Steuer-Info April 2022
- +++ Aktuelles Steuerrecht +++
- Wegen hoher Energiepreise: Energie-Entlastungspaket der Ampel-Koalitionäre
- Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der ukrainischen Kriegsflüchtlinge
- Steuer- und Abgabenfreiheit bei Gutscheinen, Geldkarten: Welche Voraussetzungen?
- Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
- +++ EU-Politik +++
- Evaluierung des SURE-Programms zur Finanzierung nationaler Kurzarbeitergeld-Regelungen
- Green Deal: Ratseinigung zum europäischen CO₂-Grenzausgleich
- EU-Kommission verabschiedet Beihilferegeln für Liquiditätsbeihilfen und Energie-Zuschüsse
- Umsetzung der OECD-Vereinbarung über eine weltweite effektive Mindestbesteuerung
+++ Aktuelles Steuerrecht +++
Wegen hoher Energiepreise: Energie-Entlastungspaket der Ampel-Koalitionäre
Paket aus 300 Euro Zuschuss und vorübergehend abgesenkter Energiesteuer
Alle Steuerzahler erhalten einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt. Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Die Pauschale unterliegt der regulären Einkommensteuer.
Der Koalitionsausschuss hat sich am 24. März 2022 auf ein Maßnahmenpaket des Bundes zum Umgang mit den hohen Energiekosten geeinigt. Darin enthalten ist auch eine sogenannte Energiepreispauschale: „Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen (Steuerklassen 1-5) wird einmalig eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt ausgezahlt. […] Die Auszahlung erfolgt über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn. Die Pauschale unterliegt der Einkommensteuer. Selbständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.“
Folgende Punkte befinden sich für einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige derzeit in der Diskussion:
Lohnsteuer
Die Energiepreispauschale soll dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Sie soll dabei aber nicht als laufender Monatslohn, sondern als sonstiger Bezug gewertet werden. Dies hat eine abweichende Berechnung der Lohnsteuer zur Folge. Während die Lohnsteuer für den laufenden Monatslohn ohne Weiteres nach der Monatslohnsteuertabelle berechnet werden kann, würde dieses Verfahren bei der Energiepreispauschale zu einer überhöhten Lohnsteuer führen. In diesem Fall würde unterstellt, dass die Energiepreispauschale jeden Monat gewährt wird. Bei der Ermittlung der auf die Energiepreispauschale entfallenden Lohnsteuer wird deshalb vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ausgegangen und, unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle, die geschuldete Lohnsteuer errechnet. Hierzu wird die Lohnsteuer ermittelt, die sich bei Anwendung der Jahrestabelle auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne die Energiepreispauschale und auf den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich der Energiepreispauschale ergibt. Der Differenzbetrag ergibt die Lohnsteuer für die Energiepreispauschale. Diese Berechnungsmethode vermeidet eine zu hohe progressive Besteuerung der Energiepreispauschale wie folgt: Durch die Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle wird die Pauschale so besteuert, als wäre sie gleichmäßig - mit je einem Zwölftel auf das ganze Kalenderjahr verteilt - zugeflossen.
Sozialversicherung
Es soll dem Vernehmen nach die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geändert werden, damit die Pauschale sozialversicherungsfrei bleiben kann.
Zahlungsabwicklung
Nach unserer Einschätzung könnte es zu einer Art Verrechnung mit der Lohnsteuer kommen. Das heißt der Arbeitgeber zahlt an seine Arbeitnehmer die 300 Euro abzüglich der darauf anfallenden Lohnsteuer aus. Dann ermittelt er die auf den übrigen Lohn entfallende Lohnsteuer und addiert die auf die 300 Euro anfallende Lohnsteuer. Von dieser abzuführenden Lohnsteuer subtrahiert er die Differenz zwischen den 300 Euro und der darauf anfallenden Lohnsteuer. Somit wäre der Arbeitgeber finanziell nicht belastet, da er einfach weniger Lohnsteuer abführt. In Fällen, in denen die Lohnsteuer zur Verrechnung nicht ausreicht (zum Beispiel auch Mini-/Midi-Jobs), wird es vermutlich zu Erstattungen kommen. Es wäre damit ein ähnliches Verrechnungsverfahren wie bei der Umsatzsteuer, welches technisch durchaus funktionieren könnte. Es handelt sich aber nur um eine Vermutung. Ein umfangreiches Antragsverfahren wie bei den Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sollte jedenfalls vermieden werden.
