Bewachungsgewerbe

Alles was Sie wissen müssen

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf hierzu gemäß § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) einer besonderen Erlaubnis des Ordnungsamtes. Dieser Beitrag soll Personen, die selbständig oder unselbständig im Bewachungsgewerbe tätig sind oder tätig sein wollen, über die rechtlichen Grundlagen und Voraussetzungen aufklären.

1. Was ist das Bewachungsgewerbe?

Bewachungsgewerbe ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit. Sie setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Bewachung im Vordergrund stehen muss. Sie weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Nach § 34a Abs. 1 S. 1 GewO muss diese Tätigkeit von einer Behörde erlaubt werden. Hintergrund dieser Erlaubnispflicht ist, dass Personen unter Umständen Gewalt anwenden müssen, um Sachen oder Personen zu schützen. Da in Deutschland aber der Staat das Gewaltmonopol hat und der Einsatz von Gewalt der Polizei vorbehalten ist, muss genauer hingesehen werden, wenn Private „gewaltgeneigte“ Aufgaben übernehmen.
Oftmals ist die Abgrenzung zu erlaubnisfreien Tätigkeiten nicht einfach: Die Genehmigungspflicht hängt von den Merkmalen der Gefahrenprävention ab, also davon, ob die Tätigkeit vor Gefahren und Schäden schützen soll.
Erlaubnispflichtig Nicht erlaubnispflichtig
Kauf- und Warenhausdetektive, die Diebstahl verhindern sollen.
Reine Detektivarbeit, d.h. Beobachtung, Ermittlung und Materialbeschaffung
Begleitung von Wert- und Geldtransporten
Rettungs- und Pflegedienste
Fluggastkontrolle
Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudeüberwachung
Garderobendienste u. ä.
Personenschutz
Babysitting oder Kinderbetreuung
Schutz von militärischen oder zivilen Einrichtungen (z.B. Kraftwerken, Asylunterkünften, etc.)
Zugangskontrolleur bei Großveranstaltungen (z.B. Bundesliga)

2. Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 S. 1 GewO?

Eine Erlaubnis braucht, wer im Bewachungsgewerbe selbständig tätig werden will. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Rechtsform das Bewachungsgewerbe ausgeübt werden soll. Wer als Einzelunternehmer Bewachungsgewerbe ausüben will, muss selbst eine Erlaubnis haben. Wenn als Rechtsform eine Körperschaft (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) gewählt wird, benötigt diese eine Erlaubnis. Bei Personengesellschaften (oHG, KG, GmbH & Co KG, GbR) benötigt jeder Gesellschafter, der geschäftsführungsberechtigt ist, eine Erlaubnis. Dies gilt daher auch für Kommanditisten, soweit sie Geschäftsführungsbefugnisse besitzen. Die Personengesellschaft selbst kann keine Erlaubnis bekommen.
Wenn ein Unternehmen Personen im Bewachungsgewerbe beschäftigen will, müssen diese ihrerseits keine Erlaubnis haben. Sie werden schließlich unselbständig tätig. Weil aber auch diese Personen praktisch Gewalt ausüben können (z.B. wenn sie einen Ladendieb entdecken), müssen sie eine spezielle Bescheinigung haben (siehe unten bei Sachkundenachweis und Unterrichtungsnachweis).


