IHK-Prüfung
Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung
Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung im Sommer:
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Sollte die Bestätigung der Berufsschule für das Erreichen des erforderlichen Notendurchschnitts (besser als 2,49) bis zum 01. Februar noch nicht vorliegen, weil die Berufsschulzeugnisse erst Anfang Februar ausgegeben werden, bitten wir Sie, den Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung bis zum Anmeldetermin einzureichen und die Bescheinigung der Berufsschule schnellstmöglich nachzureichen.
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Wenn die Leistungen dies rechtfertigen, können Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Die vorzeitige Zulassung wird im Regelfall ausgesprochen, wenn folgende Bedingungen gegeben sind: der Ausbildungsbetrieb befürwortet die vorzeitige Prüfung und die Durchschnittsnote der prüfungsrelevanten Fächer im letzten Berufschulzeugnis ist besser als 2,49.
Eine entsprechende Bescheinigung muss vom Betrieb und von der Berufsschule vorgelegt werden. Für die vorzeitige Anmeldung zu den Abschlussprüfungen bitten wir, folgende Grundsätze zu beachten:
1. Den Antrag auf vorzeitige Zulassung kann der Ausbildungsbetrieb oder der Auszubildende auf den üblichen Anmeldeformularen bis spätestens zu den von der Kammer bekannt gegebenen Anmeldeterminen zur Abschlussprüfung stellen.
2. Die vorzeitige Prüfung kann frühestens ein halbes Jahr vor Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit erfolgen.
3. Dem Antrag auf vorzeitige Zulassung sind Stellungnahmen des Betriebes und der Berufsschule beizufügen, ohne die eine Bearbeitung nicht erfolgen kann.
a) In den Stellungnahmen muss zum Ausdruck kommen, dass die Leistungen des Bewerbers die vorzeitige Abschlussprüfung rechtfertigen.
b) Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistung sind, entsprechend der Ausbildungsordnung, der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Prüfung noch verbleibenden Zeit zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles zu berücksichtigen.
c) Für die Beurteilung durch die Berufsschule ist davon auszugehen, dass überdurchschnittliche Leistungen Voraussetzung für eine vorzeitige Zulassung sind.
Eine entsprechende Leistung liegt vor, wenn bezogen auf die für die Prüfung wesentlichen Lernfelder/Fächer im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote „gut“ (besser als 2,49 ) erreicht wird. Das Urteil der Berufsschule für diese Gesamtnote „gut“ ( besser als 2,49 ) bezieht sich auf den Stoff der Oberstufe.
a) In den Stellungnahmen muss zum Ausdruck kommen, dass die Leistungen des Bewerbers die vorzeitige Abschlussprüfung rechtfertigen.
b) Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistung sind, entsprechend der Ausbildungsordnung, der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Prüfung noch verbleibenden Zeit zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles zu berücksichtigen.
c) Für die Beurteilung durch die Berufsschule ist davon auszugehen, dass überdurchschnittliche Leistungen Voraussetzung für eine vorzeitige Zulassung sind.
Eine entsprechende Leistung liegt vor, wenn bezogen auf die für die Prüfung wesentlichen Lernfelder/Fächer im Durchschnitt mindestens die Gesamtnote „gut“ (besser als 2,49 ) erreicht wird. Das Urteil der Berufsschule für diese Gesamtnote „gut“ ( besser als 2,49 ) bezieht sich auf den Stoff der Oberstufe.
4. Die vorzeitige Prüfung selbst ist eine normale Abschlussprüfung ohne irgendwelche Besonderheiten. Sie ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Wir weisen darauf hin, dass vor allem der Wegfall der früheren Zulassungsprüfung mit der Erfordernis des Nachweises „guter“ Kenntnisse für die vorzeitig zur Prüfung Zugelassenen das Risiko einer schlechten Abschlussprüfung birgt, das bei Absolvierung der vollen Ausbildungszeit nicht in gleicher Weise besteht. Eine Möglichkeit zur Wiederholung der bestandenen Abschlussprüfung mit dem Ziel der Verbesserung der in der vorzeitigen Prüfung erreichten Note ist nicht möglich.