Gesetzgebungsverfahren
Es soll zunächst ein Eckpunktepapier erarbeitet werden, auch weil sich die Länder über die ungeklärte Finanzierung beschweren. Dieses soll in ein neues Gesetzgebungsverfahren fließen und das Maßnahmenpaket damit nicht – wie zunächst geplant - über einen Änderungsantrag in ein laufendes Verfahren eingebracht werden.
Zeitplan
Die Energiepreispauschale soll frühestens im September ausgezahlt werden.
Eltern- oder Krankengeldfälle
Um auch die Bezieher von Eltern- oder Krankengeld zu begünstigen, reicht es aus, wenn für einen Tag im Jahr 2022 die Bezugsvoraussetzungen vorgelegen haben.
Belastung der Unternehmen
Die Arbeitgeber sind gezwungen, ihre Lohnbuchhaltungsprogramme kostenpflichtig anzupassen, um die Steuer korrekt abzuführen. Auch „Handabrechnern“ ohne Software entsteht Berechnungsaufwand. Der Lohnsteuer als Quellensteuer bedeutet eine gewisse Verlagerung staatlicher Aufgaben: Aufgrund der Erhebung und Abführung durch den Arbeitgeber haftet dieser für Fehler. Mit der Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz und nun der Energiepreispauschale wurden beziehungsweise werden zwei Aufgaben an die Arbeitgeber übertragen, die (gegebenenfalls in ruhigeren Zeiten) einmal kritisch gewürdigt werden sollten.
Ungeklärte Punkte
Erhalten auch beschränkt Steuerpflichtige (Steuerklasse 1) die Pauschale? - Sachverhalte mit mehreren Arbeitgebern: Wer zahlt die Pauschale? - Gibt es eine Stichtagsregelung für den Fall des Arbeitgeberwechsels? - Mini-/Midi-Job und kein oder nur ein geringes Lohnsteuervolumen zur Verrechnung vorhanden: Erstattungsverfahren?
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der ukrainischen Kriegsflüchtlinge
Finanzministerium schnürt Maßnahmenpaket
Wie werden Zuwendungen und andere Unterstützungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine steuerlich behandelt? Dazu hat sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) kürzlich geäußert. Das Ministerium nimmt sowohl Stellung zu Spendenerleichterungen als auch zur Unterbringung geflüchteter Personen sowie zu Arbeitslohnspenden. Die Details lesen Sie im BMF-Schreiben vom 17. März 2022.
Spenden
Für den Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (bei Online-Banking PC-Ausdruck), wenn auf speziell zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten eingerichteten Konten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege gezahlt wird.
Gemeinnützige Körperschaften können auch dann steuerunschädlich spenden, wenn ihre Satzung keine mildtätigen Zwecke abdeckt. Rufen gemeinnützige Körperschaften, die keine mildtätigen Zwecke verfolgen (zum Beispiel Sport-, Kleingarten- oder Brauchtumsvereine) zu - nach der Satzung nicht begünstigten - Spenden für die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf, sind auch diese Spenden für die Spender abzugsfähig beziehungsweise die Körperschaften unschädlich, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte mildtätige Körperschaft oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten weitergeleitet werden (es sind Spendenbescheinigungen mit Hinweis auf den Spendenzweck erforderlich).
Sponsoring
Der Spendenabzug ist gegenüber dem Abzug als Betriebsausgaben nachrangig. Erfolgt eine Zuwendung zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten im Rahmen von „Sponsoring“, insbesondere um wirtschaftliche Vorteile in Form der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens zu erzielen, ist der Betriebsausgabenabzug vorrangig und nach dem BMF-Schreiben zuzulassen.
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder auf das Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Organisation zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies im Lohnkonto des Arbeitnehmers dokumentiert. Ebenso begünstigt sind Teile eines im Arbeitszeitkonto angesammelten Wertguthabens.
Trotz bestehender Steuerfreiheit ist der gespendete Arbeitslohn grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Eine Ausnahmeregelung gibt es in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SveV) lediglich für Naturkatastrophen im Inland. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV regelt einzig die steuer- und somit sozialversicherungsfreien Zuwendungen des Beschäftigten aus Arbeitsentgelt oder Wertguthaben, die zugunsten von Naturkatastrophen im Inland an Geschädigte geleistet wurden.
