Fachkräfteeinwanderunggesetz

Gezielte Zuwanderung von Fachkräften

Für die Zuwanderung von Fachkräften aus dem Ausland gelten je nach Herkunftsland und Qualifikation unterschiedliche Regelungen. Diese betreffen die Einreise nach Deutschland, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme in Deutschland. Seit 1. März 2020 erweitert das Fachkräfteeinwanderungsgesetz den Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten.

Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten

Ende 2022 hat das das Bundeskabinett “Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten” beschlossen. Damit will die Bundesregierung das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das seit März 2020 in Kraft ist, weiterentwickeln. Ziel ist es, Fachkräfte aus Drittstaaten noch einfacher und schneller für den deutschen Arbeitsmarkt zu rekrutieren. Gleichzeitig sollen Menschen aus Ländern außerhalb der EU bessere Möglichkeiten erhalten, in Deutschland eine Arbeitsstelle zu finden.
Drei Säulen der Erwerbseinwanderung
Die Fachkräftesäule bleibt für die Bundesregierung das zentrale Element der Einwanderung. Basis bildet dabei weiter unter anderem die Blaue Karte EU für akademische Fachkräfte. Die bestehenden Gehaltsschwellen dafür sollen aber abgesenkt werden. Zudem soll es attraktiver werden, in Deutschland ein Studium oder eine Berufsausbildung aufzunehmen.
Die zweite Säule bildet die Erfahrungssäule. Damit wird auch Fachkräften eine Einwanderung ermöglicht, auch wenn deren Berufsabschluss nicht vorher formal anerkannt ist. Voraussetzung sind unter anderem ein Arbeitsvertrag und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung.
Die Potenzialsäule wiederum richtet sich an Menschen, die noch keinen Arbeitsvertrag in Deutschland haben. Kernstück soll eine neue Chancenkarte sein. Mithilfe eines Punktesystems soll das Potenzial nach verschiedenen Kriterien ermittelt werden. Berücksichtigt werden dabei unter anderem Qualifikation, Sprachkenntnisse und Berufserfahrung.

Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Durch das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG können Arbeitgeber in Deutschland mit Unterstützung der Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren bis zur Einreise der ausländischen Fachkraft verkürzen. Dieses Verfahren wurde im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes neu geschaffen. Mit dem Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes und einer Vollmacht der Fachkraft können Arbeitgeber ihre zukünftige Fachkraft unterstützen, indem sie das beschleunigte Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einleiten. Die Fachkraft kann grundsätzlich aber auch weiterhin über das reguläre Visumverfahren nach Deutschland einreisen.

Für wen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich noch im Ausland aufhalten. Für folgende Personengruppen ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich:
  • Fachkräfte mit Berufsausbildung
  • Fachkräfte mit akademischer Ausbildung
  • Auszubildende
  • Berufsschüler, wenn eine Anschlusstätigkeit nach Absolvierung der schulischen Berufsausbildung nachgewiesen wird
  • Fachkräfte, die für Qualifizierungsmaßnahmen zur Berufsanerkennung einreisen
  • Sonstige qualifizierte Beschäftigte (z.B. IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation, aber mit berufspraktischen Erfahrungen oder Forscher)
Zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Fachkraft über eine Qualifikation verfügt, die sie dazu befähigt, die vorgesehene Beschäftigung in Deutschland auszuüben. Wenn eine Blaue Karte EU beantragt werden soll, muss die Beschäftigung der Qualifikation angemessen sein. Im Falle einer angestrebten Berufsausbildung muss ein konkreter Ausbildungsplatz vorliegen.

Welche Unterlagen müssen für die Beantragung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens vorliegen?

Für die Beantragung des beschleunigten Verfahrens bei der zuständigen Ausländerbehörde sind in der Regel folgende Unterlagen vom bevollmächtigten Arbeitgeber vorzulegen:
  • Eine Vollmacht der ausländischen Fachkraft für den Arbeitgeber: Sollte der Arbeitgeber durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten sein, kann eine Untervollmacht verlangt werden.
  • Reisepass der ausländischen Fachkraft in Kopie.
Für das Anerkennungsverfahren der ausländischen Berufsqualifikationen sind darüber hinaus folgende Unterlagen erforderlich:
  • Nachweise über Berufsqualifikationen der Fachkraft: Dabei handelt es sich um die Berufs- und/oder Hochschulabschlüsse, die die Fachkraft dazu befähigen, in Deutschland zu arbeiten.
  • Eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten vom Ausbildungsende bis zur Antragstellung in deutscher Sprache. Diese Übersicht ist vor allem wichtig bei Fachkräften mit beruflichen Ausbildungsabschlüssen und bei reglementierten Berufen.
  • Ggf. Arbeitszeugnisse, Referenzschreiben und sonstige Befähigungsnachweise, wie z.B. Teilnahmebescheinigungen an Weiterbildungen, Kursen oder Lehrgängen.
  • Eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Diese Erklärung muss von der ausländischen Fachkraft persönlich unterschrieben werden.
Auf der Website ”Make it in Germany“ sind alle für das Verfahren erforderlichen Formulare inklusive Mustervereinbarung und -vollmacht verfügbar: Im beschleunigten Fachkräfteverfahren für die Gewinnung von Auszubildenden aus Drittstaaten müssen Sie das Formular “Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ nicht ausfüllen. Hier ist der Ausbildungsvertrag vorzulegen.

