Umsatzsteuer

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Dieses Dokument bietet Ihnen einen Überblick über die Grundregeln der umsatzsteuerlichen Behandlung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen. Für die umsatzsteuerliche Behandlung solcher Dienstleistungen sind insbesondere vier Fragen von Bedeutung:
  1. Für wen werden die Leistungen erbracht (für einen Unternehmer -B2B- oder einen Nicht-Unternehmer -B2C-)?
  2. Wo liegt der umsatzsteuerrechtlich maßgebliche Leistungsort der erbrachten Dienstleistung, das heißt wo ist die Leistung „steuerbar“?
  3. Wie wird die Umsatzsteuer in anderen EU-Mitgliedstaaten oder im Drittland abgewickelt?
  4. Welche Regeln sind bei der Ausstellung der Rechnung zu beachten?

1. Die Rechtslage im deutschen Umsatzsteuerrecht

Die europäische Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie trifft Regelungen zur Behandlung grenzüberschreitender Dienstleistungen, die die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt haben. Dabei waren sie zur Umsetzung wesentlicher Regelungen (ohne Ermessensspielraum) verpflichtet (Beispiel: Einführung des Reverse Charge (Umkehr der Steuerschuldnerschaft im B2B-Bereich im Rahmen des in § 3a Abs. 2 UStG festgelegten Empfängerortprinzips). Hinsichtlich anderer Regelungen hat der Richtliniengeber den Mitgliedstaaten ein Ermessen/Spielräume bei der Umsetzung eingeräumt, mit der Folge, dass Sachverhalte in den Mitgliedstaaten insoweit nicht immer einheitlich behandelt werden. Liegt der umsatzsteuerrechtliche Leistungsort einer sonstigen Leistung im EU-Gebiet oder im Drittlandgebiet, sind daher stets die jeweiligen nationalen Regelungen des jeweiligen EU-Mitgliedstaates oder Drittlandes zu prüfen.
Im B2B-Bereich gilt grundsätzlich das sogenannte Empfängerortprinzip zur Bestimmung des Leistungsortes. Bei einer Dienstleistung ins EU- sowie ins Drittlandgebiet muss daher unterschieden werden, ob sie von dem in Deutschland ansässigen Unternehmer
  • an einen Nicht-Unternehmer (sogenannte Business to Customer (B2C) oder
  • an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (Business to Business (B2B)
erbracht wird.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen an einen Nicht-Unternehmer (B2C) gilt als Leistungsort weiterhin der Ort, an dem der leistende Unternehmer ansässig ist (§ 3 a Abs. 1 UStG). Wird eine Dienstleistung an einen unternehmerischen Leistungsempfänger (B2B) erbracht, ist nicht mehr der Sitz des leistenden Unternehmens maßgeblich, sondern der Sitz des Leistungsempfängers (§ 3a Abs. 2 UStG). Dies bedeutet, dass ein im Inland ansässiger Unternehmer im B2C eine steuerbare Leistung im Inland ausführt, weil der Leistungsort im Inland liegt; greift keine Steuerbefreiung ein, ist der Vorgang im Inland steuerpflichtig. Hingegen liegt der Leistungsort im B2B regelmäßig im Ausland (dort, wo der Empfänger ansässig ist), mit der Folge, dass die betreffende Dienstleistung im Inland mangels inländischem Leistungsort bereits nicht steuerbar ist.   
Von diesen beiden Grundregeln gibt es einige Ausnahmen (Änderung des Leistungsortes). Danach kann der Leistungsort  dort sein, wo eine Dienstleistung ausgeführt wird (im B2B also ggf. an einem anderen Ort als im Ansässigkeitsstaat des Empfängers, vgl. § 3a Abs. 3 UStG). Zudem kommt im B2C abweichend vom Grundsatz eine Verlagerung des Leistungsortes in den Ansässigkeitsstaat des Empfängers in Betracht für bestimmte Leistungen (vgl. z.B. § 3a Abs. 4 und 5 UStG).

