Integration und Beschäftigung
FAQ Rechtliche Rahmenbedingungen
Hier erhalten Sie Informationen zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus EU- und Drittstaaten, Schutzrechte für Arbeitnehmer, Förderung in der Grundsicherung sowie der Einreise per Visum nach Deutschland (Quelle: u.a. Netzwerk Unternehmen integrieren Flüchtlinge).
-
Darf ich Geflüchtete einfach einstellen?
Grundsätzlich gilt: Wer einen Aufenthaltstitel hat, der hat freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Wer geduldet ist oder im Asylverfahren, der darf erst nach der Beschäftigungserlaubnis durch die Ausländerbehörde arbeiten oder eine Ausbildung beginnen.
-
Gibt es Unterschiede zwischen Beschäftigung, Ausbildung und Praktikum?
Wer einen Aufenthaltstitel hat, muss hier keine Unterschiede berücksichtigen. Wer geduldet ist oder im Asylverfahren, der muss für Beschäftigung und Ausbildung eine Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde einholen.
-
Was bedeuten die einzelnen Aufenthaltstitel wie Gestattung, Duldung, Aufenthaltserlaubnis?
Eine Aufenthaltsgestattung liegt vor, wenn eine Person mit Fluchthintergrund einen Asylantrag gestellt hat und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. D.h. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat noch nicht entschieden, ob diese Person Asyl in Deutschland bekommt oder nicht. Eine Person ist weiterhin in Aufenthaltsgestattung, wenn gegen die Entscheidung des BAMFs Klage eingereicht wird.Eine Aussetzung der Abschiebung, die formal korrekte Bezeichnung für Duldung, bedeutet, dass die Person Deutschland verlassen muss, aber noch Gründe gegen die Ausreise sprechen. Diese Gründe können in der Person begründet sein (bspw. schwere Erkrankung) oder formale Gründe haben (bspw. die Nationalität der Person kann nicht festgestellt werden). Die Duldung ist kein Aufenthaltsstatus, sondern lediglich die zeitlich befristete Aussetzung einer Abschiebung bzw. Ausreise.Eine Aufenthaltserlaubnis wird Geflüchteten erteilt, die vom BAMF als Flüchtling in Deutschland anerkannt werden und denen Asyl in Deutschland gewährt wird. Diese Personen bekommen einen zeitlich befristeten Aufenthaltstitel, der sie berechtigt ohne Einschränkungen in Deutschland zu arbeiten.
-
Was bedeutet gute Bleibeperspektive und für welche Länder trifft dies zu?
Wenn Menschen aus einem Herkunftsland kommen, das in den letzten sechs Monaten eine Schutzquote von mindestens 50 Prozent hat, erfüllen sie die Erwartung eines “rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts”, also einer sogenannten guten Bleibeperspektive. Zu diesen Herkunftsländern gehörten Eritrea, Syrien und aufgrund einer erhöhten Gesamtschutzquote seit dem 1. März 2021 auch Somalia.Achtung: Die gute Bleibeperspektive gilt nur bei Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, also für Asylsuchende, die sich noch im Asylverfahren befinden. Näheres zur guten Bleibeperspektive finden Sie auf den Seiten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
-
Was ist die Vorrangprüfung?
Zum EU-Binnenarbeitsmarkt gibt es unterschiedliche Zugänge für Arbeitnehmende. EU-Bürger und diesen Gleichgestellte haben einen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Bisher war es so, dass Angehörige von Drittstaaten i.d.R. einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt hatten. Daher musste die Bundesagentur für Arbeit in den Fällen in denen ein Drittstaatsangehöriger eingestellt werden sollte prüfen, ob es eine Person mit vorrangigem Arbeitsmarktzugang für die Stelle gibt.Personen, die geduldet sind oder eine Aufenthaltsgestattung haben, sind Drittstaatsangehörige, die bisher einen nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt hatten.Seit August 2019 ist die Vorrangprüfung für Geflüchtete bundesweit ausgesetzt.
-
Gilt die Vorrangprüfung in Bundesland/Region/Stadt?
Die Vorrangprüfung ist aktuell in ganz Deutschland ausgesetzt, kann aber in einzelnen Branchen und Regionen jederzeit wieder eingeführt werden.
-
Wo muss die Beschäftigungserlaubnis beantrag werden?
Die Beschäftigungserlaubnis wird bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde durch den Geflüchteten bzw. die Geflüchtete beantragt. Hier können Sie die jeweils zuständige Ausländerbehörde finden. Diese richtet sich nach dem Wohnort der Person, nicht nach dem Sitz des Unternehmens.
