Finanzwirtschaft und Versicherungen

Ombudsleute für die Finanzwirtschaft

Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Versicherungsnehmer und Bankkunden können sich bei Meinungsverschiedenheiten mit ihrem Unternehmen an einen Ombudsmann wenden und Ihren Streit in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beilegen.

Ombudsmann für die Versicherungswirtschaft

Wann kann der Ombudsmann eingeschaltet werden?

Bei einem Konflikt mit dem Versicherungsunternehmen kann sich jeder Versicherungsnehmer telefonisch, per Brief, E-Mail oder Fax an den Ombudsmann der Versicherungswirtschaft wenden.
Der Ombudsmann ist ausschließlich für Kunden zuständig, deren Versicherungsunternehmen Mitglied im Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ist. Die Mitgliedschaft können Sie unter www.versicherungsombudsmann.de ermitteln.
Der Streitwert eines verbindlichen Schiedsspruches für die Versicherungsunternehmen liegt bei maximal 5.000 Euro. Darüber hinaus kann der Ombudsmann Empfehlungen bis zu einem Beschwerdewert von 50.000 Euro zur Streitschlichtung abgeben, die dann allerdings für beide Seiten unverbindlich sind.
Ausgenommen sind Fälle, in denen sich
  • bereits ein Gericht mit dem Vorgang beschäftigt,
  • der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft eingeschaltet hat,
  • der Anspruch verjährt ist und die Versicherungsgesellschaft sich auf Verjährung berufen hat.

Wie läuft das Verfahren ab?

Jeder Kunde hat die Möglichkeit den Ombudsmann in Anspruch zu nehmen. Der Kunde wendet sich möglichst schriftlich an die Beschwerdestelle beim Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V.. Er schildert kurz den Sachverhalt und fügt Kopien der erforderlichen Unterlagen bei. Nach der Aufnahme geht die Beschwerde zur Zuständigkeitsprüfung an den Ombudsmann. Sollten Kunde und Unternehmen bei der Frage der Zulässigkeit unterschiedlicher Auffassung sein, ermittelt der Ombudsmann in gewisser Weise „von Amts wegen“. Entschieden wird nur anhand der eingereichten Unterlagen und Stellungnahmen, persönliche Anhörungen oder Zeugenvernehmungen können laut Verfahrensordnung nicht durchgeführt werden.

Anschrift der Beschwerdestellen

Versicherungsombudsmann
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696000 kostenlos aus dem deutschen Telefonnetz
Aus dem Ausland gebührenpflichtig erreichbar unter Telefonnummer 030 206058-99.
Bei Beschwerden, die sich auf Versicherungsverhältnisse mit privaten Versicherungsunternehmen unter Bundesaufsicht beziehen, können Sie den kostenlosen Bürgerservice der Arbeitsgruppe Verbraucherbeschwerden im BAV in Anspruch nehmen. Sie wenden sich an die Beschwerde-Hotline unter der Telefonnummer 0228 4227777.

Private Krankenversicherungen

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 060222
10052 Berlin
Telefon: 0800 2550444
www.pkv-ombudsmann.de

Ombudsmann für die Kreditwirtschaft

Wann kann der Ombudsmann eingeschaltet werden?

Das Schlichtungsverfahren ist ausschließlich für Privatkunden deutscher Banken gedacht. Betrifft die Beschwerde einen grenzüberschreitenden Zahlungsauftrag, steht es auch Firmen und Selbständigen offen. Das Verfahren ist für den Bankkunden kostenlos. Er hat nur seine eigenen Kosten (zum Beispiel Porto oder Telefonkosten) zu tragen.
Der Ombudsmann ist ausschließlich für die Mitgliedsinstitute des Bundesverbandes deutscher Banken, die Sie unter www.bdb.de abfragen können, zuständig - also Großbanken, Regionalbanken, Privatbankiers, private Hypothekenbanken und Zweigstellen ausländischer Banken; nicht aber für Sparkassen, Landesbanken, sonstige öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, Volks- und Raiffeisenbanken.
Der Bankkunde kann sich mit allen Problemen, zu denen es in der Geschäftsbeziehung zu seiner Bank kommen kann, an den Ombudsmann wenden. Ausgenommen sind Fälle, in denen
  • sich bereits ein Gericht mit dem Vorgang beschäftigt,
  • der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft eingeschaltet hat,
  • der Anspruch verjährt ist und die Bank sich auf Verjährung berufen hat.

Wie läuft das Verfahren ab?

Der Bankkunde wendet sich schriftlich an die Beschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken. Er schildert kurz den Sachverhalt und fügt Kopien der erforderlichen Unterlagen bei. Die Beschwerdestelle bittet den Kunden nötigenfalls um ergänzende Informationen. Dann holt sie die Stellungnahme der betroffenen Bank ein. Bereinigt die Bank den Vorgang nicht, wird er dem Ombudsmann vorgelegt. Dieser entscheidet grundsätzlich im schriftlichen Verfahren
Bis zu einem Streitwert von 5.000 Euro ist der Schiedsspruch des Ombudsmanns für die Bank bindend, nicht jedoch für den Kunden. Ist er mit der Entscheidung nicht einverstanden, bleibt ihm der Rechtsweg offen. Diese Möglichkeit hat die Bank nur, wenn der Streitwert mehr als 5.000 Euro beträgt.

Anschriften der Beschwerdestellen

Bundesverband deutscher Banken
Ombudsmann der privaten Banken

Geschäftsstelle
Postfach 040307
10062 Berlin
Telefon: 030 1663-3166
www.bankenverband.de
Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe
Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken
Schellingstraße 4
10785 Berlin
www.bvr.de
Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband
Charlottenstraße 47
10117 Berlin
www.dsgv.de/schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank
Deutsche Bundesbank
Postfach 111232
60047 Frankfurt am Main
www.bundesbank.de
Eine Auflistung weiterer Beschwerdelisten finden Sie hier.