Neuausfertigung" tragen.

Ausstellung von Ursprungszeugnissen

1. Ursprungszeugnisse können nur für solche Waren ausgestellt werden, die versandbereit oder versandt sind, nicht also für Waren, deren Versendung noch ungewiss ist.
2. Die vorgeschriebenen Vordrucke sind bei der Kammer oder den einschlägigen Formularverlagen erhältlich, deren Namen und Anschrift wir auf Anfrage gerne nennen. Dabei handelt es sich um
  • Ursprungszeugnis
  • Antrag auf Ausstellung eines Ursprungszeugnisses (nachstehend kurz Antrag genannt) - rosa Vordruck
  • gegebenenfalls Kopien für die Mehrfachausfertigung für Ursprungszeugnisse (gelbes Blatt)
Die für eine Sendung bestimmten Vordrucke sollten per PC oder mit Schreibmaschine ausgefüllt werden.
3. Vor dem Ausfüllen der Vordrucke sollten Vorder- und Rückseite des rosa Antrags aufmerksam durchgelesen werden. Die Formulare müssen vollständig ausgefüllt und Leerräume durch Füllstriche entwertet sein.
Im Feld 6 sind als "Warenbezeichnung" zutreffende und allgemeinverständliche Angaben über alle zur Sendung gehörenden Waren erforderlich. Eine Sammelbezeichnung ist zu empfehlen, wenn die Lieferung aus vielen unterschiedlichen Waren besteht; in diesem Fall muss auf das Geschäftspapier hingewiesen werden, in dem alle Waren aufgeführt sind (Beispiel: Keramische Erzeugnisse für Haus und Küche gemäß Rechnung Nr. 5522 vom 2002-04-29).
Als "Menge" (Feld 7) sollte in der Regel das Roh- oder Reingewicht angegeben werden (z. B. 216 kg brutto oder 180 kg netto), oder in einer anderen Maßeinheit wie Liter, Stück, Meter o. ä.
Das Ursprungsland der Waren muss grundsätzlich im Feld 3 angegeben werden. Sind mehrere Länder anzugeben, kann dies unter Angabe von Positionsnummern geschehen (Pos. 1-6 Bundesrepublik Deutschland, Pos. 7-10 Frankreich). Falls dies aus Platzgründen nicht möglich sein sollte, ist im Feld 3 ein Vermerk anzubringen "siehe Feld 6", um dann dort die jeweiligen Ursprungsländer direkt hinter der jeweiligen Warenbezeichnung einzutragen.
4. Bei Fragen zur Bestimmung des Ursprungs der Waren stehen die Sachbearbeiter der Kammer gerne zur Verfügung.
5. Es ist auf die richtige Bezeichnung des Ursprungslandes zu achten, z. B. "Bundesrepublik Deutschland" (nicht "BRD"), "Großbritannien" (nicht "England"), "Niederlande" (nicht "Holland").
6. Im rosa Antrag müssen folgende Ergänzungen vorgenommen werden:
a) In der Erklärung (Feld 8) ist anzukreuzen:
entweder - x - im eigenen Betrieb in Deutschland
oder - x - in einem anderen Betrieb.
Wenn einige Waren im eigenen Betrieb und andere in einem anderen Betrieb hergestellt wurden, müssen beide Kästchen angekreuzt werden.
b) Der Antrag - nicht dagegen das Ursprungszeugnis und die Durchschriften - muss mit Ort, Datum, Firmenstempel und rechtsverbindlicher Unterschrift versehen sein.
c) Ergibt sich aus dem Antrag, dass alle Waren "im eigenen Betrieb in D e u t s c h l a n d" hergestellt worden sind, so wird die Kammer den Ursprung in der Regel aufgrund ihrer Kenntnisse vom Produktionsprogramm des Antragstellers bestätigen können.
Für Waren, die nicht im eigenen Betrieb des Antragstellers oder im Ausland hergestellt wurden, muss der Antragsteller Unterlagen beibringen, aus denen sich der Ursprung der Waren ergibt. Siehe Ursprungsnachweise.

Bescheinigung von Handelsrechnungen

1) Handelsrechnungen können grundsätzlich nur dann bescheinigt werden, wenn die Bescheinigung von ausländischen Behörden allgemein vorgeschrieben ist (z. B. laut "Konsulats- und Mustervorschriften"). Beglaubigungen können im Einzelfall auch dann vorgenommen werden, wenn Unterlagen (z. B. Akkreditiv) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Beglaubigung ergibt.
2) Inhalt und Anzahl der Rechnungen richten sich grundsätzlich nach den einschlägigen ausländischen Vorschriften (siehe "K u. M"). Die Rechnungen müssen besondere Erklärungen (siehe "K u. M") und mindestens die folgenden Angaben enthalten: Absender, Empfänger, Bestimmungsland, Warenbezeichnung und Preis. Sie müssen rechtsverbindlich unterschrieben sein.
3) Ist der Ursprung der Waren in der Rechnung angegeben, so muss folgendes beachtet werden:
3a) Wurden die Waren im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, so muss die bei der Kammer verbleibende Kopie der Rechnung die Erklärung "im eigenen Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt" enthalten;
3b) Wenn die Waren nicht "im eigenen Betrieb in Deutschland" hergestellt wurden, müssen die in Abschnitt 6. c) 1.) bis 3.) aufgeführten Unterlagen beigefügt werden.
4) Für alle Waren ist nur die offizielle Bezeichnung des Ursprungslandes anzugeben.
Von jeder bescheinigten Rechnung verbleibt eine original unterzeichnete Kopie bei der Kammer.

Kosten

Die Gebühren für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und sonstigen Außenhandelsdokumenten (z.B. Handelsrechnung) kostet 8,00 Euro pro Dokument. Siehe Gebührentarif der IHK Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern
Stand:  Juni 2024