Entsprechendes gilt für den Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen, wobei es auf Seiten der Gesellschaft bei der Behandlung nach § 10 Nr. 4 KStG bleibt.
Umsatzsteuer
Die steuerbare Überlassung von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als steuerfreie eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen wird anerkannt. Hinsichtlich möglicher Befreiungsvorschriften wird die Betreuung und Versorgung der Kriegsflüchtlinge ähnlichen Sachverhalten gleichgestellt, sofern die Zahlung der Entgelte aus öffentlichen Kassen erfolgt.
Die unentgeltliche Bereitstellung von dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenständen und sonstige Leistungen (zum Beispiel Personalgestellungen) werden nicht nach § 3 Abs. 1b UStG besteuert und führen nicht zur Kürzung des Vorsteuerabzugs, wenn die Zuwendungen bestimmten öffentlichen Institutionen zugutekommen beziehungsweise Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten (insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und für die Versorgung Verwundeter). Eine unmittelbare Zuwendung an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte/Flüchtlinge ist demnach nicht begünstigt. Offen bleibt, ob mit der Bereitstellung von Gegenständen die zeitweise Verwendung von dem Unternehmensvermögen zugeordneter Gegenstände (zum Beispiel Transport-LKW) gemeint ist und/oder ob damit auch Sachspenden erfasst werden sollen, die übereignet werden. Für die Annahme einer dauerhaften Übereignung im Sinne einer Sachspende spricht der Vergleich mit dem BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2021 (III C 2 - S 7030/20/10004 :004 - BStBl. 2021 I S. 2500) im Zusammenhang mit der Corona-Krise, das den gleichen Wortlaut für medizinischen Bedarf verwendet. Ferner lässt sich anführen, dass das BMF immer pauschal von unentgeltlichen Wertabgaben spricht, was sowohl die Abgabe von Gegenständen als auch die Ausführung von Leistungen umfasst, vergleiche auch Abschnitt 3.2(1) UStAE.
Aus Nutzungsänderungen durch unentgeltliche Überlassung von Wohnraum an vom Krieg in der Ukraine Geschädigte durch Unternehmen der öffentlichen Hand und „private“ Unternehmen werden keine belastenden Umsatzsteuerfolgen gezogen (keine Besteuerung der Wertabgaben nach § 3 Abs. 9a UStG, keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG). Die gilt auch für die laufenden Kosten. Bei Unternehmen der öffentlichen Hand gilt diese Begünstigung „allgemein zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine“ (zum Beispiel auch für Helfer), während private Unternehmer auf die Unterbringung von Geflüchteten beschränkt sind.
Schenkungsteuer
Soweit Zuwendungen an vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Schenkungen sind, wird weitestgehend Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG (Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und gemeinnützige Rechtsträger) und nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG (Zuwendungen unmittelbar an Betroffene) gewährt.
Gültigkeit der Regelungen
Die Erleichterungen gelten für vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführte Maßnahmen.
Steuer- und Abgabenfreiheit bei Gutscheinen, Geldkarten: Welche Voraussetzungen?
BMF zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Bei Gutscheinen und Geldkarten liegt seit 2022 ein Sachbezug nur vor, wenn diese ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Will ein Arbeitgeber ein lohnsteuerliches (Haftungs-)Risiko vermeiden, muss er daher prüfen, ob die eingesetzten Gutscheine/Geldkarten die im BMF-Schreiben vom 15. März 2022 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Das ZAG nennt vier Anwendungsfälle, die in das BMF-Schreiben übernommen wurden und von der Finanzverwaltung nach lohn- und einkommensteuerlichen Kriterien ausgelegt werden. Gutscheine und Geldkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind als Barlohn zu versteuern.
Zahlungssysteme in begrenzten Netzen "limited network"
Für sogenannte Zahlungssysteme in begrenzten Netzen (limited network, § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG) schließt das BMF-Schreiben in den begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen nun auch die Onlineshops der jeweiligen Akzeptanzstellen mit ein. Um die Voraussetzung eines begrenzten Kreises von Akzeptanzstellen im Inland zu erfüllen, lässt die Finanzverwaltung ferner eine Beschränkung der Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde nach Postleitzahlbezirken zu. Hierbei wird es nicht beanstandet, wenn der Arbeitnehmer diese selbst auswählt. Wählt der Arbeitnehmer vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine aus, so genügt dies ebenfalls dem Kriterium der Beschränkung auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen.
Sehr begrenztes Waren- und Dienstleistungsspektrum „limited range“
Bei Gutscheinen und Geldkarten (mit und ohne Betragsangabe), die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen (limited range, § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG) ist nach Ansicht der Finanzverwaltung die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie (zum Beispiel sogenannte Merchant Category Code, MCC) dagegen nicht ausreichend. Sofern zu einer begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette - wenn auch in geringem Maße - Waren oder Dienstleistungen einer anderen Palette angeboten werden, sind unter anderem die oben genannten Regelungen zu § 2 Abs. 1 Nummer 10 Buchstabe a ZAG zu beachten.
Gutscheine und Geldkarten, die keinen Sachbezug darstellen, da sie nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen
Gutscheine oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nun auch Gutscheine oder Geldkarten, die zum Erwerb von Kryptowährungen (zum Beispiel Bitcoin, Ethereum) verwendet werden können. Stets als Geldleistung zu behandeln sind insbesondere auch Gutscheine oder Geldkarten, die gegen andere Gutscheine oder Geldkarten eingelöst werden können (zum Beispiel Gutscheinportale), da der alleinige Bezug eines weiteren Gutscheins oder einer weiteren Geldkarte kein Bezug von Waren oder Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ist. Als Rückausnahme gilt dies wiederum aber nicht, wenn durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist, dass die Einlösung nur gegen andere Gutscheine oder Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen und die die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen oder dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung steht (zum Beispiel Auswahl vor Freischaltung eines Gutscheincodes oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte).
Auslagenersatz
Geldbeträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um die Auslagen des Arbeitnehmers zu ersetzen (Auslagenersatz), stellen steuerfreie Zuwendungen außerhalb des Arbeitslohns dar (§ 3 Abs. 1 Nr. 50 EStG ). Die Finanzverwaltung stellt klar, dass dies bei Sachzuwendungen auch dann gilt, wenn der Arbeitnehmer durch die Verauslagung selbst Sachbezüge erhält, aber für die Rechnung des Arbeitgebers gehandelt hat. Die Annahme von Auslagenersatz setzt nämlich voraus, dass kein eigenes Interesse des Arbeitnehmers an den Ausgaben bestanden hat. Kennzeichnend für den Auslagenersatz ist, dass der Arbeitgeber das Risiko der Ausgaben trägt.
Anwendungszeitraum
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 15. März 2022 sind ab 1. Januar 2020 anzuwenden. Es ist jedoch - abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG - nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr.10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. April 2021 (BStBl. I Seite 624) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Hinweis zur Anwendung der 50 Euro-Sachbezugsfreigrenze
Nach § 8 Abs. 4 EStG ist seit dem 1. Januar 2020 die monatliche 50 Euro-Sachbezugsfreigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten nur noch anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder - umwandlungen ausgeschlossen. Das BMF-Schreiben vollzieht hier lediglich redaktionell die Erhöhung von 44 Euro auf 50 Euro nach.
Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern
BMF präzisiert Sicht der Finanzverwaltung zum Leistungszeitpunkt und zur Zehn-Prozent-Grenze
Zu welchem Zeitpunkt ist die Aufsichtsratstätigkeit ausgeführt? Wie ist die Zehn-Prozent-Grenze bei einer gemischten Aufsichtsratsvergütung zu berechnen? Zu diesen beiden Aspekten gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) mit dem neuen Schreiben vom 29. März 2022 nähere Erläuterungen.
Im Juli 2021 hat die Finanzverwaltung auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) zur Frage reagiert, wann die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds als unternehmerisch beziehungsweise nichtunternehmerisch einzuordnen ist. Das BMF hatte dazu mit Schreiben vom 8. Juli 2021 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) um einen neuen Abschnitt 2.2. Abs. 3a UStAE ergänzt (wir berichteten im Newsletter August 2021 darüber). Dieser wird nunmehr erneut angepasst.