2. Eigenschaft des Leistungsempfänger - Nicht-Unternehmer oder Unternehmer

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der erbrachten Dienstleistung ist entscheidend, wo die erbrachte Dienstleistung umsatzsteuerlich erfasst wird, das heißt, wo die Leistung "steuerbar" ist. Dies hängt davon ab, wo der umsatzsteuerrechtlich maßgebliche Leistungsort liegt.
Bei der Bestimmung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsortes muss unterschieden werden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist. Leistungsempfänger ist derjenige, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird (Auftraggeber).
Der Empfänger einer Leistung ist Nicht-Unternehmer (B2C), wenn er die Leistung als
  • private Person oder
  • als Unternehmer für nicht unternehmerische Zwecke empfängt.
Praktische Bedeutung hat hier die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Verwendet der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer keine USt-IdNr., kann dieser grundsätzlich davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer, der die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezieht (siehe noch weiter unten).
Im B2B-Bereich ist auf der Empfängerseite Unternehmer 
  • jeder, der eine Tätigkeit selbstständig ausübt und auch die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich empfängt (vgl. § 2 UStG, Art. 9 ff. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL)).
  • nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt wurde, wenn sie die Leistung für ihre Tätigkeiten als Körperschaft öffentlichen Rechts empfangen (insbesondere auch juristische Personen des öffentlichen Rechts).
Verwendet der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. kann der leistende Unternehmer regelmäßig  davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht, und zwar auch dann, wenn sich im nachhinein herausstellt, dass die Leistung tatsächlich für nichtunternehmerische Zwecke bezogen wurde (Vertrauensschutz; siehe noch weiter unten).
Der leistende Unternehmer wird regelmäßig nicht abschließend beurteilen können, ob der unternehmerische Leistungsempfänger die Dienstleistung für seinen unternehmerischen Bereich oder für private Zwecke empfängt. Verwendet der Leistungsempfänger beim Bezug der Leistung eine ihm erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.), darf der leistende Unternehmer davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht (sogenannter Vertrauensschutz). Der Leistungsempfänger ist, falls die Leistung nicht für unternehmerische Zwecke bestimmt war, in der Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die  Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist immer zu prüfen und nachzuweisen. Es gilt:
  • Leistungsempfänger ist EU-Unternehmer:
    • Überprüfungspflicht der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners durch Prüfung der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern (eine im Briefkopf eingedruckte USt-IdNr. ist alleine nicht ausreichend, vgl. UStAE Abschn. 3a.2 Abs. 10 S. 5),
    • Verwendet der Leistungsempfänger eine USt-IdNr., soll dies grundsätzlich vor Ausführung der Leistung erfolgen und in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden. Der Begriff „Verwendung“ einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, voraus. Es reicht ebenfalls aus, wenn bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eines Leistungsempfängers zusammen mit der für diesen Zweck erfragten USt-IdNr. zur Feststellung der Unternehmereigenschaft und des unternehmerischen Bezugs zusätzlich eine Erklärung des Leistungsempfängers aufgenommen wird, dass diese USt-IdNr. bei allen künftigen – unternehmerischen – Einzelaufträgen verwendet werden soll. Unschädlich ist es im Einzelfall, wenn der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. erst nachträglich verwendet oder durch eine andere ersetzt. In diesem Fall muss ggf. die Besteuerung in dem einen EU-Mitgliedstaat rückgängig gemacht und in dem anderen EU-Mitgliedstaat nachgeholt und ggf. die übermittelte ZM berichtigt werden. (UStAE 3a.2 Abs. 10 S. 1,2,4 bis 7)
  • Leistungsempfänger ist ein Drittlandsunternehmer:
    • Vorlage einer Unternehmerbescheinigung, die von der jeweilig zuständigen Finanzverwaltung im Drittland ausgestellt ist, vgl. UStAE 3a.2 Abs. 11 (Die Bescheinigung sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen. Kann der Leistungsempfänger den Nachweis nicht anhand einer Bescheinigung nach Satz 1 und 2 führen, bleibt es dem leistenden Unternehmer überlassen, auf welche Weise er nachweist, dass der im Drittlandsgebiet ansässige Leistungsempfänger Unternehmer ist)
    • Erbringt der leistende Unternehmer gegenüber einem im Drittlandsgebiet ansässigen Auftraggeber eine in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG bezeichnete Leistung, muss der leistende Unternehmer grundsätzlich nicht prüfen, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, UStAE 3a.2 Abs. 12 S. 1 (weil der Leistungsort unabhängig vom Status des Empfängers in seinem Ansässigkeitsstaat ist).

3. Bestimmung des Leistungsortes im B2B-Bereich

3.1. Grundregel zur Bestimmung des Leistungsortes im B2B-Bereich

Für Dienstleistungen an Unternehmer (B2B) ist für die Bestimmung des umsatzsteuerlichen Leistungsortes maßgeblich, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat (§ 3a Abs. 2 S. 1 UStG). Dort, wo der Ort der Dienstleistung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht liegt, ist die Leistung auch steuerbar. Wenn die Leistung für eine Betriebsstätte ausgeführt wird, kommt es darauf an, wo diese ihren Sitz hat (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG).
Typische Leistungen, die von der B2B-Regelung des § 3a Abs. 2 UStG betroffen sind, sind insbesondere:
  • Beratungsleistungen,
  • Übertragung von Rechten,
  • Arbeiten an beweglichen Gegenständen,
  • Vermittlungsleistungen (außer Leistungen der Grundstücksmakler),
  • Güterbeförderungen (einschließlich innergemeinschaftlicher, Beladen, Entladen und Umschlagen sowie ähnliche mit einer Güterbeförderung in Zusammenhang stehende selbstständige Leistungen)
  • Veranstaltungsleistungen wie zum Beispiel Seminare und Kongresse (vgl. UStAE Abschn. 3a.4)
Beispiel 1: Ein Designer, der einen Unternehmer (Nachweis durch geprüfte USt-IdNr.) als Kunden hat, erbringt umsatzsteuerlich seine Leistung dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Hat der Designer mit Sitz in Kiel als Kunden einen französischen Unternehmer, ist diese Leistung umsatzsteuerlich in Frankreich zu erfassen. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistung und die Regelungen zur Rechnungsstellung werden unter Punkt 3.3. dargestellt.
Beispiel 2: Ein deutscher Spediteur befördert Güter vom Hamburger Hafen (nicht Freihafen) im Auftrag eines belgischen Unternehmers (Nachweis durch geprüfte USt-IdNr.) zu dessen Kunden nach Frankreich. Diese Leistung ist dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt; in diesem Falle in Belgien. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistung und die Regelungen zur Rechnungsstellung werden unter Punkt 3.3. dargestellt.
Beispiel 3: Der in Hamburg ansässige Handelsvertreter vermittelt ein Warengeschäft zwischen einem Unternehmer (Nachweis durch geprüfte USt-IdNr.) mit Sitz in Spanien an einen anderen Unternehmer mit Sitz in Frankreich. Ort der Vermittlungsleistung ist Spanien (Sitz des Leistungsempfängers des Handelsvertreters). Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistung und die Regelungen zur Rechnungsstellung werden unter Punkt 3.3. dargestellt.

