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Geschäftsordnung für die Ausschüsse der Handelskammer Hamburg vom 23. November 2020
Aufgrund von § 7 Abs. 12 Satz 3 der Satzung der Handelskammer Hamburg in der vom Plenum der Handelskammer Hamburg am 5. November 2020 verabschiedeten Fassung (im Folgenden: Satzung) erlässt das Plenum die folgende Geschäftsordnung für die Ausschüsse:
1. (1) Das Plenum bildet nach Bedarf Ausschüsse
- zu den Belangen einzelner Branchen (Branchen-Ausschüsse),
- zu den Belangen von Kammerzugehörigen in räumlichen Teileinheiten Hamburgs (Regional-Ausschüsse) sowie
- zu branchenübergreifenden Querschnittsfragen und zu inneren Belangen der Handelskammer (Fach-Ausschüsse).
Zu Beginn einer jeden Legislaturperiode entscheidet das Plenum, welche Ausschüsse zu welchen Themen eingesetzt werden.
(2) Die Ausschüsse wirken bei ihrer Arbeit im Hinblick auf die Ermittlung des Gesamtinteresses der Hamburger Wirtschaft mit. Hierzu ist bei der Zusammensetzung der Ausschüsse neben Fachkenntnissen auch auf eine angemessene und ausgewogene Beteiligung der Wirtschaftsbereiche, Branchen und Unternehmensgrößen zu achten. Die Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder soll unter Beachtung der Arbeitsfähigkeit festgelegt werden. Die Ausschüsse werden in ihrer Arbeit vom Hauptamt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ressourcen unterstützt.
(3) Die Ausschüsse haben ein Initiativrecht zur Erstellung von Positionierungen und zur Einrichtung von Projektgruppen mit Bezug auf den Themenbereich des jeweiligen Ausschusses. Über diese Aktivitäten unterrichten sie das Präsidium.
2. (1) Im Vorfeld jeder Berufungsperiode werden die Kammerzugehörigen ab der ersten Sitzung des neugewählten Plenums auf geeigneten Kanälen, wie z. B. dem Beteiligungsportal der Handelskammer, über die Mitwirkungsmöglichkeiten in den Ausschüssen informiert und zu Interessensbekundungen für Mitgliedschaften in Ausschüssen aufgefordert.
(2) Zum Beginn der Berufungsperiode legt die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer dem Präsidium die Vorschläge für die Besetzung der Ausschüsse vor. Die oder der Ausschussvorsitzende ist jeweils gesondert zu bezeichnen. Die Vorschläge erfolgen unter Berücksichtigung von
- bisherigen Ausschussmitgliedern, die die Kriterien nach Absatz 6 erfüllen, sowie
- weiteren fachlich geeigneten Unternehmensvertretern, die eine Ausgewogenheit der Ausschüsse hinsichtlich Spiegelbildlichkeit der Branche, Gender, Unternehmensgröße und Verbandsfunktionen sicherstellen.
(3) Plenarmitglieder können bis spätestens 30 Tage vor der Sitzung, in der die Ausschussmitglieder vom Plenum berufen werden sollen, Vorschläge für die Besetzung der Ausschüsse bei der Handelskammer einreichen.
(4) Das Präsidium prüft die Berufungsvorschläge und stellt, soweit keine schwerwiegenden Bedenken im Einzelfall vorliegen, diese als Wahlvorschlag an das Plenum zusammen. Die Wahl im Plenum erfolgt spätestens in der ersten Juli-Sitzung der Berufungsperiode und soll en bloc stattfinden. Das Plenum kann mit einfacher Mehrheit ein anderes Wahlverfahren beschließen.
(5) Eine Berufung weiterer Ausschussmitglieder soll bei Bedarf in der Juni-Plenarsitzung eines jeden Jahres erfolgen.
(6) Ausschussmitglieder sollen nur wiederberufen werden, wenn sie im Laufe der vorangegangenen vollständigen Berufungsperiode an mindestens 50 Prozent ihrer jeweiligen Ausschuss-Sitzungen teilgenommen haben oder sich außerhalb der Ausschuss-Sitzungen aktiv in die Kammerarbeit eingebracht haben, etwa durch die Teilnahme an Projektgruppen, fachliches Feedback oder Ansprechbarkeit auf Einzelfragen.
3. Die Mitgliedschaft in mehreren Ausschüssen ist möglich. Das Amt der Ausschussvorsitzenden oder des Ausschussvorsitzenden soll nur für einen Ausschuss übernommen werden.
4. Scheidet eine Ausschussvorsitzende oder ein Ausschussvorsitzender vor Ablauf der Berufungsperiode aus dem Amt aus, wird vom Plenum auf Vorschlag des Präsidiums eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt. Wird aus der Mitte des Ausschusses ein Vorschlag zur Besetzung des Vorsitzes eingebracht, soll sich das Präsidium daran orientieren. Ausschussvorsitzende dürfen nach einmaliger Wiederwahl für die nächste Berufungsperiode nicht wieder zur Wahl als Vorsitzende vorgeschlagen werden, es sei denn, eine Amtszeit betrug weniger als 18 Monate. Die Möglichkeit zur Wahl als Vorsitzende oder Vorsitzender eines anderen Ausschusses bleibt davon unberührt.
