Steuern

Unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke

Im Falle einer beabsichtigten Lieferung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs können unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei dem jeweils zuständigen Dienstsitz des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden. Diese können auch von den Landesfinanzbehörden (z.B. den Finanzämtern) beantragt werden.
In beiden Fällen wird je nach Antragstellung die Position, Unterposition bzw. Codenummer nach dem Zolltarif festgelegt, aus der sich dann der entsprechende Umsatzsteuersatz ergibt.
Für die Antragstellung ist das Formular "Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (Formular 0310)" zu verwenden. Dem Antrag sind von jeder Ware Muster bzw. Proben in der für die amtliche Untersuchung erforderlichen Menge beizufügen. Ist die Beifügung von Mustern oder Proben wegen der besonderen Beschaffenheit der Ware, z.B. Verderblichkeit, Größe, Wert etc., nicht angebracht, so sind Fotos, Prospekte, Abbildungen, technische Zeichnungen oder detaillierte Beschreibungen der Ware vorzulegen.
Hinweis: Informationen zu den Zuständigkeiten und Kontaktdaten für die Erteilung von unverbindlichen Zolltarifauskünften zu Umsatzsteuerzwecken finden Sie auf der Webseite des Zolls.
In der unverbindlichen Zolltarifauskunft wird ein unverbindlicher Hinweis auf den derzeit zutreffenden Umsatzsteuersatz aufgenommen. Je eine Ausfertigung erhalten neben dem Antragsteller dessen zuständiges Finanzamt sowie die dazugehörige Oberfinanzdirektion oder gleichgestellte Behörde bzw. oberste Landesbehörde.
Soweit zur Einreihung in den Zolltarif keine chemisch-physikalische Untersuchung des Gegenstands erforderlich ist, ist die Auskunftserteilung grundsätzlich gebührenfrei. Ist die Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke jedoch nur nach Durchführung einer Warenuntersuchung möglich, die bei der Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften zur Erhebung von Kosten führen würde, so ist die Untersuchung allerdings von der vorherigen Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung abhängig.
Diese Zolltarifauskünfte sind unverbindliche Einreihungsauskünfte der Finanzverwaltung und können somit nicht direkt angefochten werden. Erst gegen die darauf beruhende Steuerfestsetzung ist der Finanzrechtsweg durch Einlegung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs und ggf. einem finanzgerichtlichen Klageverfahren gegeben.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent kann nur für Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufgeführt sind. Häufig bestehen in der Praxis Zweifel, ob bei Lieferung oder innergemeinschaftlichem Erwerb eines Gegenstandes der ermäßigte Satz in Anspruch genommen werden kann.
Hierzu hatte das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 23. Oktober 2006 zum Ablauf des Verfahrens Stellung genommen. Die Zollverwaltung hat einen Vordruck "Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke" herausgegeben. Dieser Antrag wird im BMF-Schreiben vom 6. Februar 2008 (IV A 5 – S 7220/07/0003) durch eine geringfügige Ergänzung geändert. 
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie über den IHK-Finder erfahren.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: August 2023