3.2. Sonderregelungen zur Bestimmung des Leistungsortes im B2B-Bereich      

Die Grundregel gilt allerdings nur vorbehaltlich der Sonderregelungen, die sich auf bestimmte Leistungen beziehen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5, Abs. 6 bis 8, § 3b Abs. 1 S. 1 und § 3e UStG)
Wesentliche Ausnahmen im B2B-Bereich sind zum Beispiel:
  • Grundstücksleistungen (Belegenheitsort, § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, nachstehend Punkt 3.2.1.)
  • kurzfristige Vermietungen von Landfahrzeugen von bis 30 Tage und von Wasserfahrzeugen von bis zu 90 Tagen (Ort, an dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, § 3 a Abs. 3 Nr. 2 UStG, nachstehend Punkt 3.2.2.)
  • Restaurations- und Verpflegungsleistungen (Ort, an dem sie erbracht werden, § 3 a Abs. 3 Nr. 3 b UStG, nachstehend Punkt 3.2.4.)
  • Personenbeförderungen (Ort des "Bewirkens", § 3 b Abs. 1 UStG, Punkt nachstehend Punkt 3.2.5.)
  • Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (Tätigkeitsort, § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG.).

3.2.1. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

Leistungen, die sich im Zusammenhang mit einem Grundstück ergeben, werden weiterhin dort umsatzsteuerlich erfasst, wo das Grundstück belegen ist (§ 3a Abs. 3 Nr.1 UStG). Dabei werden auch sonstige Leistungen im Zusammenhang mit leicht versetzbaren Gegenständen (z.B. Campingwagen und Zelte auf Campingplätzen zum stationären Gebrauch), die nicht untrennbar mit dem Boden verbunden sein müssen, als Grundstücksleistungen verstanden. Betroffen von dieser Regelung sind alle Dienstleistungen, die im engen sachlichen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, wie z.B.
  • Vermietungsleistungen
  • die Begutachtung von Grundstücken
  • das Erstellen von Bauplänen
  • Maklertätigkeiten, wie die Vermittlung von Immobilien
  • sowie die Überlassung von Messe-/Standflächen und Räumen oder Parkplätzen auf Messeflächen (vgl. UStAE Abschn. 3a.4 Abs. 1).  Hingegen sind die Bau- und Montageleistungen von Messebauern keine Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (vgl. Abschn. 3a.3 Abs. 10 Nr. 8 UStAE).  
Beispiel 4: Ein deutscher Immobilieneigentümer vermietet eines seiner Häuser auf Mallorca an einen belgischen Unternehmer. Der Ort der Leistung ist Spanien, da dort das Grundstück belegen ist. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistung und die Regelungen zur Rechnungsstellung werden unter Punkt 3.3. dargestellt.
Mit Schreiben vom 18.12.2012 hat das Bundesfinanzministerium die zunehmende Betonung einer europarechtlichen Auslegung des Begriffes "Grundstück" durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) berücksichtigt und zugleich die Abschnitte 3a.3 und 3a.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses geändert. Das Ministerium stellt klar, dass die Nutzung einer Straße, eines Tunnels oder einer Brücke gegen Mautgebühr ebenfalls unter die Einräumung eines Nutzungsrechts an einem Grundstück fällt. Lagerleistungen werden nur dann als grundstücksbezogene Leistungen erfasst, wenn als Lagerort ein ganz bestimmtes Grundstück oder ein ganz bestimmter Grundstücksteil vereinbart werden (im Umkehrschluss zu Abschn. 3a.3 Abs. 1 Nr. 9 UStAE).

3.2.2. Vermietung von Beförderungsmitteln

Kurzfristige Vermietungen von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG) sind dort steuerbar, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt (=körperlich übergeben) wird.
Kurzfristig ist eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum von
  • nicht mehr als 90 Tagen bei Wasserfahrzeugen
  • nicht mehr als 30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln.
Beispiel 5: Ein deutscher Unternehmer übergibt in Paris an einen italienischen Unternehmer einen Mietwagen für 3 Tage. Der umsatzsteuerrechtliche Leistungsort liegt in Frankreich. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistung und die Regelungen zur Rechnungsstellung werden unter Punkt 3.3 dargestellt.
Werden Straßenfahrzeuge über die genannten 30 Tage hinaus vermietet (langfristigen Vermietungen), gelten die Grundregeln. Es ist dann wiederum zwischen einer Leistung an einen Unternehmer (B2B, § 3a Abs. 2 UStG, Punkt 3.1.) oder an eine Privatperson (B2C, § 3a Abs. 1 UStG, Punkt 4.1.)  zu unterscheiden.
Für Fälle mit Drittlandsbezug gelten zum Teil folgende Sonderregelungen:
  • wenn der leistende Unternehmer im Drittland ansässig ist,  gilt die Leistung unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 6 Nr. 1 UStG
    als im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird oder
  • für die Vermietung von besonderen Beförderungsmitteln, wie z.B. Schienenfahrzeuge oder LKW, gilt
    die Vermietungsleistung unter den Voraussetzungen des § 3a Abs. 7 UStG als im Drittlandgebiet ausgeführt.
Für die langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln im B2C-Bereich ist der Wohnsitz oder Sitz des Empfängers maßgeblich. Ausnahme ist hier wiederum die Vermietung eines Sportbootes: In diesem Fall gilt die Vermietungsleistung als am Sitz der Geschäftsleitung oder der Betriebsstätte des vermietenden Unternehmers ausgeführt, wenn diese gleichzeitig der Ort ist, an welchem das Sportboot zur Verfügung gestellt wird (vgl. insgesamt § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3, 4 UStG).