-
Wer muss eine Beschäftigungserlaubnis beantragen?
Personen in Duldung oder mit Aufenthaltsgestattung müssen vor Aufnahme einer Beschäftigung oder Ausbildung eine Beschäftigungserlaubnis beantragen. Die Ausnahme sind hier rein schulische Ausbildungen. Für diese Tätigkeit muss keine Beschäftigungserlaubnis eingeholt werden.
-
Wo kann ich ausländische Bildungsabschlüsse einstufen und anerkennen lassen?
- Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) der Kultusministerkonferenz (KMK) bietet die Anabin-Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und zur Einstufung dieser Qualifikationen ins deutsche Bildungssystem.
- Das Informationsportal der Bundesregierung “Anerkennung in Deutschland” bietet Fachkräften, Beratungsstellen und Arbeitgebern berufsspezifische Informationen über Anerkennung, Ansprechpartner und weiteres Vorgehen.
- Das Förderprogramm “Integration durch Qualifizierung (IQ)” unterstützt bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und hilft Menschen mit Migrationshintergrund, eine bildungsadäquate Beschäftigung zu finden.
- Außerdem “Make It In Germany” weitere Informationen zur Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen.
-
Unser Mitarbeiter ist von Abschiebung bedroht und wir finden keine rechtliche Bleibemöglichkeit. Gibt es noch eine andere Möglichkeit?
Wenn Ihr Mitarbeiter alle anderen Optionen, eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, ausgeschöpft hat (z.B. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden oder Beschäftigungsduldung) und von einer Abschiebung bedroht ist, gibt es noch die Möglichkeit, einen Härtefallantrag nach § 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen zu stellen.Der Antrag ist oft eine letzte Möglichkeit, in Deutschland zu bleiben und hier einer Arbeit nachzugehen. Der Antrag kann für Einzelpersonen oder Familien gestellt werden. Achten Sie darauf, alle Familienmitglieder im Antrag aufzulisten.Das Härtefallverfahren stellt ein gerichtlich nicht überprüfbares, rein humanitäres Entscheidungsverfahren dar. Das heißt, man kann die Kommission auch anrufen, wenn man eigentlich kein Recht hat, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten, aber man kann die Entscheidungen von Härtefallkommission und Innenministerium des Bundeslandes nicht anfechten.
-
Was sind die Voraussetzungen für einen Härtefallantrag nach § 23a AufenthG Aufenthaltsgewährung in Härtefällen?
Nach § 23a AufenthG können Geduldete („vollziehbar ausreisepflichtig“) bei Härtefällen und besonderer Integrationsleistung auch ohne rechtlichen Anspruch eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erhalten. Hierfür muss man sich an die Mitglieder der Härtefallkommission im entsprechenden Bundesland wenden: www.hamburgische-buergerschaft.de/haertefallkommissionVoraussetzungen:
- Der Geduldete muss vollziehbar ausreisepflichtig und das Asylverfahren wirksam abgeschlossen sein (kein laufendes Klageverfahren).
- Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Geflüchtete Straftaten von erheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Geringe Straftaten (z.B. Fahren ohne gültigen Fahrschein) sind in der Regel kein Grund für eine Ablehnung des Antrags, sollten aber im Antrag erwähnt werden.
- Negativ auswirken werden sich ebenfalls der Verstoß gegen Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung und die Täuschung der Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtliche Umstände.
- Der Antrag hat nur Chancen auf Erfolg, wenn Ihr Mitarbeiter sich gut in Deutschland integriert hat (geht bspw. einer Arbeit/Ausbildung nach oder hat ein Angebot vorliegen, gute Deutschkenntnisse, Schule regelmäßig besucht, Studium aufgenommen etc.). In der Regel setzt dies eine schon mehrjährige Aufenthaltsdauer in Deutschland voraus. Auch ein Schreiben vom Arbeitgeber und eine Unterschriftenliste von Kollegen, Freunden, Nachbarn und (Sprach-)Lehrer sind nicht zu unterschätzen.
- Der Lebensunterhalt muss (weiterhin), sofern möglich und zutreffend, aus eigener Kraft gesichert werden können (Nachweis z.B. durch einen Arbeitsvertrag bei Ihnen). Auch eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG ist möglich (aber nicht notwendig).