5. Ausschüsse können Beschlussempfehlungen für Präsidium oder Plenum abgeben, sofern mindestens 50 Prozent der Ausschussmitglieder anwesend sind. Sollten weniger als 50 Prozent anwesend sein, können Mitgliedervoten auch über HK-Connect eingeholt werden. Beschlussempfehlungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Ausschussvorsitzenden.
6. Soweit das Plenum oder das Präsidium den Ausschüssen Beratungsgegenstände zuweist, führen diese unter Leitung der jeweiligen Ausschussvorsitzenden hierzu eine Positionierung herbei. Grundsätzlich sind auch relevante Minderheitenpositionen zu dokumentieren. In eiligen Sachen erfolgt die Ausschussbefassung im schriftlichen Verfahren (Textform gemäß § 126b BGB), in der Regel über HK-Connect. Die Ausschussvorsitzende oder der Ausschussvorsitzende entscheidet dabei auch über die Einbindung weiterer Ausschüsse bzw. Projektgruppen. Ein eiliger Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn eine reguläre Ausschuss-Sitzung nicht zeitnah oder vor Ablauf einer von Dritten bestimmten Frist erreicht werden kann. Das schriftliche Verfahren soll innerhalb von mindestens drei und höchstens sechs Werktagen abgeschlossen sein.
7. Die nach § 13 Abs. 4 der Satzung von der Ausschussvorsitzenden oder dem Ausschussvorsitzenden eingesetzten Projektgruppen sind stets an den jeweiligen Ausschuss angebunden und berichten an diesen. Die Mitglieder des Ausschusses wählen die Leiterin oder den Leiter der Projektgruppe. Projektgruppen sind offen für Mitglieder der fachlich betroffenen Ausschüsse sowie weitere fachlich qualifizierte Personen. Über die fachliche Betroffenheit der Ausschüsse sowie die fachliche Qualifikation weiterer Personen entscheidet der oder die einsetzende Ausschussvorsitzende in Absprache mit der zuständigen Person aus dem Hauptamt. Ergebnisse von Projektgruppen müssen vor Vorlage an Präsidium und Plenum mit den fachlich betroffenen Ausschüssen abgestimmt werden. In eiligen Fällen reicht die Abstimmung mit den fachlich betroffenen Ausschussvorsitzenden.
8. Bei Beschlusssachen ist für das Plenum ein eigener Tagesordnungspunkt von der oder dem Ausschussvorsitzenden vorzuschlagen. Ausschussvorsitzende haben die Möglichkeit, selbst an Sitzungen anderer Ausschüsse teilzunehmen.
9. Die Mitgliedschaft in Ausschüssen ist persönlich. Eine Vertretung durch Dritte findet nicht statt.
10. Ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende eines Ausschusses gehindert, an einer Sitzung teilzunehmen, bittet die Vorsitzende oder der Vorsitzende (bei Unvorhersehbarkeit die zuständige Person aus dem Hauptamt) ein anderes, geeignet erscheinendes Ausschussmitglied, sie bzw. ihn während der Sitzung im Amt der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden zu vertreten.
11. Für die Runde der Ausschussvorsitzenden gemäß § 11 Satz 2 der Satzung wird die Sitzungsleitung am Anfang jeder Sitzung aus der Mitte der Anwesenden gewählt. Die Ziffern 5, 6, 12, 13 und 14 sind entsprechend anwendbar.
12. Die Betreuung, Vorbereitung und Organisation der Ausschüsse wird durch die zuständigen Personen aus dem Hauptamt wahrgenommen. Einladungen zu den Ausschuss-Sitzungen ergehen im Namen der Ausschussvorsitzenden durch die zuständige Person aus dem Hauptamt an die Ausschussmitglieder sowie an die Mitglieder des Plenums.
13. Über die Sitzungen der Ausschüsse wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das auch den wesentlichen Diskussionsverlauf zusammenfassen soll. Hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende über die Freigabe des vom Hauptamt erstellten Protokollentwurfs nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen entschieden, gilt das Protokoll in der Entwurfsfassung als von ihr bzw. ihm freigegeben und unterzeichnet. Die Frist beginnt mit Eingang des vollständigen Protokollentwurfs bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden. Die genehmigten Ergebnisprotokolle werden auf der Internetseite der Handelskammer Hamburg ohne Zugangsbeschränkung veröffentlicht.
14. Die Geschäftsordnung des Plenums der Handelskammer Hamburg gilt für die Ausschüsse der Handelskammer entsprechend.
15. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage des Inkrafttretens der 15. Änderung der Satzung der Handelskammer Hamburg vom 10. April 1995 in Kraft.