3.2.3. Organisation und Durchführung von Messen sowie Auftritte von Künstlern

Bei der Ortsbestimmung muss der leistende Unternehmer unterscheiden, ob es sich bei seinem Kunden um einen Nicht-Unternehmer (B2C)  oder einen Unternehmer (B2B) handelt. Für B2C-Leistungen gilt das Tätigkeitsortsprinzip (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 a UStG). B2B-Leistungen unterfallen der Grundregel (§ 3a Abs. 2 UStG) und sind am Sitz des Leistungsempfängers zu versteuern. Einzelheiten siehe das BMF-Schreiben vom 4.2.2011 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 52 KB).
Beispiel 6: Ein deutscher Künstler wurde von einem deutschen Privatmann engagiert, auf dessen Geburtstagsfeier aufzutreten. Der Auftritt findet in Paris statt. Der Künstler hat sich mehrere Tage in Berlin vorbereitet. Da für den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsort allein der Auftrittsort entscheidend ist, gilt die Leistung als in Frankreich erbracht (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 a UStG). Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistung und die Regelungen zur Rechnungsstellung werden unter Punkt 3.3. dargestellt.
Zum Thema "Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen" nimmt Abschnitt 3a.4  UStAE Stellung. Die typischerweise erfassten Leistungen sind dort in Abs. 2 S. 2 genannt, der Leistungsort dieser Leistungen ist im B2B-Bereich nicht einheitlich, sondern in Abschn. 3a.4 Abs. 3 UStAE für jede Einzelleistung hinterlegt. Werden mehrere der genannten Leistungen erbracht, kann eine  “Veranstaltungsleistung” vorliegen. Sie setzt  eine einheitliche Leistung (mehrere zusammengehörige Leistungen im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges) voraus. Leistungsort  der Veranstaltungsleistung ist der Sitz des Empfängers, wenn er ein Unternehmer ist (§ 3a Abs. 2 UStG). Im Einzelfall muss die Veranstaltungsleistung abgegrenzt werden: Die Überlassung von Standflächen auf einer Messe ist  eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, der Leistungsort ist insoweit am Belegenheitsort des Grundstücks, vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Die Mitüberlassung von z.B. Mikrofonanlagen oder Bestuhlungsdiensten sind dann Nebenleistungen, die umsatzsteuerlich so beurteilt werden wie die Hauptleistung. Allerdings kann die Überlassung der Flächen im Einzelfall zum Leistungspaket der Veranstaltungsleistung gehören (wenn mehrere der in Abschn. 3a.4 Abs. 2 S. 2 UStAE genannten Leistungen erbracht werden), mit der Folge, dass sich der Leistungsort dann bei Leistungsausführung an einen Unternehmer insgesamt nach § 3a Abs. 2 UStG richtet (der Belegenheitsort der Fläche ist dann nicht mehr relevant).      
Für die "Einräumung einer Eintrittsberechtigung" (z.B. bei Veranstaltung von offenen Kongressen oder Konzerten) gelten die Grundsätze entsprechend. Stellt die Eintrittsberechtigung den alleinigen Gegenstand der Leistung dar, ist diese an dem Ort steuerbar, an dem die Veranstaltung (z.B. die Messe, der Kongress, das Konzert) stattfindet, wenn der Leistungsempfänger (der Eintrittsberechtigte) kein Unternehmer ist (B2C), § 3a Abs. 3 Nr. 3a) UStG. Im B2B-Bereich hingegen richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG (Sitz des Leistungsempfängers); die Leistungsortbestimmung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3a UStG findet nur im B2C-Bereich Anwendung (vgl. Abschn. 3a.6 Abs. 2 UStAE).
Erbringt ein Veranstalter eine Reihe an Veranstaltungsleistungen für einen privaten Empfänger (B2C), zum Beispiel die Planung des Auf- und Abbaus, die Standbetreuung- und Überwachung sowie die Reinigung der Stände, können diese Leistungen – wie eingangs bereits ausgeführt –  umsatzsteuerrechtlich zu einer einheitlichen Leistung  zusammengefasst werden (sogenannte „umfassende Veranstaltungsleistungen). Diese ist dann ebenfalls am Ort der tatsächlichen Leistungserbringung zu besteuern (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a) UStG), anders als im Falle eines unternehmerischen Leistungsempfängers (vgl. weiter oben). Ob es sich allerdings um eine umfassende Veranstaltungsleistung oder doch um selbstständige Einzelleistungen (wie die Überlassung von Messeflächen als grundstücksbezogene Leistungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG, Punkt 4.2.2.) handelt, muss auch im B2C-Bereich im konkreten Einzelfall geprüft werden. Bislang fehlt es an einer Klarstellung der Finanzverwaltung, unter welchen Voraussetzungen eine umfassende Veranstaltungsleistung vorliegt. Erste (wenige) Anhaltspunkte, ob es sich um eine umfassende Leistung handelt, gibt das BMF-Schreiben vom 21.5.2015.

3.2.4. Restaurant- und Verpflegungsleistungen

Restaurantleistungen (Abgabe von Speisen oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle) sind dort steuerbar, wo sie erbracht werden (§ 3 a Abs. 3 Nr. 3 b UStG). Fällt der Leistungsort einer Restaurantleistung in das übrige Gemeinschafts- oder Drittlandgebiet, ist sie auch dort steuerbar. Für Restaurantleistungen, die an Bord eines Schiffes, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn während der Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erbracht werden, gilt der Abgangsort des Beförderungsmittels als Leistungsort (§ 3e UStG). Für diese Leistungen ist das reverse-charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) explizit ausgeschlossen (§ 13 b Abs. 6 Nr. 6 UStG).