- Hinweis: Das Herkunftsland ist an sich irrelevant, somit können auch Geflüchtete aus sog. sicheren Herkunftsstaaten (§ 29a AsylG) einen Härtefallantrag stellen. Allerdings sind hier die Chancen nicht besonders gut, allein wegen der zumeist kurzen Aufenthaltsdauer. Ähnliches gilt für Dublin-Fälle. Auch hier sind die Regelungen abhängig vom Bundesland. Baden-Württemberg schließt bspw. Dublin-Fälle explizit aus.
- WICHTIG: Es geht im Antrag nicht um eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Härtefallkommission sind die Integrationsbemühungen des Geflüchteten.
-
Wie stelle ich einen Antrag bei der Härtefallkommission?
Den Härtefallantrag kann entweder der Geflüchtete selbst stellen oder Sie übernehmen dies als (zukünftiger) Arbeitgeber. Letzteres kann eine positive Wirkung haben. Denken Sie in diesem Fall daran, sich eine Vertretungsvollmacht ausstellen zu lassen.Checkliste – kurze Zusammenfassung:
- Grunddaten zu den betroffenen Personen. Name(n), Adresse, Wohnort, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit/Volkszugehörigkeit, Religion (ggf. für jede Person gesondert aufführen)
- Tabelle mit den asyl- und ausländerrechtlich relevanten Daten. In Stichworten.
- Angaben über Straftaten und ergangene Ausweisungsverfügungen.
- Kurze Erläuterung zu Grund und Dauer des Asylverfahrens.
- Darstellung des persönlichen Hintergrundes. Schulischer Werdegang (wichtig für die Kinder) / Krankheiten / Soziale Bezüge / Mitgliedschaften in Vereinen, Organisationen usw. / Sprachkenntnisse und -zeugnisse
- Angaben zu Lebensunterhalt, Arbeit und Beruf.
- Darstellung des Begehrens und der Härtefallgründe.
- Anlagen.
-
Schützt der Härtefallantrag vor Abschiebung? Darf ich meinen Mitarbeiter in der Zwischenzeit weiterbeschäftigen?
Wenn der Antrag nicht sofort als unbegründet abgewiesen wird, stimmt die Härtefallkommission in der nächsten Sitzung darüber ab (in der Regel quartalsweise). Während dieser Zeit bleibt eine bereits ausgesprochene Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden.Die Information über den eingegangenen Härtefallantrag sollte von der Kommission an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet werden. Schicken Sie aber auf jeden Fall auch nochmal eine Kopie des Ersuchens an die Ausländerbehörde und informieren Sie die Behörde zeitnah darüber, dass ein Antrag gestellt wurde, um weitere Schritte Richtung Ausweisung zu verhindern.
-
Wie geht es nach Antragstellung weiter?
Die Härtefallkommission stimmt in der nächsten Sitzung über den Antrag ab. Während dieser Zeit bleibt die Erwerbserlaubnis bestehen und es kann auch nicht abgeschoben werden. Bei einer Zweidrittelmehrheit wird der Antrag an das Innenministerium mit der Bitte weitergeleitet, der betreffenden Person ein Bleiberecht nach § 23a AufenthG zu erteilen (in der Regel für ein bis drei Jahre). Das Innenministerium hat die letzte Entscheidung über den Antrag und muss den Empfehlungen der Härtefallkommission nicht folgen. Bspw. hat in Baden-Württemberg im Jahr 2019 das Innenministerium in ungefähr einem Fünftel der Fälle gegen die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden.Es gibt jetzt also zwei mögliche Fälle:Fall 1: Positiver Entscheid und das Innenministerium folgt dem Antrag der KommissionDamit ist das Härtefallverfahren beendet und die Verantwortung fällt zurück an die Ausländerbehörde. Diese erteilt eine Aufenthaltserlaubnis zumeist für ein bis maximal drei Jahre. In der Regel wird diese mit einer Nebenbestimmung verbunden (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Abschluss der Ausbildung oder des Studiums, Mitwirkung bei der Passbeschaffung, Residenzpflicht, keine weiteren rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Straftat, etc.).Nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis ist es nicht unüblich, dass sich Betroffene erneut an die Härtefallkommission wenden müssen, die Chancen sind dann eher gut. Auch eine Beschäftigungsduldung bietet sich als langfristige Möglichkeit an.Fall 2: Die Härtefallkommission lehnt den Antrag ab oder das Innenministerium widerspricht der Empfehlung der KommissionBedauerlicherweise gibt es keine Möglichkeit, gegen die Entscheidung Einspruch zu erheben, da es sich um ein extralegales Entscheidungsverfahren handelt. In diesem Fall muss der Betroffene Deutschland leider verlassen. Schauen Sie, ob evtl. in Absprache mit der Ausländerbehörde eine Möglichkeit der legalen Wiedereinreise mit einem Arbeitsvisum aus dem Herkunftsland möglich ist.