Vergütungsstruktur maßgebend
Maßgeblich ist, ob sich die Vergütung aus festen und/oder variablen Bestandteilen zusammensetzt. Eine nichtunternehmerische Tätigkeit – ähnlich einem Arbeitnehmer – wird angenommen, wenn eine nicht variable Festvergütung gezahlt wird, wie beispielsweise eine pauschale Aufwandsentschädigung für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. Sitzungsgelder, die sich anhand der tatsächlichen Sitzungsteilnahme bemessen, gelten hingegen als variable Vergütung und führen zur Annahme einer unternehmerischen Tätigkeit. Bei einer gemischten Vergütung geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, wenn die variablen Bestandteile mindestens 10 Prozent der gesamten Vergütung, einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen, betragen.
Berechnung der Zehn-Prozent-Grenze bei gemischten Vergütungen
Für die Berechnung der Zehn-Prozent-Grenze stellt das BMF nun nicht mehr auf das Kalenderjahr, sondern das Geschäftsjahr der betreffenden Gesellschaft ab (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 3a Satz 5 UStAE n.F.). Variable Vergütungsanteile, die an die tatsächliche Sitzungsteilnahme anknüpfen, sind in eine ex ante-Betrachtung einzubeziehen. Alle zu Beginn des Geschäftsjahres der Gesellschaft geplanten Aufsichtsratssitzungen sind zu berücksichtigen, unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme des Aufsichtsratsmitglieds an den Sitzungen (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 3a Satz 10 UStAE n.F.). Nachträgliche Änderungen sind unbeachtlich. Die Besteuerung erfolgt insoweit auf Grundlage der zu Beginn des Geschäftsjahres durchgeführten Prognose, so dass Korrekturen vermieden werden (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 3a Satz 11 UStAE n.F.). Die so ermittelten variablen Bestandteile sind ins Verhältnis zu setzen zur gesamten Aufsichtsratsvergütung des entsprechenden Geschäftsjahres; Reisekosten bleiben unberücksichtigt (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 3a Satz 7 UStAE n.F.).
Leistungszeitpunkt
Die allgemeine Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds gilt grundsätzlich mit Ablauf des Geschäftsjahres der kontrollierten Gesellschaft als erbracht (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 3a Satz 8 UStAE n.F.). Nimmt das Aufsichtsratsmitglied an einer Aufsichtsratssitzung teil und erhält dafür Auslagenersatz und Sitzungsgeld, ist der Tag der Sitzung maßgebend (vgl. Abschn. 2.2 Abs. 3a Satz 9 UStAE n.F.).
Anwendungsregelung
Die neuen Regelungen gelten in allen offenen Fällen. Allerdings enthält das Schreiben vom 29. März 2022 zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten mehrere Nichtbeanstandungsregelungen. Diese ersetzen die Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens vom 8. Juli 2022. Den Volltext des BMF-Schreibens vom 29. März 2022 finden Sie hier.
+++ EU-Politik +++
Evaluierung des SURE-Programms zur Finanzierung nationaler Kurzarbeitergeld-Regelungen
Erfolg bei der Sicherung von durch Corona bedrohten Arbeitsplätzen
1,5 Millionen Menschen wurden mit SURE, dem 100-Milliarden-Euro-Instrument der EU zur Abfederung der Folgen der Covid-Pandemie, vor Arbeitslosigkeit bewahrt -dies berichtet die EU-Kommission in ihrem dritten Bericht, der kürzlich veröffentlicht wurde.
SURE bietet den Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung in Form von zinsgünstigen Darlehen der EU, damit diese ihre nationalen Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zum Arbeitsplatzerhalt und zur Einkommensunterstützung finanzieren können. SURE war eines der ersten Programme, das die wirtschaftliche Erholung in der EU unterstützt hat.
Genutzt haben das Programm laut Halbjahresbericht davon vor allem kleine Unternehmen des Groß- und Einzelhandels, des Beherbergungs- und Gaststätten- sowie des verarbeitenden Gewerbes sowie Selbständige bei der Wiederaufnahme ihrer Arbeit. Es gibt eine Einschränkung: Nur die Staaten haben Anträge gestellt, die sich nicht zu günstigeren Konditionen am Kapitalmarkt finanzieren konnten – und haben so schätzungsweise 8,2 Milliarden Euro an Zinszahlungen gespart. Deutschland gehört nicht zu dieser Gruppe.