3. Wie wird die Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 S. 1 GewO erteilt?

Die Erlaubnis wird auf Antrag vom örtlich zuständigen Ordnungsamt, Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten, erteilt. Diesen Antrag stellen Einzelunternehmer und Personengesellschafter selbst. Die Körperschaft stellt ihn durch ihren Geschäftsführer. Dabei können Sie sich natürlich von anderen Personen vertreten lassen, achten Sie aber darauf, dass diese eine schriftliche Vollmacht zur Antragstellung mitbringen.
Damit Ihnen eine Erlaubnis gewährt werden kann, müssen Sie verschiedene Nachweise vorlegen, diese sind im Einzelnen:
  • Sachkundenachweis oder anderer Nachweis gemäß der Bewachungsverordnung (siehe Punkt a)-c) unten)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Sozialversicherungsträgers
  • (nur sofern bereits Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden/wurden)
  • Nachweis der Haftpflichtversicherung
  • Zusätzlich für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen werden sollen oder bereits eingetragen sind, sind folgende Nachweise erforderlich:
  • Bei Körperschaften und Handelspersonengesellschaften: Auszug aus dem Handels- /Genossenschaftsregister (Auch für die GmbH der GmbH & Co. KG)
  • Persönliche Angaben aller Geschäftsführer (Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift)
  • Beglaubigte Kopie des Gesellschaftervertrages
Im Einzelfall kann es vorkommen, dass Ordnungsämter noch darüber hinaus andere Nachweise erhalten wollen (insb. Bundeszentralregister-Auskünfte). Klären Sie also am besten telefonisch vorab, welche Anträge Ihre lokale Ordnungsbehörde verlangt. Bitte beachten Sie: Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren erhoben!
Hinweis für Ausländer: Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten. Fragen Sie hier im Einzelfall bei dem zuständigen Ordnungsamt nach.
a) Was ist der Sachkundenachweis?
Weil es vorkommen kann, dass Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit Gewalt ausüben müssen, müssen Sie über rechtliche und fachliche Voraussetzungen der Bewachungstätigkeit besondere Kenntnisse haben. Deshalb ist es nötig, dass Sie bei der Antragstellung einen Sachkundenachweis vorweisen können. Vom Sachkundenachweis ist der Unterrichtungsnachweis zu unterscheiden. Diesen benötigen nur angestellte Personen. Der Unterrichtungsnachweis steht eine Stufe unter dem Sachkundenachweis. Wenn Sie über einen Sachkundenachweis verfügen, ersetzt dieser den Unterrichtungsnachweis. Umgekehrt gilt dies aber nicht.
aa) Wann brauche ich einen Sachkundenachweis?
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie selbständig Bewachungsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie einen Sachkundenachweis. Auch als Geschäftsführer einer GmbH benötigen Sie ihn, wenn Sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder den Gewerbebetrieb leiten. Ausgenommen hiervon sind Sie, wenn eine Ausnahme für Sie greift (siehe unten, unter c))
Angestellte Personen können aber ausnahmsweise auch einen Sachkundenachweis benötigen, nämlich dann, wenn sie
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr vornehmen (sogenannte Citystreifen etc.),
  • Schutz vor Ladendiebstahl bezwecken (Kaufhausdetektive),
  • im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken bewachen (z. B. Türsteher),
  • in leitender Funktion Asylaufnahmeeinrichtungen und Asylgemeinschaftsunterkünften oder andere Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, bewachen, oder
  • in leitender Funktion zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewachen.
  • Unter „leitender Funktion“ sind jeweils die Personen zu verstehen, die für die Organisation der Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt sind.
ab) Wie erhalte ich einen Sachkundenachweis?
Der Sachkundenachweis wird nach Bestehen einer Sachkundeprüfung ausgestellt. Diese Prüfung wird von der IHK abgenommen und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der Prüfungsstoff umfasst dabei u.a.:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutz,
  • das Bürgerliche Gesetzbuch,
  • das Straf- und Verfahrensrecht einschließlich des Umgangs mit Verteidigungswaffen,
  • die Unfallverhütungsverhütungsvorschrift „Wach- und Sicherungsdienste“
  • den Umgang mit Menschen insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen, interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt (dies ist ein Schwerpunkt in der mündlichen Prüfung)
  • und die Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Eine bestimmte Vorbereitung auf die Prüfung ist nicht vorgeschrieben.
Die mündliche Prüfung muss innerhalb von zwei Jahren nach erfolgreicher schriftlicher Prüfung abgelegt werden. Sowohl schriftliche als auch mündliche Prüfungen können – gegen die Entrichtung einer Wiederholungsgebühr – beliebig oft wiederholt werden.

