Ausweispapiere

Regelungen zur Sofortmeldung und zur Mitführungs- und Vorlagepflicht

Seit dem 1. Januar 2009 sind Arbeitgeber aus dem Personenbeförderungs-, Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe verpflichtet, spätestens bei Beginn der Beschäftigung für jeden Arbeitnehmer (nicht nur für Fahrpersonal) eine Sofortmeldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) abzugeben.
Inhalt der Sofortmeldung: Familien- und die Vornamen des Beschäftigten, seine Versicherungsnummer (soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben), die Betriebsnummer des Arbeitgebers sowie Tag der Beschäftigungsaufnahme. Die Pflicht zur Abgabe einer Sofortmeldung ist in § 28a Abs. 4 SGB IV in Verbindung mit § 7 DEÜV geregelt.
Ergänzend gilt die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren, wie Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz. Der Arbeitgeber ist zur einmaligen nachweislichen, schriftlichen Belehrung des Arbeitnehmers über die Mitführungs- und Vorlagepflicht des Personaldokumentes verpflichtet. Der Nachweis über die Belehrung ist aufzubewahren und gegenüber den Behörden vorzulegen (§ 2a Abs. Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG). Die Mitführungspflicht des Sozialversicherungsausweises ist weggefallen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls