Steuern

Die neue Grundsteuer

1. Einführung – Anlass für die Neuregelung der Grundsteuer

Grund für die Neuregelung der Grundsteuer ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2018. Dieses hat mit Urteil vom 10. April 2018 (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 148, 147 – 217)) die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig und eine gesetzliche Neuregelung ab dem Kalenderjahr 2025 für erforderlich erklärt. Der Bundesgesetzgeber hat daraufhin im November 2019 das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) verabschiedet. Der wesentliche Aspekt des Gesetzes liegt in der Neuregelung des Bewertungsrechts für Grundsteuerzwecke und der Normierung einer regelmäßigen Hauptfeststellung, erstmals zum 1. Januar 2022, im Bewertungsgesetz (BewG). Im Zusammenhang mit der Neuregelung haben die Länder die Möglichkeit erhalten, vom Bundesrecht abweichende Vorschriften zu treffen (sogenannte Länderöffnungsklausel).
Tipp: Informationen zur Grundsteuer in anderen Bundesländern finden Sie über die eigens dafür eingerichtete Landingpage der Bundesländer.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und sich mit dem Hamburgischen Grundsteuergesetz (HmbGrStG) für das sog. Wohnlagemodell entschieden. Anders als bei dem Bundesmodell wird es in Hamburg für die Grundstücke des Grundvermögens nur eine einmalige Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte auf den 1. Januar 2022 geben. Mit Ausnahme des Land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist eine weitere Hauptfeststellung nicht nötig und es erfolgt zukünftig nur bei Änderungen der Verhältnisse eine Fortschreibung der Grundsteuerwerte.
Die Grundstücke werden ausschließlich anhand der Grundstücks- und Gebäudeflächen bewertet. Diese werden jeweils mit einer sogenannten Äquivalenzzahl (wertunabhängiger Zahlenwert je m² Boden und Grundfläche) multipliziert. Bei Wohngebäuden wird zusätzlich auf Ebene der Messzahl die Wohnlage des Grundstücks berücksichtigt. Unterschieden wird zwischen „normaler“ und „guter“ Wohnlage. Die Lagekategorie ergibt sich aus dem Wohnanlagenverzeichnis des Hamburger Mietenspiegels. Für denkmalgeschützte Gebäude und den sozialen Wohnungsbau sind ebenfalls Ermäßigungen möglich. Die jeweiligen Ermäßigungen werden sich in den Grundsteuermessbescheiden, die gegen Ende 2024 von den Finanzämtern verschickt werden, auswirken. Die bisher geltenden bewertungsrechtlichen Begriffe der Gebäude und Betriebsvorrichtungen werden weiterhin unverändert zugrunde gelegt.
Im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gelten in Hamburg überwiegend die Regelungen des Bundesmodells.
Eine wichtige Änderung betrifft die Anzeigepflicht. Steuerpflichtige sind zukünftig verpflichtet, Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe der Grundsteuerwerte auswirken oder zu einer Nachfeststellung oder der Aufhebung der Grundsteuerwerte führen können, bis zum 31. März des Folgejahres, in dem sich diese Verhältnisse geändert haben, anzuzeigen. Eine Änderung der Verhältnisse kann sich z.B. ergeben durch
  • Höhe des Hebesatzes
  • Bauliche Veränderungen (Veränderung der Nutzfläche)
  • Geänderte Eigentumsverhältnisse

2. Gegenstand der Grundsteuer und Grundsteuerarten

Der Grundsteuer unterliegt der in Hamburg befindliche Grundbesitz. Es werden dabei alle bebauten und unbebauten Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz von der Grundsteuer erfasst.
Das Grundsteuergesetz unterscheidet zwischen zwei Arten, der „Grundsteuer A“ für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und der „Grundsteuer B“ für alle übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke.
Daneben hat Hamburg die Möglichkeit, für unbebaute baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (Grundsteuer C). Die Einzelheiten, insbesondere die Höhe des erhöhten Hebesatzes, werden bis 2024 festgelegt. Mit dieser Möglichkeit soll Spekulation verteuert werden und es sollen finanzielle Anreize für die Schaffung von Wohnraum auf baureifen Grundstücken gesetzt werden.

