Leitfaden zur Anbieterkennzeichnung

Impressumspflicht

1. Notwendigkeit eines Impressums - Überblick

Nach dem Digital Service Act DSA (hier § 5 DigiG) sind folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
  • Allgemeine Pflichtangaben
  • Zusatzangaben für Kapitalgesellschaften (in besonderen Fällen)
  • Berufsspezifische Informationen bei zulassungspflichtigen Berufen

Allgemeine Pflichtangaben

  • Name des Unternehmens
  • Name der verantwortlichen Person(en)
  • Anschrift der Niederlassung (Haus-Adresse, nicht nur Postfach)
  •  Rechtsform, Registernummer und Registergericht: bei juristischen Personen und e.K.
  • Kontaktdaten zur schnellen unmittelbaren Erreichbarkeit - am besten: Telefonnummer und Emailadresse.
  • Bei zulassungspflichtigem Gewerbe Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde mit Anschrift - Beispiele für zulassungspflichtige Gewerbe:
    • Immobilienmakler nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO,
    • Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler etc. nach §§ 34 d, e, f GewO
    • Neu: Wohnimmobilienverwalter nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO
  • Weitere Beispiele für zulassungspflichtige Gewerbe finden Sie in unserem "Pflichtangaben im Internet-Impressum" auf Seite 5.
    (Hinweis: Beachten Sie ergänzend auch unten 3. Berufsspezifische Informationen)
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes): nur sofern eine solche auf Antrag erteilt worden ist (nicht: Steuernummer)
Dienstleistungserbringer sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr.2 DL-InfoV verpflichtet eine Telefonnummer anzugeben.

Zusatzangaben für Kapitalgesellschaften (in besonderen Fällen)

  • bei juristischen Personen zusätzlich, falls Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden: Angabe des Stamm- oder Grundkapitals sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen)
  • Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden: die Angabe hierüber.

Berufsspezifische Informationen bei zulassungspflichtigen Berufen

Darunter fallen grundsätzlich alle Berufe, deren Zulassung eine Form der Sachkundeprüfung voraussetzt (z.B. Versicherungsvermmittler und -berater, Finanzanlagenvermittler, Honorarfinanzanlagenberater, Immobiliendarlehensvermittler, Ärzte, Steuerberater, ...).
  • die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört mit Anschrift
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung
  • der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  •  die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind (Webseite)
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. berufsständische Regelungen) bestehen neben diesen Pflichtangaben fort.

2. Was passiert, wenn das Impressum fehlt?

Wenn vorsätzlich oder fahrlässig eine Information nicht, nicht richtig oder unvollständig verfügbar gehalten wird, liegt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG eine Ordnungswidrigkeit vor und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Häufiger ist jedoch eine Abmahnung des Werbenden. In solchen Fällen können die Folgen insbesondere Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz sein.

Achtung: Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden! Die nachfolgenden Ausführungen können lediglich Strategien  für einen abmahnsicheren Auftritt bieten, nicht jedoch absoluten Schutz gewähren

3. Informationspflichten Online-Händler nach der ODR-Verordnung

Seit dem 09.01.2016 gelten für Online-Händler neue Informationspflichten. Diese ergeben sich aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung; ODR: Online Dispute Resolution), die im engen Zusammenhang mit der ADR-Richtlinie steht, deren Umsetzung ins deutsche Recht im Dezember 2015 beschlossen wurde. (ADR-Richtlinie: Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten)
Hauptziel der ODR-Verordnung ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene. Die OS-Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Die Beschwerden sollen dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet werden. Offline-Verträge werden nicht erfasst.
Damit Verbraucher von der OS-Plattform Kenntnis erhalten, sieht Art. 14 Abs. 1 ODR-VO vor, dass Online-Händler ab dem 09.01.2016 auf die OS-Plattform verlinken müssen. Der Link muss für den Verbraucher „leicht zugänglich“ sein. Der Online-Händler muss in diesem Zusammenhang auch seine E-Mail-Adresse bekanntgeben. Es empfiehlt sich, etwa folgenden Hinweis in das Impressum ("leicht zugänglich") aufzunehmen:
"Online-Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter
Die Informationspflichten treffen alle Online-Händler unabhängig davon, ob die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung gewollt ist oder nicht. Betroffen sind auch Händler, die über keine eigene Internetseite verfügen, sondern ihre Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie eBay oder Amazon vertreiben.
Am 1. April 2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten. Ebenfalls am 1. April 2016 hat die Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum für Schlichtung e. V.“ mit ihrem Sitz in Kehl den Betrieb aufgenommen. Erst ab dann gilt die Informationspflicht nach Art. 14 Abs. 2 ODR-VO, wonach die neue Information auch in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eingearbeitet werden muss, jedoch nur dann, wenn sich das Unternehmen verpflichtet hat oder verpflichtet ist (zum Beispiel Unternehmen der Reise-, Energie- und Versicherungsbranche), eine oder mehrere alternative Streitbeilegungsstelle(n) zu nutzen. In diesem Fall könnte folgender Text in die AGB (etwa unter "Streitschlichung") aufgenommen werden:
"Online-Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 2 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter
http://ec.europa.eu/consumers/odr/
bereit. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Streitbeilegung zu nutzen."