3.2.5. Personenbeförderungsleistungen

Für Personenbeförderungsleistungen gilt – sowohl im B2C als auch im B2B-Bereich – das Tätigkeitsortprinzip (§ 3b Abs. 1 S. 1 UStG). Der umsatzsteuerrechtliche Leistungsort liegt dort, wo die Beförderung bewirkt wird.
Bei einer Personenbeförderung, die sich nicht nur auf das deutsche Inland erstreckt (grenzüberschreitende Beförderung), gilt nur die in Deutschland zurückgelegte Beförderungsstrecke als in Deutschland erbracht und steuerbar (§ 3b Abs. 1 S. 2 UStG). Die im übrigen Gemeinschafts- oder Drittlandsgebiet zurückgelegten Beförderungsstrecken gelten als in dem jeweiligen Land erbracht. Bemessungsgrundlage der jeweiligen Umsatzsteuer ist jeweils das Entgelt, das auf den Teil der Leistung in Deutschland entfällt. Einzelheiten zu der Behandlung grenzüberschreitender Beförderungen können Sie UStAE Abschn. 3b.1 Abs. 4 bis 18 entnehmen.
Beispiel 7: Ein deutscher Omnibusunternehmer befördert die Mitarbeiter eines Unternehmers aus betrieblichen Gründen von Deutschland über Frankreich nach Spanien. Leistungsorte der Beförderungsleistung sind Deutschland, Frankreich und Spanien und zwar jeweils bezüglich der Strecke, die im dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat zurückgelegt wurde. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistung und die Regelungen zur Rechnungsstellung werden unter Punkt 3.3. dargestellt.
Bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit kurzen in- oder ausländischen Beförderungstrecken, werden wird die Gesamtstrecke nicht umsatzsteuerrechtlich aufgeteilt, sondern einheitlich besteuert. Kurze Strecken sind zum Beispiel nicht länger als 10 km (siehe UStAE Abschn. 3b.1 Abs. 14, 15).

3.2.6. Güterbeförderungsleistungen

Güterbeförderungsleistungen oder Leistungen wie das Be- und Entladen sowie Umschlagen werden im B2B-Bereich nach der Grundregel (§ 3 a Abs. 2 UStG. Punkt 3.1.) am Sitz des Leistungsempfängers ausgeführt und sind dort steuerbar.
Ausnahme:  Werden Güterbeförderungsleistungen im B2B-Bereich tatsächlich nur im Drittlandgebiet erbracht (Nutzung der Leistung im Drittland), liegt der Leistungsort im Drittland, § 3 Abs. 8 S. 1 UStG. Dies gilt allerdings wiederum nur, wenn der Leistungsort nach der Grundregel zur Leistungsortbestimmung gemäß § 3a Abs. 2 im Inland liegen würde. Liegt der Leistungsort nach der Grundregel hingegen in einem anderen Mitgliedstaat der EU, bleibt es bei dieser Leistungsortbestimmung (da das deutsche Recht nicht in die Besteuerungshoheit eines anderen Mitgliedstaates eingreifen kann). 
Zudem sind die sogenannten durchbrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen zu beachten. Eine solche liegt vor, wenn eine Privatperson (Auftraggeber) einem Unternehmer (Auftragnehmer) einen Generalauftrag erteilt, einen Gegenstand über eine längere, grenzüberschreitende, durch Leistungen von mehreren Subunternehmern vorgenommene, Beförderungsstrecke zu transportieren.
Beispiel 8: Eine französische Privatperson (Auftraggeber) erteilt einem deutschen Unternehmer A (Auftragnehmer) den Auftrag, einen Gegenstand von Paris nach Berlin zu transportieren. Subunternehmer B befördert den Gegenstand von Paris nach Düsseldorf, von dort aus übernimmt Subunternehmer C den Transport bis nach Berlin. Die Subunternehmer leisten an den Unternehmer A. Daher liegt der Leistungsort beim Leistungsempfänger (§ 3 a Abs. 2 UStG). Bei der Leistung des Unternehmers A an den privaten Auftraggeber handelt es sich allerdings um eine B2C-Leistung, welche nach den unter 4.2.4. dargestellten Regelungen zu behandeln ist (Leistungsort der gesamten Beförderungsleistung gegenüber der Privatperson ist Beginn der Beförderungsstrecke, daher Frankreich (§ 3 b Abs. 3 UStG)).
Liegt der umsatzsteuerrechtliche Besteuerungsort in Deutschland, ist zudem zu prüfen, ob eine Güterbeförderungsleistung in Zusammenhang mit einer Ausfuhrleistung steuerfrei (§ 4 Nr. 3 UStG) ist. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit müssen durch Belege nachweisbar sein (§ 20 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). In der Rechnung ist dann keine Umsatzsteuer auszuweisen. Auf die Umsatzsteuerfreiheit ist in der Rechnung hinzuweisen.

3.3. Leistungsort des deutschen Unternehmers liegt nicht im Inland

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen kann der umsatzsteuerliche Leistungs- und Besteuerungsort ins übrige EU-Gemeinschafts- oder Drittlandsgebiet verlegt werden. Dies ist regelmäßig bei einem nicht in Deutschland ansässigen Leistungsempfänger einer B2B-Leistung der Fall (§ 3a Abs. 2 UStG). Zu beachten ist, dass Drittlandsgebiet im Umsatzsteuerecht auch die Freihäfen im Sinne der Freizonen des Kontrolltyps I nach dem Zollverwaltungsgesetz sind (§ 1 Abs. 2 UStG).