2.1 Ermittlung der Grundsteuer

Die Ermittlung der Grundsteuer ab 2025 erfolgt – wie bisher - in drei selbständigen, aufeinander folgenden Verfahrensstufen:
Stufe 1
Als erstes werden die jeweiligen Grundsteuerwerte (Fläche des Grund und Bodens x Äquivalenzzahl; Fläche des Gebäudes x Äquivalenzzahl) festgestellt. Die Grundsteuerwerte (Äquivalenzbeträge) werden in einem Grundsteuerbescheid bekannt gegeben. Der Bescheid dient als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte und enthält keine Zahlungsaufforderung.
Stufe 2
Die Grundsteuerwertbeträge werden mit der Grundsteuermesszahl multipliziert und der Grundsteuermessbetrag ermittelt (Veranlagungsverfahren; auf dieser Stufe werden Ermäßigungen für Lage, Wohnungsnutzung und Denkmalschutz berücksichtigt). Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Auch dieser Bescheid dient als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer und enthält ebenfalls keine Zahlungsaufforderung.
Stufe 3
Auf den Grundsteuermessbetrag wird der Hebesatz angewendet, der voraussichtlich im Jahre 2024 festgelegt wird (Grundsteuerfestsetzungsverfahren). Der Grundsteuerbescheid enthält die Zahlungsaufforderung.
Die Grundsteuer B berechnet sich danach wie folgt:
Grundsteuerwert Grund und Boden                          x Steuermesszahl
+ Grundsteuerwert Wohnfläche                                 x Steuermesszahl
(Berücksichtigung von Ermäßigungen
u.a. für Wohnnutzung,
Wohnlage, Denkmal)
+ Grundsteuerwert Nutzfläche                                  x Steuermesszahl
= Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Beispiel: 
Einfamilienhaus in Hamburg in guter Wohnlage. Wohnfläche 100 m², Grundstücksfläche 1000 m². Berechnung des Grundsteuermessbetrags:
Fläche Grundstück x Äquivalenzzahl            =          Äquivalenzbetrag des Grundstücks
1000 m² x 0,04 € / m² = 40 Euro
Fläche des Gebäudes x Äquivalenzzahl       =          Äquivalenzbetrag des Gebäudes
100 m² x 0,50 € / m² = 50 Euro
Äquivalenzbetrag des Grundstücks x Grundsteuermesszahl          40 Euro x 100 % = 40 Euro
+ Äquivalenzbetrag des Gebäudes x Grundsteuermesszahl          50 x 70 % (Lageermäßigung 0%) = 35 Euro
= Grundsteuermessbetrag 75 Euro
Bei einem für dieses Rechenbeispiel angenommenen Hebesatz von 1000 % würde die Grundsteuer 750 Euro pro Jahr betragen.
Die Feststellung der Grundsteuerwerte und die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für Hamburg erfolgt weiterhin durch das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg, Gorch-Fock-Wall 11, 20355 Hamburg (Finanzamt).
 Begriffserklärungen:
  • Hebesatz: Der Hebesatz ist der Steuersatz, den Hamburg auf den Grundsteuermessbetrag anwendet. Hamburg legt diesen Prozentsatz (Hebesatz) eigenständig fest. Dabei muss der Hebesatz jeweils einheitlich sein für 1. die in Hamburg liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und 2. die in Hamburg liegenden übrigen, bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B). Hamburg hat zudem die Möglichkeit, für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (Grundsteuer C). Die Hebesätze werden für ein oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt.
  • Äquivalenzzahl: Als Belastungsgrund für die Besteuerung ist die Äquivalenz vorgesehen, d. h. die Teilhabe an der Infrastruktur, die nicht durch Beiträge und Gebühren abgedeckt ist (z. B. Schulen, Brandschutz, Räumungsdienste, Spielplätze und Wirtschaftsförderung). Als alleiniger Maßstab dient die physikalische Fläche, welche die potenzielle Teilhabe abbilden soll. Künftig werden unabhängig von ihrer Nutzung Grundstücksflächen mit 0,04 €/qm multipliziert und Wohn- bzw. Nutzflächen mit 0,50 €/qm.

2.2 Nicht-Wohnflächen

Sofern Flächen nicht zu Wohnzwecken, also insbesondere für unternehmerische Zwecke, verwendet werden, ist die Nutzfläche maßgeblich. Zu Nutzflächen zählen Flächen, die betrieblichen (z.B. Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (z.B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind. Der Begriff Nutzfläche ist gesetzlich nicht definiert. Im Sinne des HmbGrStG berechnet sich die Nutzfläche insbesondere nach der DIN 277.
Die Flächen sollen vorrangig nach dieser Methode berechnet werden und nur, wenn die Berechnung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, darf hilfsweise eine ausschließlich mathematische Berechnung der Flächen erfolgen.
Hinweis: Umfangreiche Hinweise zu Wohnflächen und Nutzflächen finden Sie Erlass zur Anwendung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes (AEHmbGrStG) zu § 2 HmbGrSG, A H 2.1 ff.
Für Räume, die nicht Wohnzwecken dienen, bei denen aber eine Wohnflächenermittlung vorliegt, kann diese hilfsweise übernommen werden, z.B. bei einer Arztpraxis in einem Wohnhaus.
Beispiel:
Auf einem Grundstück befindet sich ein mehrgeschossiges Gebäude, das wie folgt genutzt wird:
420 m² Wohnfläche
200 m² Nutzfläche
davon 100 m² betriebliche genutzte Flächen,  50 m² Kellerräume in einem Nutzungszusammenhang mit Wohnflächen und
50 m² Kellerräume in einem Nutzungszusammenhang mit den betrieblich genutzten Flächen
Es liegt eine Wohnfläche von 420 m² und eine Nutzfläche von 150 m² und damit eine Gebäudefläche im Sinne des HmbGrStG von insgesamt 570 m2 vor. Die zur Wohnfläche gehörenden Kellerräume (Nutzfläche 50 m²) sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
A H 2.1 Absatz 7 des AEHmbGrStG enthält eine nicht abschließende Aufzählung von zu Nutzflächen gehörenden Flächen.

2.3 Unbebaute Grundstücke

Ein Grundstück gilt als unbebaut, wenn die Gesamtgebäudefläche für alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke zusammen weniger als 30 m² beträgt. In diesem Fall ist auf die tatsächlich vorhandenen Bauwerke und nicht auf die wirtschaftlichen Einheiten abzustellen.
Beispiel:
Auf einem Flurstück mit 500 m² befindet sich ein Lagerhaus mit 10 gleichgroßen Lagerräumen und insgesamt 250 m² Nutzfläche jeweils im unterschiedlichen Teileigentum. Die wirtschaftlichen Einheiten haben für sich genommen nur 25 m², sie sind aber vollständig als Nutzflächen zu erklären. Die Grundstücke sind bebaut.

2.4 Wohnflächen

Wohnflächen sind alle Flächen, die Wohnzwecken dienen. Die Ermittlung der Wohnfläche erfolgt nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 – BGBl. I S. 2346 in der jeweils geltenden Fassung. Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst dabei die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören.
Werden Garagen im räumlichen Zusammenhang zur Wohnnutzung verwendet, der sie zugeordnet sind, bleiben diese bis zu einer Fläche von insgesamt 50 m² außer Ansatz. Dies gilt auch für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, § 2 Abs. 2 HmbGrStG i.V.m. A H 2.2 AEHmbGrStG. Unter Garagen versteht man dabei eine meist abschließbare, überdachte oder überdeckte und durch feste Wände (mit Garagentor) umschlossene Abstellmöglichkeit für Fahrzeuge, vgl. A H 2.2. Absatz 1 AEHmbGrStG. Carports, die nach mehreren Seiten offen sind, sind nicht als Gebäude anzusehen und bleiben daher bei der Gebäudefläche unberücksichtigt.
Beispiel:
In einem mehrgeschossigen Gebäude eines Eigentümers ist das komplette Erdgeschoss als Ladenfläche vermietet, in den drei Obergeschossen befinden sich Wohnungen. In einer Tiefgarage sind 15 Stellplätze, vier davon sind als Duplex-Garagenplätze gebaut (übereinanderliegende elektrisch erreichbare Stellflächen).
Sechs Stellplätze mit 72 m² Stell- und gleichzeitig Nutzfläche sind dem Gewerbe zuzuordnen. Die neun Stellplätze inklusive der vier Duplex-Garagenplätze sind der Wohnnutzung zuzuordnen. Sie haben 108 m² Stellfläche, aber da die Duplex-Garagen für die vier Stellplätze nur die gleiche Nutzfläche benötigen, wie anderenfalls zwei normale Stellplätze, ergibt sich für sie nur eine Nutzfläche von insgesamt 84 m². Hiervon ist der Freibetrag von 50 m² abzuziehen, so dass sich insgesamt eine Nutzfläche von 106 m² ergibt.
Nutzflächen von Nebengebäuden (Z.B. Schuppen oder Gartenhäuschen) bleiben bis zu einer Fläche von 30 m² außer Ansatz, sofern sie sich in räumlichem Zusammenhang zur Wohnnutzung befinden, § 2 Abs. 3 HmbGrStG. Dies gilt auch, sofern es sich bei den Nebengebäuden um eine eigene wirtschaftliche Einheit handelt.
Beispiel:
Auf einem Grundstück mit Einfamilienhaus befindet sich ein Nebengebäude, in dem sowohl eine Garage mit einer Nutzfläche von 40 m² als auch Abstellräume mit einer Nutzfläche von 20 m² untergebracht sind. Auf dem Grundstück befindet sich außerdem ein Gartenhaus mit einer Nutzfläche von 15 m².
Die Nutzfläche der Garage wird nach § 2 Abs. 2 HmbGrStG nicht berücksichtigt, da sie kleiner als 50 m² ist. Von der Nutzfläche der Abstellräume und des Gartenhauses bleiben nach § 2 Abs. 3 HmbGrStG insgesamt 30 m² (Freibetrag) unberücksichtigt, so dass 5 m² als Nutzfläche zu erfassen sind.

2.5 Ermäßigungen

Mögliche Ermäßigungen der Grundsteuermesszahlen ergeben sich aus § 4 HmbGrStG, u. a. für Wohnnutzung (wird automatisch berücksichtigt), Wohnlage (wird automatisch berücksichtigt), sozialen Wohnungsbau, Denkmalschutz und für öffentliche Förderung.
Für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 v.H. ermäßigt, § 4 Abs. 1 HmbGrStG. Soweit eine normale Wohnlage vorliegt, erfolgt eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag um 25 v.H, § 4 Abs. 2 HmbGrStG. Aus dem Wohnlageverzeichnis lässt sich entnehmen, welche Wohnlage im jeweiligen Fall vorliegt und ob eine Ermäßigung in Betracht kommt.
Hinweis: In Hamburg wird bei der Wohnlage zwischen „normal“ und „gut“ unterschieden und damit das nähere Wohnumfeld beschrieben. In die Kategorie „gut“ fallen Wohnungen, die Lagevorteile gegenüber der normalen Wohnlage (z.B. Grünflächenanteil, Entfernung zum Einzelhandel) haben und bei denen diese Vorteile überwiegen. Zu beachten ist, dass sich die Wohnlage bereits innerhalb eines Wohnviertels, einer Straße, aber auch einer Straßenseite verändern kann. 
Eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen erfolgt ebenfalls, soweit es sich bei den Wohnflächen um öffentlich geförderten Wohnraum handelt, § 4 Abs. 4 HmbGrStG und dieser den Bindungen des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes unterliegt.
Im Bereich des Denkmalschutzes ermäßigt sich die Grundsteuermesszahl nach § 4 Abs. 3 HmbGrStG um 25 v.H., wenn ein Baudenkmal nach § 4 Abs. 2 S.1 oder ein Ensemble nach § 4 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes vorliegt. Diese Ermäßigung kommt auch für gewerblich genutzte Immobilien in Betracht.
Nach § 4 Abs. 5 HmbGrStG sind die Ermäßigungen für Baudenkmäler und Wohnflächen auf Antrag zu gewähren, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegen. Es besteht die Möglichkeit, bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen, mehrere Ermäßigungen für ein Objekt zu erhalten.

2.6 Angaben zu Flächen, Gemarkung, Grundbuchblatt

Aus einem Kaufvertrag oder Grunderwerbsteuerbescheid lassen sich ggf. Angaben entnehmen zu Grundbuchblatt und Flurstück. Mietverträge, Nebenkostenabrechnungen, (Gebäude-) Versicherungs- oder Finanzierungsunterlagen und Bauunterlagen können Angaben zur Wohn- und Nutzfläche enthalten. Abgesehen von diesen Quellen können Flurstück, Gemarkung und Flurstücks-Fläche abgerufen werden unter https://serviceportal.hamburg.de.
Die Grundstücksfläche lässt sich z.B. aus dem Kaufvertrag für das Grundstück entnehmen. Die Flurstücksfläche kann unter der o.g. Adresse abgerufen werden.
Weitere Informationen finden sich in der Anleitung zur Anlage Grundstück unter www.elster.de.
Hinweis: Umfangreiche Hinweise zu Wohnflächen und Nutzflächen finden Sie zu § 2 HmbGrSG, A H 2.1 ff. AEHmbGrStG.

3. Form und Frist der Steuererklärungen

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer wurden am 22. März 2022 zur Abgabe der Feststellungserklärung für die Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger aufgefordert. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 möglichst über das Online-Portal Mein ELSTER (https://www.elster.de) abzugeben.
Hinweis: Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung wurde zwischenzeitlich auf den 31. Januar 2023 verlängert.
Wie viel Grundsteuer nach dem Neuen Recht gezahlt werden muss, kann erst einem (späteren) Bescheid entnommen werden, der voraussichtlich im Herbst 2024 verschickt wird.
Zu zahlen ist die neue Grundsteuer erst ab dem Kalenderjahr 2025.

3.1 Verpflichtung zur Abgabe der Erklärung

Zur Abgabe der Feststellungserklärungen ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks bzw. eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft verpflichtet. Bei mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücken, ist die Erbbauberechtigte oder der Erbbauberechtigte unter Mitwirkung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin des Grundstücks zur Abgabe einer Feststellungserklärung verpflichtet. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind entsprechend der Allgemeinverfügung vom 22. März 2022 die Verhältnisse am 1. Januar 2022.
Hinweis: Bei Eigentumsübertragungen, die um den Jahreswechsel 2021/22 erfolgt sind, kann es möglicherweise schwierig sein zu beurteilen, ob noch der alte Eigentümer oder bereits der neue Eigentümer zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet ist. Hierbei ist zu beachten, dass mit Eigentümer in diesem Zusammenhang gem. § 228 Abs. 3 Nr. 1 BewG i.V.m. A B 228 Abs. 4 des Erlasses zur Anwendung des HmbGrStG der wirtschaftliche Eigentümer gemeint ist. Es kommt also darauf an, wann die wirtschaftliche Verfügungsmacht verschafft worden ist. Vom Grundsatz her geht das wirtschaftliche Eigentum mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten an dem jeweiligen Objekt auf den neuen Eigentümer über. Das Datum des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages oder das Datum der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch sind daher nur begrenzt bis gar nicht aussagekräftig. Es kommt dabei allerdings immer auf den Einzelfall an. In solchen Fällen empfiehlt es sich deshalb stets, Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt zu halten.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung gilt gleichermaßen für beratene und unberatene Erklärungspflichtige und sowohl für steuerbehafteten als auch steuerbefreiten Grundbesitz.
Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind zwei Feststellungserklärungen erforderlich: Für den Grund und Boden hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Grund und Bodens und für die Gebäude hat die (wirtschaftliche) bzw. der (wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes eine Feststellungserklärung abzugeben.

3.2 Form der Erklärung

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts soll elektronisch über das Internetportal Mein ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden. Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat nötig, welches z.B. auch für die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung genutzt wird. Ein Zertifikat kann nach Registrierung über das ELSTER Portal beantragt werden.
Hinweis: Bitte berücksichtigen Sie bei der Abgabe Ihrer Erklärung, dass für eine Registrierung bei ELSTER mindestens 2 Wochen Zeit eingeplant werden sollten!
Sofern Eigentümerinnen und Eigentümer nicht die Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung der Erklärung haben, dürfen sie durch nahe Angehörige unterstützt werden. Die nahen Angehörigen können hierfür die eigene Registrierung bei ELSTER verwenden, um die Erklärung abzugeben. Grundstücks- und Hausverwaltungen sind befugt, für die von Ihnen verwalteten Objekte die Feststellungserklärungen zu erstellen und abzugeben.
Die Vordrucke zur Erklärungsabgabe finden sich ab dem 1. Juli 2022 unter www.elster.de. Nach Möglichkeit soll die Abgabe nach Ausfüllen der Vordrucke direkt über das Portal erfolgen. Die Vordrucke stehen bereits jetzt als Muster zur Verfügung und können im Internet eingesehen werden. Die Feststellungserklärungen sind über www.elster.de abzugeben, als weitere Möglichkeit kann der elektronisch ausfüllbare Erklärungsvordruck auf www.grundsteuer-hamburg.de verwendet werden. Ein Versand von Formularen ist nicht vorgesehen.
Allerdings werden in den Informations- und Annahmestellen der Einkommensteuer-Finanzämter auf Anfrage Papiervordrucke ausgegeben.

3.3 Mögliche Folgen verspäteter oder Nichtabgabe von Erklärungen

Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist eine Feststellungserklärung i.S.d. §§ 149 ff. Abgabenordnung (AO). Aus diesem Grunde kann die Erklärungsabgabe ggf. mit einem Zwangsgeld erzwungen werden. Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Erklärung kann das Finanzamt die Daten schätzen und einen Verspätungszuschlag festsetzen. Auch nach einer Schätzung durch das Finanzamt bleiben die Steuerpflichtigen zur Abgabe der Feststellungserklärung verpflichtet. Die Nichtabgabe kann zudem steuerstrafrechtliche Folgen haben.

4. Ausblick bis 2025

Die Hamburgische Bürgerschaft wird im Jahr 2024 ein Gesetz zur Anpassung der Grundsteuermesszahlen und Festsetzung des Hebesatzes verabschieden. Mit dieser Anpassung soll sichergestellt werden, dass das Grundsteueraufkommen in Hamburg auch mit der Reform innerhalb der Bereiche Wohnen und Gewerbe aufkommensneutral (Steueraufkommen im Jahre 2019: 472 Millionen EURO) bleibt. Davor ist eine Berechnung der Grundsteuer nicht möglich.
Nach Verabschiedung des Gesetzes zur Anpassung der Grundsteuermesszahlen und der Festsetzung des Hebesatzes im Jahr 2024 sind alle Eckdaten für die Steuerfestsetzung vorhanden.
Die neuen Grundsteuermessbescheide mit Berücksichtigung der Grundsteuerermäßigungen und die Grundsteuerbescheide mit der tatsächlich zu entrichtenden Steuer werden aller Voraussicht nach zum Ende des Jahres 2024 verschickt.

5. Informationen und Dokumente der Finanzverwaltung (Rechtsgrundlagen, Anleitungen, Infoblätter usw.)

Weiterführende Informationen rund um die Grundsteuer in Hamburg und anderen Bundesländern finden Sie auf folgenden Seiten:
Stand: Mai 2023