Tourismus und Freizeit
EU-Pauschalreiserichtlinie
Detaillierte Informationen finden Sie in unseren Merkblättern für Reisevermittler, Reiseveranstalter, Gastgeber und DMOs unter "Merkblätter der Handelskammer" auf dieser Seite.
Warum gibt es die EU-Pauschalreiserichtlinie und ab wann gilt sie?
Am 27. Oktober 2015 wurde die neue EU-Pauschalreiserichtlinie verabschiedet. Damit wird in allen EU-Mitgliedstaaten das gleiche Recht gelten („Vollharmonisierung“). Ziele sind der Verbraucherschutz und die Schaffung von gleichen Regeln im Wettbewerb zwischen online- und offline-Vertrieb. Der deutsche Gesetzgeber hat im Juni dieses Jahres das Gesetz zur Umsetzung der EU-Pauschalreiserichtlinie verabschiedet. Die neuen komplexen Vorschriften gelten seit dem 1. Juli 2018.
Wer ist betroffen?
Die neuen Regelungen betreffen sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler, aber auch weitere Vermittler von touristischen Leistungen können unter Umständen unter die neue Regelung fallen. Das beinhaltet auch Online-Plattformen. Dazu können auch Beherbergungsbetriebe oder Destination Management Organisationen zählen. Tagesfahrten sind nicht enthalten, was vor allem viele Busunternehmen betrifft. Für Geschäftsreisen gelten ebenfalls Sonderbedingungen. Liegt ein Rahmenvertrag zwischen Unternehmen und Reisebüros vor, fallen Geschäftsreisen nicht unter die Richtlinie.
Was ist zu beachten für die Reisebranche?
- Bei der Vermittlung mehrerer einzelner Reiseleistungen (sog. verbundene Reiseleistungen) können Vermittler unbeabsichtigt zum Veranstalter werden. Die Beratungsleistung zählt allerdings noch nicht zum Buchungsvorgang.
- Sollte der Reiseveranstalter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Sitz in der Europäischen Union haben, können auf den Reisevermittler außerdem die Pflichten eines Reiseveranstalters fallen.
- Die vorvertraglicher Informationspflichten werden ausgeweitet und treffen auch den Vermittler.
- Veranstalter und Vermittler werden zur Information verpflichtet. Sie müssen den Kunden informieren, ob eine Pauschalreise oder eine verbundene Reise vorliegt und in welchem Umfang der Kunde abgesichert ist. Dazu gibt es Formblätter, die bei der Buchung an den Kunden übergeben werden müssen. Die Formblätter finden Sie hier.
- Zu den neuen Angabepflichten können beispielsweise die mögliche Gruppengröße, die Sprache einer Reiseleistung vor Ort, Informationen zur Barrierefreiheit oder Pass- und Visumserfordernisse gehören, unabhängig davon, welcher Nationalität der Reisende angehört.
- Neu für Reisevermittler ist die Beachtung der eigenen Insolvenzabsicherung, wenn bei der Buchung verbundener Reiseleistungen Zahlungen vom Kunden an den Vermittler fließen.
- Die Reiserücktrittsbedingungen haben sich geändert. Bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände können die Reisenden entschädigungsfrei zurücktreten. Der Begriff der "höheren Gewalt" entfällt.
Was ist zu beachten für Gastgeber?
Auch Beherbergungsbetriebe können zum Reiseveranstalter oder Reisevermittler werden und unterliegen dann den gleichen Regelungen wie die vorher genannten.
- Es gilt die 25%-Regelung: Wenn neben der touristischen Kernleistung (hier: Übernachtung) eine weitere touristische Leistung angeboten wird und über 25% des Gesamtwertes beträgt, gilt die Zusammenstellung der Leistung als Pauschalreise. Der Beherbergungsbetrieb wird zum Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er im Zusammenhang mit der Zimmerbuchung (Eigenleistung) mindestens zwei zusätzliche Verträge mit anderen Unternehmern an seinen Gast vermittelt
- Werden Begriffe wie „Pauschalreise“, „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ in der werblichen Kommunikation mit dem Kunden verwendet, wird das Angebot automatisch zur Pauschalreise und auch so behandelt.
Beispiele für die 25%-Regelung:
Reise 1: 2 Personen, Übernachtung, Nebenleistung:
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Unterbringung im Doppelzimmer |
240 Euro
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Gesichtsbehandlung (Nebenleistung)
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50 Euro
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Massage (Nebenleistung)
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50 Euro
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Gesamtpreis | 340 Euro |
Der Anteil der Nebenleistung (100 Euro) beträgt mehr als 25 % des Gesamtpreises (340 Euro). Es liegt eine Pauschalreise nach neuer Richtlinie vor.
Reise 2: 4 Personen, Übernachtung, Nebenleistungen:
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Unterbringung in 1 Doppelzimmer, 2 Einzelzimmern |
520 Euro
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Gesichtsbehandlung (Nebenleistung)
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50 Euro
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Massage (Nebenleistung)
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50 Euro
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Gesamtpreis | 645 Euro |
Der Anteil der Nebenleistung (100 Euro) beträgt weniger als 25 % des Gesamtpreises (645 Euro). Es liegt keine Pauschalreise nach neuer Richtlinie vor.
Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Merkblätter der Handelskammer
- Merkblatt für Reisevermittler (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 118 KB) (Nr. 3940292)
- Merkblatt für Reiseveranstalter (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 135 KB) (Nr. 3940294)
- Merkblatt für Destination Management Organsationen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 119 KB) (Nr. 3984702)
- Merkblatt für Gastgeber (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 108 KB) (Nr. 3940296)
- EU-Pauschalreise-Richtlinie (Link: http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9173-2015-REV-3/de/pdf)
- DRV Deutscher ReiseVerband (Link: https://www.drv.de/)
- Merkblatt des Hotelverband Deutschland (IHA) e.V. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 706 KB) (Nr. 3984722)
- Leitfaden des Deutschen Tourismusverbandes e.V. (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 451 KB) (Nr. 3984714)