Was müssen Arbeitgeber im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens tun?

Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kommt dem Arbeitgeber eine besondere Rolle zu. Grundsätzlich bleibt die ausländische Fachkraft Antragsteller, aber der Arbeitgeber handelt im Verfahren als Bevollmächtigter. Folgende Verpflichtungen muss der Arbeitgeber einhalten:
  • Der Arbeitgeber schließt zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung ab. Diese Vereinbarung beinhaltet die Beschreibung der Abläufe, die Benennung der beizubringenden Nachweise, die Fristen und die Nennung der Beteiligten sowie deren jeweilige Verpflichtungen.
  • Als Bevollmächtigter im Verfahren wird der Arbeitgeber zum unmittelbaren Ansprechpartner der Ausländerbehörde und der ausländischen Fachkraft. Er reicht alle Dokumente bei der Behörde ein, muss Nachforderungen an die ausländische Fachkraft weitergeben und nachzureichende Dokumente vorlegen.
  • Der Arbeitgeber bezahlt beim Abschluss der Vereinbarung die Bearbeitungsgebühr von 411 Euro. Allerdings bleibt die ausländische Fachkraft Gebührenschuldner. Der Arbeitgeber handelt auch in diesem Zusammenhang als „Bevollmächtigter“. Hinzu kommen weitere Kosten für: das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikationen, ggf. die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis, das Visumverfahren im Ausland. Diese Kosten werden nicht von der Ausländerbehörde erhoben. Sie sind von der ausländischen Fachkraft direkt bei den zuständigen Stellen zu begleichen.
  • Bei Erteilung einer Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde leitet der bevollmächtigte Arbeitgeber diese an die ausländische Fachkraft weiter.
Arbeitgeber, die eine Vielzahl von Fachkräften aus Drittstaaten rekrutieren, können Rahmenverträge mit der Ausländerbehörde für die Durchführung des Verfahrens abschließen. Allerdings bleibt für den individuellen Fall aufgrund der persönlichen Informationen zu Alter, Herkunftsland und Qualifikationen jeweils eine einzelne Vereinbarung erforderlich.
Welche Fristen gelten im beschleunigten Fachkräfteverfahren?
Behörde
Verfahrensschritte
Gesetzliche Fristen
Zuständige Anerkennungsstelle
Gleichwertigkeitsverfahren/ Verfahren zur Berufsanerkennung
In der Regel: 2 Monate
Bundesagentur für Arbeit
Zustimmungsverfahren
1 Woche
Zuständige deutsche Auslandsvertretung
Visumverfahren
Termin zu Visumbeantragung: 3 Wochen
Entscheidung über das Visum: in der Regel 3 Wochen

Was passiert, wenn die zuständige Behörde keine Vorabzustimmung zum Visum erteilt?

Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird keine Vorabzustimmung zum Visum durch die Ausländerbehörde erteilt. Dies kann zum Beispiel passieren, wenn die Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikation negativ ausfällt oder die Bundesagentur für Arbeit keine Zustimmung zur Beschäftigung erteilt. In diesen Fällen wird das beschleunigte Fachkräfteverfahren automatisch beendet. Die Servicegebühr in Höhe von 411 Euro wird nicht erstattet.
Entscheidungen der zuständigen Anerkennungsstellen sind unmittelbar gegenüber diesen Stellen anzufechten. Rechtsmittel können nicht bei oder mit Hilfe der Ausländerbehörde eingelegt werden. Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Vorabzustimmung und der Zustimmung zur Beschäftigung sind hingegen nicht möglich, da es sich um verwaltungsinterne Abläufe zwischen den beteiligten
Behörden handelt.

Zentrale Servicestelle Hamburg

Mehr Unterstützung – weniger Bürokratie: die neue zentrale Servicestelle ist da. Im Hamburg Welcome Center for Professionals (HWCP) werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber optimal begleitet. Das HWCP bündelt alle Services im Zusammenhang mit der Einreise von Fachkräften unter einem Dach. Sie brauchen sich keine Gedanken um verschiedene Zuständigkeiten zu machen - die behördenübergreifenden Angebote sind eng miteinander verzahnt. Beratungstermine können unter der Telefonnummer: 040/42839-3826 vereinbart werden.