3.3.1. Abwicklung der Umsatzsteuer im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet (reverse-charge-Verfahren)

Wird der Ort der Leistung umsatzsteuerrechtlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt, ist die Umsatzsteuer auch dort zu erfassen. Für die Abwicklung der Umsatzsteuer im übrigen EU-Gebiet gibt es im Grundsatz folgende Handhabungen:
  • Leistungsort im EU-Gebiet nach § 3 a Abs. 2 UStG
    • regelmäßig Steuerschuldübertragung auf den Leistungsempfänger (sogenanntes reverse-charge-Verfahren, entspricht dem deutschen § 13 b UStG). Das Verfahren ist insoweit auf Basis der Mehrwertsteuersystemrichtlinie europaweit vereinheitlicht
  • Leistungsort im EU-Gebiet nicht nach § 3 a Abs. 2 UStG, sondern nach einer anderen Vorschrift zur Leistungsortbestimmung  (nationale Wahlrechte nach der MwStSystRL)
    • Prüfung im Einzelfall, ob das reverse-charge-Verfahren nach dem jeweiligen Recht im EU-Mitgliedstaat Anwendung findet,
    • sonst: Prüfung, ob die umsatzsteuerliche Registrierung des Leistenden oder die  Einsetzung eines Fiskalvertreters im jeweiligen anderen EU-Mitgliedstaat notwendig ist, um die 
Auf Basis der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt in allen EU-Mitgliedstaaten die reverse-charge-Regelung, wenn der Leistungsort einer B2B-Leistung zu dem in der EU ansässigen Leistungsempfänger gemäß § 3 a Abs. 2 UStG (Punkt 3.1.) verlegt wird. Bei dem reverse-charge-Verfahren übernimmt der im EU-Gebiet ansässige  Leistungsempfänger die Umsatzsteuerschuld des in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen leistenden Unternehmers (reverse charge). Die Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Mitgliedstaates wird von dem Leistungsempfänger nach den jeweils geltenden nationalen Regelungen des anderen EU-Staates im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise Umsatzsteuererklärung angemeldet. Bei regelbesteuerten Unternehmern kann diese Umsatzsteuer zeitgleich als Vorsteuer geltend gemacht werden (entspricht § 15 Abs. 1 UStG).
Für Leistungen im B2B-Bereich, deren Besteuerungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt, sich dieser aber nicht nach § 3a Abs. 2 UStG (vgl. die Sonderreglungen unter Punkt 3.2.) richtet, wie
  • bei Grundstücksleistungen, bei denen das Grundstück z.B. in Frankreich liegt und der Besteuerungsort damit Frankreich ist (§ 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG),
  • z.B. bei einer Personenbeförderung in Italien, bei der der Besteuerungsort Italien ist (§ 3 b Abs.1 UStG)
muss vorab geklärt werden, ob das reverse-charge-Verfahren für diese Fälle auch nach den nationalen Regelungen des jeweiligen EU-Mitgliedstaates gilt.
Für den Fall, dass das reverse-charge-Verfahren nicht anwendbar ist, ist eine umsatzsteuerliche Registrierung und/oder ggfs. die Einschaltung eines Fiskalvertreters erforderlich. Hierfür gibt es weder im EU- noch im Drittlandsgebiet einheitliche Regelungen, so dass im Einzelfall mit dem Leistungsempfänger geprüft werden sollte, ob eine umsatzsteuerliche Registrierung notwendig oder die Bestellung eines Fiskalvertreters angezeigt bzw. vorgeschrieben ist. Auch hier sollten frühzeitig Informationen z.B. bei der Auslandshandelskammer eingeholt werden. Beachtet der deutsche Unternehmer gegebenenfalls seine Registrierungspflicht nicht, verwirkt er in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat oder Drittland sein Recht auf Abzug der ihm dort in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (Vorsteuer). Die Verwirkung gilt häufig auch dann, wenn der Unternehmer sich im Folgejahr umsatzsteuerrechtlich registrieren lässt.

3.3.2. Abwicklung der Umsatzsteuer im Drittlandsgebiet

Liegt der Besteuerungsort im Drittland, sollten vorab Informationen über die nationalen Steuerpflichten eingeholt werden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob
  • das Drittland eine Umsatzbesteuerung nach europäischem Verständnis überhaupt kennt,
  • wenn ja, ob das reverse-charge-Verfahren, wie grundsätzlich zum Beispiel in der Schweiz, anwendbar ist.
Wenn im Drittland kein vergleichbares Umsatzsteuersystem nach europäischen Vorbild besteht, wird der Umsatz des deutschen Unternehmers dort möglicherweise nicht erfasst. Einen ersten Anhaltpunkt, ob die Staaten ein Umsatzsteuersystem nach europäischen Vorbild kennen, bietet die Länderliste zur Umsatzsteuer-Rückvergütung. Weitere Hinweise können ebenfalls die jeweiligen deutschen Auslandshandelskammern geben.
Für den Fall, dass das reverse-charge-Verfahren im Drittland nicht anwendbar ist, ist eine umsatzsteuerliche Registrierung oder ggfs. die Einschaltung eines Fiskalvertreters in dem jeweiligen Land erforderlich (für weitere Erläuterungen vgl. 3.3.1.).

3.3.3. Besondere Vorschriften zur Rechnungsstellung

Wird der Ort der Leistung ins EU-oder Drittlandsgebiet verlegt, hat dies auch Auswirkungen auf die Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer. Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer hat in diesem Fall eine grenzüberschreitende Leistung an den Leistungsempfänger mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland ohne deutsche Umsatzsteuer abzurechnen. Die Rechnungen sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der jeweils nationalen Rechnungsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten oder der Drittländer auszustellen, über die sich der leistende Unternehmer rechtzeitig zu informieren hat. Ein erster Anlaufpunkt kann dabei die jeweilige deutsche Auslandshandelskammer (www.ahk.de) sein.
Abweichend davon stellt ein deutscher Unternehmer, der an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Leistung ausführt, für die der Leistungsempfänger im Bestimmungsland die Steuer schuldet (reverse-charge-Verfahren), die Rechnung nach den deutschen umsatzsteuerlichen Vorschriften aus (zum Rechnungsinhalt vgl. § 14 Abs. 4 UStG), vgl. § 14a Abs. 1 UStG. Im umgekehrten Fall, also Inbound-Leistung aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, gilt dieser Grundsatz gemäß § 14 Abs. 7 UStG gilt dies entsprechend – der leistende Unternehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat kann die Rechnung nach dem im Sitzstaat geltenden Recht ausstellen. 
Die Rechnungsvorschriften in der EU sind weitgehend harmonisiert und daher mit den deutschen Regelungen vergleichbar (siehe Dokument "Pflichtangaben in Rechnungen"). Bei Rechnungen an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger muss in der Rechnung zudem folgendes aufgeführt werden:
  • USt-IdNr. des Leistenden, und USt-IdNr. des Leistungsempfängers, wenn der Unternehmer eine sonstige Leistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausführt 
  • wenn reverse-charge: Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld, und zwar bei Leistungen eines Unternehmers mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder im Drittlandgebiet, z.B. "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers", „VAT-reversed“ oder „reversed-charge“ (vgl. § 14 a Abs. Abs. 1 und 5 UStG). Eine Übersetzung des Hinweises auf die Umkehr der Steuerschuld in die Amtssprachen der Europäischen Union finden Sie im Dokument "Rechnungshinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