b) Was ist der Unterrichtungsnachweis?
aa) Wann brauche ich einen Unterrichtungsnachweis?
Wenn Sie nicht selbständig im Bewachungsgewerbe tätig werden wollen, sondern angestellt Bewachungstätigkeiten ausüben wollen, dann benötigen Sie in der Regel einen Unterrichtungsnachweis. Es kann aber vorkommen, dass für Sie eine Ausnahmeregelung greift. Diese Ausnahmen gibt es einerseits „nach oben“, d.h., dass Sie eine Sachkundeprüfung machen müssen (vgl. a)-aa) oben). Wenn das nicht greift, ist vorstellbar, dass Sie keinen Unterrichtungsnachweis erbringen müssen, vgl. unter c).
Wenn Sie im Bewachungsgewerbe selbständig tätig sind, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Angestellten einen Unterrichtungsnachweis besitzen. Wenn Sie dagegen verstoßen, kann Ihnen die Ausübung des Gewerbes untersagt werden.
bb) Wie erhalte ich einen Unterrichtungsnachweis?
Er wird dann ausgestellt, wenn
  • an der 40-stündigen Unterrichtung ohne Fehlzeiten teilgenommen wurde,
  • aktiver Dialog mit dem Dozenten stattfand, und‎
  • mündliche sowie schriftliche Verständnisfragen richtig beantwortet wurden.
Der letzte Punkt wird durch Tests während des Unterrichts abgeprüft.
Voraussetzung für die Erlangung des Unterrichtsnachweises ist, dass Sie der deutschen Sprache ausreichend mächtig sind. Dies ist der Fall, wenn Sie Deutsch zumindest auf Sprachniveau B1 beherrschen. Bei ungenügenden Sprachkenntnissen wird der Unterrichtungsnachweis nicht ausgestellt.
Die Unterrichtung umfasst Schulungen im Bereich:
  • des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht,
  • des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
  • des Straf- und Strafverfahrensrechts einschließlich des Umgangs mit Waffen
  • der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste,
  • dem Umgang mit Menschen, insbesondere des Verhaltens in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt, sowie
  • der Grundzüge der Sicherheitstechnik.

c) Gibt es Ausnahmen von Sachkunde- und Unterrichtungsnachweis? („anderer Nachweis nach Bewachungsverordnung“)
In manchen Fällen benötigen Sie keinen Sachkunde- / Unterrichtungsnachweis. Dies ist der Fall, wenn Sie:
  • Eine Sachkundeprüfung bereits erfolgreich abgelegt haben (kein Unterrichtungsnachweis nötig),
  • eine Prüfung als "Geprüfte Werkschutzfachkraft" bei einer IHK abgelegt haben,
  • eine Prüfung als "Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft" bei einer IHK abgelegt haben,
  • eine Prüfung als "Geprüfter Werkschutzmeister" bei einer IHK abgelegt haben,
  • eine Prüfung als "Meister für Schutz und Sicherheit" bei einer IHK abgelegt haben,
  • den Ausbildungsberuf "Fachkraft für Schutz und Sicherheit" erfolgreich abgeschlossen haben,
  • einen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeidienst, Bundesgrenzschutz oder Bundespolizei, mittleren Justizvollzugsdienst oder für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) haben,
  • eine abgeschlossene Laufbahnprüfung als Feldjäger (Bundeswehr) absolviert haben
  • Es gibt darüber hinaus Übergangsvorschriften für Personen, die bisher bereits im Bewachungsgewerbe tätig waren:
  • für Beschäftigte im Bewachungsgewerbe, die am 1. Januar 2003 seit min. drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 GewO durchgeführt haben, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht.
  • für Personen, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit.
  • Für Personen, die in leitender Funktion Asylunterkünfte und -einrichtungen bewachen, musste der Sachkundenachweis bis 30.11.2017 nachgewiesen werden.
Für den Fall, dass Sie eine ähnliche Ausbildung im EU-Ausland erworben haben und nachweisen können, gibt es die Möglichkeit eine spezifische Sachkundeprüfung abzulegen oder an einer ergänzenden Unterrichtung teilzunehmen. Diese haben den Vorteil, dass sie nicht so umfangreich sind, wie die regulären Sachkundeprüfungen und Unterrichtungen. Allerdings entsteht bei diesen nicht immer ein Kostenvorteil.
d) Woher bekomme ich die Bescheinigung in Steuersachen?
Diese Bescheinigung fordern Sie bitte bei Ihrem Finanzamt an.
e) Wann benötige ich Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Sie benötigen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, wenn Sie die Erlaubnis für eine Körperschaft beantragen (siehe h) unten) oder bereits Personen beschäftigt haben.
Die natürlichen Personen fordern die Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Sozialversicherungsträger an.
f) Welche Anforderungen bestehen an den Nachweis der Haftpflichtversicherung?
Um sicherzustellen, dass Schäden von Auftraggebern und Dritten durch Sie oder Ihre Beschäftigten ausgeglichen werden, müssen Sie eine Haftpflichtversicherung nachweisen. Dabei muss die Haftpflichtversicherung bestimmten Bedingungen entsprechen:
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme muss je Schadenereignis
  • für Personenschäden 1 Million Euro,
  • für Sachschäden 250.000 Euro,
  • für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,
  • für reine Vermögensschäden 12.500 Euro
betragen. Fragen Sie dazu im Einzelnen Ihren Versicherer um Rat, ob Ihre momentane Versicherung den Anforderungen entspricht, oder Handlungsbedarf besteht.
g) Welche Nachweise sind nötig, wenn ich die Erlaubnis für eine Körperschaft beantrage?
Für die Erlaubniserteilung an Körperschaften müssen zusätzliche Nachweise erbracht werden. Das ist zum einen ein aktueller Handelsregisterauszug. Dabei ist darauf zu achten, dass er alle persönlichen Angaben aller Geschäftsführer (Name, Wohnanschrift, Geburtsdatum und Geburtsort) enthält. Außerdem müssen Sie eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages vorlegen. Zu guter Letzt müssen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes vorweisen.