Vorgeschlagen hatte die EU-Kommission die SURE-Verordnung gleich zu Beginn der Pandemie am 2. April 2020. Die Annahme im Rat erfolgte am 19. Mai 2022. Bald nachdem die Mitgliedstaaten am 22. September die Garantievereinbarung unterzeichnet hatten, konnten erste Auszahlungen erfolgen.
Im Rahmen von SURE hat die EU-Kommission bislang Finanzhilfen in Höhe von gut 94 Milliarden Euro für 19 Mitgliedstaaten vorgeschlagen, die vom Rat bewilligt wurden. Fast 90 Milliarden Euro davon sind bereits ausgezahlt. Während der Laufzeit von SURE bis zum 31. Dezember 2022 können die verbleibenden 5,6 Milliarden Euro noch abgerufen werden. Im Jahr 2020 wurden rund 31 Millionen Einzelpersonen und rund 2,5 Millionen Unternehmen mit SURE-Geldern unterstützt. Das entspricht fast 30 Prozent aller Beschäftigten und einem Viertel der Unternehmen in den begünstigten Staaten. Im vergangenen Jahr haben noch einmal circa drei Millionen Menschen und über 400.000 Unternehmen profitiert.
Der Bericht geht über die rechtlichen Mindestanforderungen hinaus und liefert unter anderem wirtschaftliche Nachweise über die Effizienz des SURE-Instruments.
Green Deal: Ratseinigung zum europäischen CO₂-Grenzausgleich
Freie Zuteilung für Unternehmen weiter offen
Am 15. März haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf Ministerebene auf einen gemeinsamen Standpunkt zum laufenden Legislativvorhaben eines europäischen CO₂-Grenzausgleichsmechanismus geeinigt. Wichtige Streitfragen bleiben jedoch ungeklärt.
Die Mitgliedstaaten folgen in weiten Teilen dem Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission vom Juli 2021. Importe im Wert von unter 150 Euro sollen ausgenommen werden. Zudem schlägt der Rat vor, bei der Verwaltung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) der Kommission eine gewichtigere Rolle zuzuweisen. So soll sie unter anderem für den Verkauf der CBAM-Zertifikate zuständig sein.
Zu den wichtigsten Streitfragen - Fortführung der freien Zuteilung im Europäischen Emissionshandel und Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Exportwirtschaft - wurde noch keine Einigung erzielt, da diese zum Teil im Rahmen der Reform des Europäischen Emissionshandelssystems geklärt werden könnten. Offen bleibt auch die Verwendung der generierten Einnahmen.
Um dennoch den Weg für eine Einigung im Rat zu ebnen, hat die französische Ratspräsidentschaft die noch offenen Fragen in einer die Einigung zum CBAM begleitenden Erklärung aufgegriffen. Die Verhandlungen zum CBAM sollen erst beginnen, wenn ausreichend Fortschritte hinsichtlich dieser Fragen erreicht wurden. Auch der deutsche Finanzminister Christian Lindner hatte in der öffentlichen Aussprache hierauf gedrängt.
In der nun vorliegenden Ratsposition wird bezüglich der Exportwirtschaft lediglich festgelegt, dass die Europäische Kommission im Jahr 2026 die Auswirkungen des CBAM auf Exporte in Drittländer bewerten soll.
Der im Europaparlament federführende Umweltausschuss stimmt voraussichtlich am 11. Mai 2022 über die Parlamentsposition ab, gefolgt von der Abstimmung im Plenum im Juni 2022. Danach könnten dann die Trilogverhandlungen der Co-Gesetzgeber über die finale Ausgestaltung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus beginnen.
Die Beratungen der Mitgliedstaaten zur Reform des Europäischen Emissionshandelssystems befinden sich noch im Anfangsstadium. Im Europäischen Parlament wird angestrebt, die Position Mitte Mai im Ausschuss zu verabschieden.
