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Geschäftsordnung des Plenums der Handelskammer Hamburg vom 23. November 2020

Aufgrund von § 7 Abs. 12 Satz 1 der Satzung der Handelskammer Hamburg in der vom Plenum der Handelskammer Hamburg am 5. November 2020 verabschiedeten Fassung (im Folgenden: Satzung) gibt sich das Plenum die folgende Geschäftsordnung:
1. Mitglieder des Plenums und Gäste des Plenums mit Rede- und Antragsrecht haben das Recht, bis zu 8 Tage vor der Sitzung Anträge an das Plenum zu stellen. Die Geschäftsführung kann zu Anträgen schriftlich Stellung nehmen. Das Präsidium kann zu Anträgen einen Verfahrensvorschlag oder eine Beschlussempfehlung abgeben. Alternativ kann es Anträge in Abstimmung mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur weiteren Vorbereitung der Entscheidungsfindung des Plenums an die Ausschüsse zur Beratung und Stellungnahme überweisen.
2. Themen von wesentlicher Bedeutung für die Ermittlung des Gesamtinteresses der Hamburger Wirtschaft überweist das Plenum zur Vorbereitung seiner Entscheidungsfindung an die zuständigen Ausschüsse zur Beratung. In Eilfällen kann das Plenum unmittelbar entscheiden.
3. Sitzungsunterlagen müssen dem Plenum durch die Geschäftsführung spätestens eine Woche vor der jeweiligen Sitzung in Textform gemäß § 126b BGB vorgelegt werden. In Einzelfällen kann diese Frist unterschritten werden.
4. Bei der Organisation der Plenarsitzungen ist darauf zu achten, dass ausreichend Zeit für alle Beschlussfassungen und dafür notwendigen Diskussionen besteht.
5. Der Präses oder dem Präses steht die Leitungs- und Ordnungsbefugnis in der Sitzung zu. Sie oder er eröffnet und schließt die Sitzung und übt das Hausrecht aus.
6. In die von der Präses oder dem Präses aufgestellte Tagesordnung können auf Antrag zusätzliche Beratungsgegenstände, nicht aber Beschlusspunkte aufgenommen werden. Für die Aufnahme zusätzlicher Beratungsgegenstände ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Plenarmitglieder erforderlich. Das Plenum kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Plenarmitglieder Punkte von der Tagesordnung streichen oder vertagen. Die Tagesordnungspunkte werden sodann in der Reihenfolge der von der Präses oder dem Präses aufgestellten Tagesordnung behandelt, soweit das Plenum keine abweichende Reihenfolge beschließt.
7. Die Präses oder der Präses bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen die Reihenfolge des Aufrufs der Wortmeldungen. Sie oder er ist dabei an die zeitliche Reihenfolge der Wortmeldungen gebunden, wobei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung nach Ziffer 8 Satz 3 den Vorrang haben. Redebeiträge sollen eine mit der Sitzungseffizienz des Plenums vereinbare Maximallänge haben. Die Präses oder der Präses ist im Rahmen ihrer bzw. seiner Sitzungsleitung auch berechtigt, einheitliche Begrenzungen der Redezeiten für alle Beiträge festzulegen.
8. Änderungs- und Ergänzungsanträge zu bestehenden Tagesordnungspunkten können von Plenarmitgliedern auch in der Plenarsitzung gestellt werden. Über die Zulassung der Änderungs- oder Ergänzungsanträge beschließt das Plenum. In der Sitzung können die Plenarmitglieder Anträge zur Geschäftsordnung stellen.
9. Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt: Über Anträge zur Geschäftsordnung ist nach Anhörung der Antragstellerin oder des Antragstellers und einer Gegenrednerin oder eines Gegenredners ohne weitere Aussprache sofort abzustimmen. Bei Anträgen zur gleichen Sache ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Sind die Anträge gleich weit, ist über den älteren zuerst abzustimmen. Über zugelassene Änderungs- und Ergänzungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. Liegen mehrere Änderungs- oder Ergänzungsanträge vor, ist zunächst über den Antrag abzustimmen, der von der Vorlage am weitesten abweicht.
10. Das Plenum kann auf Antrag beschließen, dass die Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt geschlossen ist. Über den Antrag auf Schluss der Aussprache darf erst nach Eröffnung der Aussprache abgestimmt werden.
11. Tagesordnungspunkte, die nicht öffentlich behandelt werden sollen, sind in der Tagesordnung ausdrücklich so zu benennen. Die Inhalte dieser Punkte sind vertraulich zu behandeln. Die Präses oder der Präses soll die Öffentlichkeit ausschließen, soweit Personal- oder Vertragsangelegenheiten und Grundstücksangelegenheiten Beratungsgegenstand sind oder soweit dies aus Gründen des Datenschutzes erforderlich ist. Die Öffentlichkeit kann darüber hinaus für einzelne Angelegenheiten, bei denen eine nichtöffentliche Beratung zur Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Handelskammer oder einzelner natürlicher oder juristischer Personen notwendig erscheint, ausgeschlossen werden. Anträge auf Zulassung oder Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung beraten.
12. Sofern in den Plenarsitzungen Abstimmungen oder Wahlen unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden, sind die elektronischen Dokumentationen der Beschlussfassungen zu archivieren.
13. Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 15 der Satzung vom Plenum eingesetzten Projektgruppen sind stets an das Plenum angebunden und berichten an dieses. Die Mitglieder des Plenums wählen die Leiterin oder den Leiter sowie die übrigen Mitglieder der Projektgruppe aus dem Kreis der Mitglieder der fachlich betroffenen Ausschüsse sowie weiterer fachlich qualifizierter Personen.
14. Die konstituierende Sitzung eines neu gewählten Plenums eröffnet das an Lebensjahren älteste, anwesende und nicht für das Präsidium kandidierende Plenarmitglied. Es leitet die Sitzung, bis eine neue Präses oder ein neuer Präses gewählt ist.
15. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage des Inkrafttretens der 15. Änderung der Satzung der Handelskammer Hamburg vom 10. April 1995 in Kraft.