4. Darf ich nun auch Waffen tragen?
Nein. Die Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 S. 1 GewO berechtigt nicht zum Tragen oder Verwenden von Waffen. Dazu müssen Sie eine Waffenbesitzkarte und einen Waffenschein besitzen. Deren Erteilung ist an besondere Voraussetzungen geknüpft.

5. Ich habe die Bewachungserlaubnis. Was nun?
Nach Erteilung der Erlaubnis haben Sie zusätzlich den Beginn der gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Ordnungsamt anzuzeigen. Außerdem müssen Sie während des gesamten Betriebes verschiedene Pflichten erfüllen. Im Einzelnen müssen Sie:
  • die Haftpflichtversicherung aufrecht erhalten,
  • besondere Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten erfüllen,
  • vorgeschriebene Unterlagen aufbewahren,
  • gegenüber den Ordnungsbehörden Auskünfte erteilen,
  • bei Betriebsverlegung das Gewerbe ummelden, Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten des Unternehmens anmelden und bei vollständiger Betriebsaufgabe das Gewerbe abmelden,
  • für sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition sorgen,
  • Waffengebrauch unverzüglich anzeigen
Anordnungen der Genehmigungsbehörde im Einzelfall sind bei dieser Aufzählung nicht erfasst.
Falls Sie Wachpersonal beschäftigen müssen Sie zudem:
  • die Voraussetzungen zur Einstellung von Wachpersonal beachten (z. B. das Mindestalter von 18 Jahren),
  • neue Wachpersonen, gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter bei der zuständigen Behörde anmelden,
  • fortlaufend nummerierte Ausweise erstellen und ausgeben
  • eine Regelung zur Dienstkleidung treffen,
  • die Mitarbeiter zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verpflichten,
  • ausgeschiedene Personen jährlich an die zuständige Behörde bis zum 31. März des Folgejahres melden,
  • die Unfallverhütungsvorschriften einhalten und die Unfallverhütungsvorschrift an ihr Personal ausgeben,
  • eine Dienstanweisung einschließlich der Regelung zur Führung von Schusswaffen erstellen und diese aushändigen,
  • die ordnungsgemäße Rückgabe von Schusswaffen und Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherstellen,
  • die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes einhalten,
  • Wenn Sie im Laufe der Tätigkeitsausübung gegen eine oder mehrere dieser Pflichten verstoßen, kann die Erlaubnis widerrufen werden und Ihnen die Ausübung des Gewerbes untersagt werden.

6. Rechtsgrundlagen
Dieser Leitfaden folgt den gesetzlichen Vorschriften. Maßgeblich sind hierzu insbesondere § 34a der Gewerbeordnung sowie die Verordnung über das Bewachungsgewerbe. Für die Sachkundeprüfungen sind die Prüfungssatzungen der jeweils prüfenden Industrie- und Handelskammern (IHK Frankfurt; IHK Rheinhessen) einschlägig.

7. Exkurs: Zuständige Behörden und Institutionen
  • Für die Erteilung der Bewachungserlaubnis: Die für den Wohnort des Erlaubnisinhabers zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
  • Falls der Erlaubnisinhaber eine juristische Person (z. B. eine GmbH) ist, ist die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung für den Betriebssitz zuständig.
  • Für Unterrichtungsverfahren und Sachkundeprüfung: jede Industrie- und Handelskammer.
  • Für die Anzeige der gewerblichen Tätigkeit: die für den Betriebssitz zuständige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (die gleichzeitig die zuständige Überwachungsbehörde ist).
  • Für die Erteilung der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins: die Kreisverwaltungen und kreisfreien Städte.
  • Für die Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz: die Regionaldirektion Hessen der Arbeitsagentur, Frankfurt, Tel.: 069 6670 -0.