EU-Kommission verabschiedet Beihilferegeln für Liquiditätsbeihilfen und Energie-Zuschüsse
Unterstützung für betroffene Unternehmen gilt bis zum Jahresende
Die Europäische Kommission hat am 23. März einen befristeten Krisenrahmen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Invasion der Ukraine durch Russland angenommen, der rückwirkend ab dem 1. Februar angewandt wird. Konkret handelt es sich um eine Mitteilung der Kommission, in der Regeln für die Ausgestaltung von nationalen Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund der Folgen des Ukraine-Kriegs in Schwierigkeiten geraten, definiert werden. Der befristete Krisenrahmen der EU ergänzt das bestehende Instrumentarium für staatliche Beihilfen um weitere Möglichkeiten, unter anderem um die Entschädigung von Unternehmen für unmittelbar erlittene außergewöhnliche Schäden.
Beihilfemaßnahmen, die unter den Anwendungsbereich des Krisenrahmens fallen, werden von der Europäischen Kommission nur bewilligt, wenn die Vorgaben eingehalten werden. Die deutsche Bundesregierung hat in ihrem zweiten Entlastungspaket vom 24. März angekündigt, besonders betroffenen Unternehmen im Rahmen dieser europäischen Vorgaben "mit zinsgünstigen Krediten rasch und unbürokratisch die notwendige Liquidität zur Verfügung zu stellen". Auch über "weitere Maßnahmen" will die Koalition "beraten".
Begrenzte Zuschüsse und Liquiditätsbeihilfen
Der Krisenrahmen sieht zunächst vor, dass Beihilfen von bis zu 400.000 Euro pro Unternehmen, auch in Form direkter Zuschüsse, unter bestimmten Bedingungen zulässig sind. So muss das Unternehmen beispielsweise von der Krise betroffen sein und die Beihilfe im Rahmen einer Beihilferegelung gewährt werden, bei der der Staat die Mittelausstattung im Vorhinein schätzt. Zudem muss die Beihilfe bis Ende des Jahres 2022 gewährt werden. Für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe darf die Beihilfe 35.000 Euro nicht übersteigen.
Zweitens legt der Krisenrahmen Regeln fest, wie Liquiditätsbeihilfen für vom Krieg mittelbar oder unmittelbar betroffene Unternehmen ausgestaltet werden müssen. Es gibt hier Vorgaben sowohl für Kreditgarantien als auch zinsvergünstige Darlehen. Für Kreditgarantien werden beispielsweise Mindesthöhen für Garantieprämien definiert. Für zinsvergünstigte Darlehen werden zu erhebende Mindestsätze für Kreditrisikomargen vorgeschrieben. Zudem werden für beide Beihilfearten Obergrenzen für den Gesamtdarlehensbetrag definiert.
Beihilfen zur Abfederung von hohen Energiebeschaffungskosten
Schließlich definiert der befristete beihilferechtliche Rahmen, wie die Mitgliedstaaten Unternehmen unter anderem durch Kredite, Steuervorteile aber auch direkte Zuschüsse bei der Bewältigung der massiv gestiegenen Preise für Strom und Erdgas unterstützen dürfen.
Der Krisenrahmen sieht vor, dass Steigerungen der Energiebeschaffungskosten im Zeitraum Februar bis Dezember 2022 durch eine Beihilfe abgefedert werden dürfen. Als Referenzperiode zur Berechnung der gestiegenen Beschaffungskosten dient das gesamte Jahr 2021. Ein kompletter Ausgleich der Steigerungen ist nicht möglich. Stattdessen hat die Europäische Kommission entschieden, lediglich Steigerungen von über 200 Prozent als beihilfefähig zu betrachten. Von diesen extremen Steigerungen dürfen dann wiederum nur maximal 30 Prozent durch eine Beihilfe ausgeglichen werden. Der Maximalbetrag wurde auf 2 Millionen Euro pro Unternehmen festgelegt.
Höhere Entlastung energieintensiver Betriebe möglich
Für energieintensive Unternehmen darf die Beihilfeintensität auf 50 Prozent der beihilfefähigen Steigerungen der Energiebeschaffungskosten angehoben werden. Maximal sind 25 Millionen Euro pro Unternehmen zulässig. Zudem darf die Beihilfe 80 Prozent des Betriebsverlusts nicht übersteigen. Zugleich wird gefordert, dass der Anstieg der beihilfefähigen Steigerung der Energiebeschaffungskosten mindestens 50 Prozent des Betriebsverlusts generiert.