-
Welche Möglichkeiten gibt es über die Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung hinaus, um einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland zu sichern?
Für Geflüchtete in Duldung oder Gestattung, die schon lange in Deutschland leben, kommt der Übergang in eine Aufenthaltserlaubnis für gut Integrierte in Frage. Damit wird die Bleibeperspektive deutlich sicherer.Es gibt die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden) sowie nach § 25b AufenthG für Erwachsene (Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration).
-
Wann kann man die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden beantragen?
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG ist für junge Geflüchtete geeignet, die sich derzeit in einer Duldung befinden.Für die Beantragung gelten folgende Voraussetzungen:
- Erfüllte Passpflicht.
- Der Antrag muss nach dem 14. und vor dem 21. Geburtstag gestellt werden.
- Dabei müssen antragsstellende Personen seit mindestens vier Jahren ununterbrochenen erlaubt, gestattet oder geduldet sein.
- Es muss seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder ein anerkannter Schul- oder Berufsabschluss erworben worden sein.
- Es muss eine positive Integrationsprognose vorliegen.
Bei vollständiger Lebensunterhaltssicherung profitieren auch Eltern und minderjährige Geschwister von dieser Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für drei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. -
Was hat es mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b bei nachhaltiger Integration auf sich?
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wird zum Beispiel nach der 30-monatigen Beschäftigungsduldung erteilt, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Diese sind:
- Erfüllte Passpflicht.
- ENTWEDER seit 30 Monaten im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, in diesem Fall können Sie die Aufenthaltserlaubnis direkt im Anschluss beantragen.
ODER bei einem 8-jährigen Voraufenthalt in Deutschland in Aufenthaltserlaubnis, Duldung oder Gestattung. Bei einer Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind verkürzt sich die Zeit auf 6 Jahre. - Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung oder die Erwartung, dass die antragsstellende Person den Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 AufenthG sichern wird (der Bezug von Wohngeld ist hier unschädlich).
Ausnahme: Sie studieren an einer staatlich anerkannten Hochschule, machen eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder nehmen an einer Berufsvorbereitungsmaßnahme, die staatlich gefördert ist, teil oder kümmern sich um minderjährige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige. - Der Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder.
- Ausreichende Deutschkenntnisse von mindestens A2 müssen vorliegen.
- Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse.
-
Was ist der Unterschied zwischen der Niederlassungserlaubnis und dem Daueraufenthalt-EU?
Die Niederlassungserlaubnis gewährt einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland, wohingegen der Daueraufenthalt-EU in Deutschland und in der EU greift. Somit ist bei einem Daueraufenthalt-EU auch eine Beschäftigung im EU-Ausland möglich. Des weiteren gibt es folgende Unterschiede zu beachten:Niederlassungserlaubnis
- Zeitliche und räumliche Uneingeschränktheit in Deutschland
- Ist nicht an einen Aufenthaltszweck gebunden
- Erlischt bei 6-monatiger Abwesenheit aus Deutschland
Daueraufenthalt-EU- Zeitliche und räumliche Uneingeschränktheit in Deutschland und der EU
- Erlischt bei 6-jähriger Abwesenheit aus Deutschland oder bei 12-monatiger Abwesenheit aus der EU
Voraussetzungen- 5 Jahre Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
- Achtung: Die Asylverfahrenszeit wird hier angerechnet, nicht aber die der Duldung!
- Rentenvorsorge: Einzahlung von mind. 60 Monaten in gesetzl. Rentenversicherung (Ausnahmen bei anerkannten Ausbildungen und Abschlüssen sind möglich)
- Beschäftigungserlaubnis
- Deutschkenntnisse: B1 oder Schulnote 4
- Ausreichender Wohnraum
- Grundkenntnisse der Rechts-und Gesellschaftsordnung
- Keine Straftaten
Nur bei der Niederlassungserlaubnis- Überwiegend gesicherter Lebensunterhalt
- Ausnahmen beim Anspruch der Rentenvorsorge sind bei anerkannten Ausbildungen und Abschlüssen möglich
Nur beim Daueraufenthalt-EU- Komplett gesicherter Lebensunterhalt