3.3.4. Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM)

Zu Kontrollzwecken wurde die Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung auf sonstige Leistungen in das EU-Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt. Die Pflicht zur Meldung besteht auch für sonstige Leistungen , die nach der neuen Grundregel für B2B-Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind (vgl. § 18a UStG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 UStG). Hierunter fallen praktisch bis auf die wesentlichen Ausnahmegruppen des § 3a Abs. 3 UStG (zum Beispiel Grundstücksleistungen,  Personenbeförderungen, Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln, vgl. Punkt 3.2.) alle innergemeinschaftlichen Dienstleistungen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat steuerbar sind.
Die Meldungen sind bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Hinweis: Meldezeitraum ist hingegen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Kalendermonat), in dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, ausgeführt wurden, dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Wer zeitgleich mit den innergemeinschaftlichen Lieferungen die Meldung über die sonstige Leistung monatlich abgeben möchte, kann dies (freiwillig) tun. Hat das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit, kann die Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben werden, wenn
  1. die Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen des Unternehmers im vorangegangenen Jahr 200.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird und
  2. die Summe seiner innergemeinschaftlichen Warenlieferungen oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuerpflichtigen Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG (B2B), für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, im vorangegangenen Kalenderjahr 15.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Die Identifizierung, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung, grenzüberschreitende sonstige Leistung oder ein Dreiecksgeschäft gemeldet wird, erfolgt anhand folgender Zahlenidentifizierungen:
Innergemeinschaftliche Lieferung
keine Kennzeichnung 0
grenzüberschreitende sonstige Leistung
Kennzeichnung 1
Dreiecksgeschäft:   
Kennzeichnung 2

Hinweis: Weitere Informationen zur Zusammenfassenden Meldungen finden Sie im Dokument "Zusammenfassende Meldung (ZM)". Für Drittlands-Dienstleistungen darf keine Zusammenfassende Meldung abgegeben werden.
In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung sind in Zeile 41 „Nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)” anzuzeigen (§ 18b Satz 1 Nr. 2 UStG), für die nach § 3a Abs. 2 UStG der im anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer dort schuldet. In Zeile 42 der Umsatzsteuervoranmeldung sind die übrigen nicht steuerbaren Umsätze einzutragen, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären.
Tip: Weitere Hinweise und Formulare zur Umsatzsteuervoranmeldung und zur Umsatzsteuerjahreserklärung finden Sie auf unserem Merkblatt.

3.4. Leistungsort wird für einen deutschen Leistungsempfänger ins Inland verlegt

Empfängt ein im Inland ansässiger Unternehmer von einem im Gemeinschafts- oder Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung, findet in jedem Fall das reverse-charge-Verfahren Anwendung (§ 13b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG, vgl. Punkt 3.3.1.). Das heißt, dass in der Rechnung des Ausländers keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein darf, auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hingewiesen und – im Falle der Leistung durch einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen – die USt-IdNr. des Leistenden und des  Leistungsempfängers angegeben sein muss.

4. Bestimmung des Leistungsortes im B2C-Bereich

4.1. Grundregel zur Bestimmung des Leistungsortes an einen Nicht-Unternehmer (B2C)

Dienstleistungen an einen Nicht-Unternehmer (B2C) gelten im Grundsatz als an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 S. 1 UStG). Wenn die Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt wird, kommt es darauf an, wo diese ihren Sitz hat (§ 3a Abs. 1 S. 2 UStG).
Beispiel 9: Ein Designer mit Sitz in Hamburg hat für einen französischen Kunden, der Nicht-Unternehmer ist, eine Leistung erbracht. Der Leistungsort liegt in Deutschland, so dass die Leistung des Designers in Deutschland steuerbar ist.

4.2. Sonderegeln zur Bestimmung des Leistungsortes an einen Nicht-Unternehmer (B2C)

Die Grundregel für den B2C-Bereich gilt allerdings nicht für folgende Sonderregelungen für bestimmte sonstige Leistungen (§§ 3a Abs. 3 bis 7 UStG; 3 b und 3e ), wie zum Beispiel:
  • Grundstücksleistungen (Belegenheitsort, § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG),
  • kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln bis 30 Tage, bei Wasserfahrzeugen bis zu 90 Tagen (Ort, an dem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG),
  • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, sportliche, unterhaltende unterrichtende und ähnliche Leistungen einschließlich der jeweiligen Leistungen der Veranstalter (Tätigkeitsort, § 3a Abs. 3 a UStG),
  • Restaurations- und Verpflegungsleistungen (Ort, an dem sie erbracht werden, § 3a Abs. 3 Nr. 3 b UStG),
  • Arbeiten an beweglichen Gegenständen (Tätigkeitsort, § 3a Abs. 3 Nr. 3 c UStG),
  • Vermittlungsleistungen (Tätigkeitsort, § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG ) und
  • Personen- und Güterbeförderungen (Ort des "Bewirkens", § 3b Abs. 1 UStG).
sowie
  • Katalogleistungen des § 3a Abs. 4 UStG, wenn der Empfänger der Leistung ein Verbraucher mit Wohnsitz im Drittland ist (Wohnsitz des Leistungsempfängers, siehe Punkt 4.2.1.). Hat der Empfänger einer Katalogleistung seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt es bei der Grundregel: der Leistungsort befindet sich am Sitz des leistenden Unternehmers. 
  • Katalogleistungen des § 3a Abs. 5 UStG, wenn der Empfänger ein Verbraucher ist (Wohnsitz des Leistungsempfängers). Dies betrifft sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen.