Online-Shops, die sich nicht selber verpflichtet haben, eine alternative Streitbeilegungsstelle zu nutzen, betrifft diese Verpflichtung nicht.
Aus dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) ergeben sich weitere Informationspflichten, die am 01.02. 2017 in Kraft getreten sind

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr finden.

4. Bestehen weitere Informationspflichten? 

Zusätzlich zu den im DDG genannten Pflichtangaben behalten weitergehende Informationspflichten nach anderen Gesetzen ihre Gültigkeit. In Betracht kommen beispielsweise:
  • Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung für Online-Händler.
  • Vorschriften des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (§ 36 und § 37 VSBG). 
  • Vorschriften des Fernabsatzrechts  (§ 321d Bürgerliches Gesetzbuch) und des elektronischen Geschäftsverkehrs (§ 312i Bürgerliches Gesetzbuch)
  • Preisangabenverordnung (PAngV)
  • Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG)
  • handelsrechtliche Vorschriften
  • Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)

5. Beispiele für Impressumsinhalte nach Rechtsform

Impressumspflicht für Kleingewerbetreibende

…………. (Vor- und Familienname)
…………. (evtl. zusätzlich Fantasiebezeichnung)
…………. ( Straße, Hausnummer)
…………. ( Postleitzahl, Stadt)
…………. ( Telefonnummer)
…………. (Telefax)
………….  ( E-Mail)
zuständige Aufsichtsbehörde: …………. (soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf)
(sofern vorhanden):  USt- IDNr. ………….

Impressumspflicht für den eingetragenen Kaufmann

…………. (Firmierung mit Rechtsformzusatz e.K.)
Inhaber: …………. (Angabe des Vor- und Familiennamens)
…………. ( Straße, Hausnummer)
…………. ( Postleitzahl, Stadt)
…………. ( Telefonnummer)
…………. (Telefax)
………….  ( E-Mail)
Handelsregister: Amtsgericht Hamburg, HRA …………. (Angabe der Nummer), zuständige Aufsichtsbehörde: …………. (soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf)

Impressumspflicht  für eine GmbH

…………. (Firmierung mit Rechtsformzusatz GmbH)
…………. (Straße, Hausnummer des Geschäftssitzes)
…………. (Postleitzahl, Stadt)
…………. (Telefonnummer)
…………. (Telefax)
………….  ( E-Mail)
vertreten durch die Geschäftsführer: …………. (Vor- und Familiennamen)
Registergericht der GmbH: Amtsgericht Hamburg
Registernummer der GmbH: HRB ………….  (Angabe der Nummer)
USt- IDNr.: …………. (Angabe der Nummer)

Impressumspflicht  für eine GmbH & Co.KG

…………. (Firmierung mit Rechtsformzusatz GmbH & Co.KG )
…………. (Straße, Hausnummer des Geschäftssitzes)
…………. (Postleitzahl, Stadt)
…………. (Telefonnummer)
…………. (Telefax)
………….  (E-Mail)
vertreten durch die geschäftsführende und persönlich haftende Gesellschafterin: …………. (Angabe der Firmierung und Rechtsformzusatz GmbH, Amtsgericht …………., Handelsregisternummer (HRB), diese vertreten durch die Geschäftsführer: …………. (Vor- und Familienname)
Registergericht der KG: Amtsgericht ………….(Ort)
Registernummer der KG: HRA …………. (Angabe der Nummer)
USt- IDNr.: …………. (Angabe der Nummer)

Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.