Um von diesen spezifischen Regeln zu profitieren, muss ein Unternehmen die Definition eines energieintensiven Unternehmens aus der europäischen Energiesteuer-Richtlinie erfüllen. Die Energiebeschaffungskosten müssen mindestens 3 Prozent des Produktionswerts erreichen. Zusätzlich muss das Unternehmen für den Zeitraum Februar bis Dezember 2022 einen Betriebsverlust (negativer EBITDA) aufweisen. Für besonders betroffene energieintensive Unternehmen darf die Beihilfeintensität 70 Prozent und maximal 50 Millionen Euro erreichen. Die Liste der entsprechenden Sektoren und Teilsektoren ist im Anhang I der Mitteilung zu finden. Unter anderem werden dort die Erzeugung von Aluminium und anderen Metallen, Glasfasern, Zellstoff, Düngemitteln oder Wasserstoff und zahlreichen Grundchemikalien aufgeführt.
In Anspruch nehmen können alle diese Maßnahmen auch "Unternehmen in Schwierigkeiten, die aufgrund der derzeitigen Umstände und nach der Covid-19-Pandemie einen akuten Liquiditätsbedarf verzeichnen". Das ist insofern bemerkenswert, da "Unternehmen in Schwierigkeiten" von anderen Beihilfen, zum Beispiel im Energiebereich, nicht profitieren können. Ausgenommen sind dagegen von Russland kontrollierte Unternehmen, die mit Sanktionen belegt wurden. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren, enthält der neue befristete Krisenrahmen eine Reihe von Schutzklauseln.
Der befristete Krisenrahmen gilt bis zum 31. Dezember 2022. Vor Ablauf wird die Kommission bewerten, ob eine Verlängerung notwendig ist.
Umsetzung der OECD-Vereinbarung über eine weltweite effektive Mindestbesteuerung
Bislang keine Einigung im Rat der EU
Weder auf der Sitzung des Ecofin-Rates am 15. März noch auf der Sitzung am 5. April wurde eine Einigung auf den Text einer Richtlinie zur Umsetzung der zweiten Säule des OECD-Projekts zur Einführung einer 15-prozentigen effektiven weltweiten Mindeststeuer für bestimmte Unternehmen gefunden.
Die Richtlinie sieht vor, die Gewinne weltweit tätiger Unternehmen, die einen jährlichen Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro erreichen, mit 15 Prozent zu besteuern. Der Kompromisstext sieht vor, die ursprüngliche Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht um ein Jahr auf den 31. Dezember 2023 zu verschieben. Außerdem fehlt im Kompromissvorschlag die Sanktion in Höhe von 5 Prozent des Umsatzes bei nicht fristgerechter oder falscher Steuererklärung. Kritikern sollte die Zustimmung zum Richtlinienentwurf weiterhin dadurch erleichtert werden, dass kleineren Staaten, in denen höchstens zwölf oberste Muttergesellschaften ansässig sind, sechs Jahre lang Ausnahmen von den Regeln zur Einbeziehung von Erträgen erhalten können. Die Muttergesellschaften sind wichtig für die Berechnung der Umsatzschwelle.
Ein Mitgliedstaat forderte eine rechtliche Verknüpfung der beiden Säulen des Reformprojekts der OECD, "BEPS 2.0": der Verschiebung von Besteuerungsrechten hin zu Marktstaaten, Säule 1, und der globalen effektiven Mindestbesteuerung, Säule 2. Die unterschiedlichen Fortschritte bei den Beratungen zur Umsetzung der beiden Säulen hatte die französische Ratspräsidentschaft durch eine Erklärung des Rates in der Mindeststeuer-Richtlinie zu lösen versucht. Darin dringt die EU auf einen Abschluss der Arbeiten an beiden Säulen seitens der OECD innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens. Da dies nur eine politische Verpflichtung darstellt, schlossen sich nicht alle Länder dem Kompromiss an.
Die Ratspräsidentschaft bemüht sich nun, die erforderliche Zustimmung aller Mitgliedstaaten zur Richtlinie für eine Umsetzung der globalen effektiven Mindestbesteuerung in einer der beiden verbleibenden Sitzungen des Ecofin-Rates am 24. Mai oder am 17. Juni zu erreichen.
Endredaktion: Jan Meister