4.2.1. Regelungen für sogenannte Katalogleistungen im B2C-Bereich für Empfänger im Drittland

Für sogenannte Katalogleistungen bestehen Ausnahmen von der Grundregel, wenn der Leistungsempfänger
  • Nicht-Unternehmer (B2C Leistungen) und
  • im Drittlandsgebiet ansässig ist.
Der umsatzsteuerliche Leistungsort dieser Dienstleistungen liegt grundsätzlich am Sitz oder Wohnsitz des Empfängers, wenn er Nicht-Unternehmer ist (§ 3a Abs. 4 S. 1 UStG).
Die von der Ausnahmeregelung für den B2C-Bereich betroffenen sonstigen Leistungen sind folgende (vgl. § 3a Abs. 4 S. 2 UStG):
  1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten;
  2. die sonstigen Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbungsmittler und der Werbeagenturen;
  3. die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung;
  4. die Datenverarbeitung;
  5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen; so zum Beispiel die Überlassung von Software auf elektr. Wege
  6. a) die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten,
    b) die sonstigen Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber und Platin. Das gilt nicht für Münzen und Medaillen aus diesen Edelmetallen;
  7. die Gestellung von Personal;
  8. der Verzicht auf Ausübung eines der in Nummer 1 bezeichneten Rechte;
  9. der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
  10. die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
  11. weggefallen
  12. weggefallen
  13. weggefallen
  14. die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen.

4.2.2. Arbeiten an körperlichen Gegenständen

Arbeiten an körperlichen Gegenständen sind insbesondere Reparatur- und Wartungsleistungen an Maschinen und Fahrzeugen sowie die Begutachtung beweglicher Gegenstände zur Wertermittlung als auch die Feststellung von Schadenshöhen an ebensolchen Gegenständen.  Für diese Leistungen, die im B2C-Bereich erbracht wurden, gilt das Tätigkeitsortprinzip des § 3a Abs. 3 Nr. 3 c UStG. Danach liegt der umsatzsteuerrechtliche Leistungs- und Besteuerungsort an dem Ort der tatsächlichen Tätigkeit.
Beispiel 10: Führt ein deutscher Unternehmer eine Inspektion an einer von ihm nach Luxemburg gelieferten Musikanlage (außerhalb der vereinbarten Garantiefrist) für eine deutsche Privatperson durch und rechnet er die Leistung entgeltlich ab, ist die Leistung am Tätigkeitsort in Luxemburg steuerbar. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistung und die Regelungen zur Rechnungsstellung werden unter Punkt 3.3. dargestellt.

4.2.4. Güterbeförderungsleistungen

Bei Güterbeförderungen, beim Be- und Entladen, Umschlagen und bei ähnlichen mit der Beförderung eines Gegenstands im Zusammenhang stehenden Leistungen wird im B2C-Bereich für die Bestimmung des Leistungsorts auf den Ort der tatsächlichen Tätigkeit abgestellt (§ 3b Abs. 2 UStG).
Beispiel 11: Der deutsche Unternehmer befördert für eine belgische Privatperson einen Gegenstand innerhalb Spaniens. Ort der Tätigkeit ist Spanien, so dass die Leistung dort steuerbar ist. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistung und die Regelungen zur Rechnungsstellung werden unter Punkt 3.3. dargestellt.
Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland (grenzüberschreitende Beförderung), ist nur die Strecke, die im Inland zurückgelegt wird, im Inland steuerbar (entspricht der Behandlung von Personenbeförderungsleistungen, vgl. Punkt 3.2.5.). Einzelheiten zu der Behandlung grenzüberschreitender Beförderungen sind UStAE Abschn. 3b.3 dargestellt.
Beginnt im B2C-Bereich die Beförderung eines Gegenstandes in einem anderen EU-Mitgliedstaat und endet sie in einem weiteren anderen EU-Mitgliedstaat (innergemeinschaftliche Beförderung), gilt die Leistung umsatzsteuerrechtlich an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt (§ 3b Abs. 3 UStG, vgl. UStAE Abschn. 3b.3). 
Beispiel 12: Eine Privatperson aus Deutschland beauftragt einen deutschen Frachtführer, Umzugsgut von Spanien nach Belgien zu befördern. Die Beförderung des Frachtführers ist innergemeinschaftlich. Leistungsort der Beförderungsleistung ist Beginn der Beförderung, damit Spanien (§ 3b Abs. 3 UStG). Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Leistung und die Regelungen zur Rechnungsstellung werden unter Punkt 3.3. dargestellt.
Zudem sind die sogenannten durchbrochenen innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen zu beachten. Insoweit wird auf Punkt 3.2.6. verwiesen.
Liegt der umsatzsteuerrechtliche Besteuerungsort in Deutschland, ist zudem stets zu prüfen, ob die Güterbeförderungsleistungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 UStG steuerfrei sind (vgl. Punkt 3.2.6.).

4.3. Leistungsort des deutschen Unternehmers liegt nicht im Inland

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen eines deutschen Unternehmers an einen Nicht-Unternehmer, bei welcher sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 1, 3 und 5 UStG bestimmt, gilt das reverse-charge Verfahren (auch innerhalb der EU) nicht. Daher ist rechtzeitig und im Einzelfall zu prüfen, ob die
  • umsatzsteuerliche Registrierung des Leistenden oder
  • die  Einsetzung eines Fiskalvertreters
im jeweiligen anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittland notwendig ist. Es gelten entsprechend die Ausführungen zur Abwicklung der Umsatzsteuer im Drittland unter Punkt 3.3.1. und 3.3.2.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige IHK. Welche IHK für Ihr Unternehmen zuständig ist, können Sie einfach über den IHK-Finder ermitteln.
Trotz sorgfältiger Prüfung können wir für die Richtigkeit der Angaben keine Gewähr übernehmen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an das für Sie zuständige Finanzamt.
Stand: November 2023

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