Sachverständige

Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen

Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung ist ein abstraktes Bedürfnis für das Vorhandensein von Sachverständigen auf dem vom Sachverständigen angestrebten Sachgebiet, seine besondere Sachkunde, die er nachweisen muss und seine persönliche Eignung. Der Bewerber muss seinem Antrag einige Unterlagen beifügen. Anschließend werden die vom Sachverständigen eingereichten Unterlagen und in der Regel auch der Sachverständige selbst überprüft. Nach Eingang des Antrags erhebt die Handelskammer auf der Basis ihrer Gebührenordnung für die Bearbeitung eine Gebühr.

Sachverständige einfach erklärt

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Bedeutung der öffentlichen Bestellung

Durch die öffentliche Bestellung des Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden, der Wirtschaft und der Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Bedarf hierfür besteht. Die öffentliche Bestellung erleichtert die Suche nach fachlich und persönlich besonders geeigneten Sachverständigen, weil öffentlich bestellte Sachverständige von der bestellenden Institution unter bestimmten Kriterien überprüft sind und ihre Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation auch nach Bestellung und Vereidigung überwacht werden.
Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse und nicht, um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen eines Bewerbers Rechnung zu tragen. Sie ist insbesondere keine Zulassung zu einem Beruf, sondern die Zuerkennung einer besonderen Qualifikation. Deshalb ist sie von bestimmten Voraussetzungen abhängig, die in der Sachverständigenordnung (Anlage) genannt sind.
Bitte nehmen Sie diese Bestimmungen genau zur Kenntnis, wenn Sie sich für die öffentliche Bestellung als Sachverständiger interessieren.

Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung

Die wesentlichen Voraussetzungen sind:
a) Das abstrakte Bedürfnis für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf einem bestimmten Sachgebiet muss gegeben sein.
b) Die "besondere Sachkunde" auf dem betreffenden Sachgebiet ist durch den Bewerber zur Überzeugung der Kammer nachzuweisen.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten in der Regel die von den Industrie- und Handelskammern ausgearbeiteten Bestellungsvoraussetzungen, die es für eine Reihe von bedeutenden Sachgebieten gibt. Wir bitten Sie, von der jeweils notwendigen Vorbildung Kenntnis zu nehmen.
Zur "besonderen Sachkunde" gehört die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Laie (z.B. Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, ein Fachmann die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten Meinung führen, im einzelnen überprüfen kann. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der "besonderen Sachkunde" wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. gerichtliche Verfahren).
Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb dringend anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Dies kann in Form des Selbststudiums, Besuch von Seminaren, Fachtagungen, selbständiger Tätigkeit als Sachverständiger oder Mitarbeiter bei einem anderen erfahrenen Sachverständigen geschehen.
c) Die persönliche Eignung des Bewerbers muss gewährleistet sein.
Dies setzt voraus, dass der Bewerber nicht nur aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung seines gesamten Umfeldes auch erfüllen kann.
Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit und Unabhängigkeit.
Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil zu befürchten ist, dass der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sind. Zur persönlichen Eignung gehören auch der Ruf und das Ansehen des Bewerbers in der Öffentlichkeit und bei seiner Berufsausübung.
Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen in öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben.

Antrag auf öffentliche Bestellung

Das Verfahren auf öffentliche Bestellung wird durch einen formlosen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der Kammer einzureichen ist. Der Antrag muss die genaue Umschreibung des Sachgebietes mit einer eingehenden Erläuterung und Abgrenzung enthalten. Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Sachkunde unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellungsvoraussetzungen und die Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. Ausgefüllter HK-Fragebogen über Angaben zur öffentlichen Bestellung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 77 KB).
  2. Lebenslauf in Tabellenform (mit Lichtbild), der neben den üblichen Angaben zur Person einschließlich Vor- und Geburts- bzw. Familiennamen des Ehegatten und der Eltern eine Darstellung der Schul- und Berufsausbildung im einzelnen und der beruflichen Tätigkeit enthalten muss.
  3. Beglaubigte Abschriften oder Fotokopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstiger Urkunden, insbesondere über die Berechtigung zur Führung etwaiger akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen und Beschäftigungsnachweise. Die Beglaubigung kann durch gleichzeitige Vorlage der Originale ersetzt werden.
  4. Polizeiliches Führungszeugnis (Führungszeugnis für Behörden) neuesten Datums und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
  5. Ausdrückliche Erklärung, dass der Bewerber
    1. bereit ist, als Sachverständiger tätig zu sein; bei Bewerbern in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis ist eine Zustimmungs- und weitgehende Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich, die auf einem gesonderten Formblatt abzugeben ist. Dieses bitten wir ggf. anzufordern. Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes ist die Frage der Nebentätigkeitsgenehmigung zu klären;
    2. nicht bzw. in welchem Umfang vorbestraft ist; es genügt die Angabe der im Strafregister noch nicht getilgten Strafen und die zugrunde liegende Straftat;
    3. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
    4. die eingereichten Gutachten und sonstigen Unterlagen selbständig und persönlich ohne Mitwirkung Dritter angefertigt hat.
  6. In der Regel mindestens fünf bereits selbständig erstattete Gutachten auf dem beantragten Sachgebiet (nicht älter als zwei Jahre); die Zahl der einzureichenden Gutachten kann, sofern Bestellungsvoraussetzungen für einzelne Sachgebiete dies vorsehen, davon abweichen. In den Gutachten können auftragsbezogene Daten geschwärzt werden, sofern sie für die fachliche Beurteilung unbedeutend sind. Auch weitere Unterlagen wie Ausarbeitungen, Veröffentlichungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge und dergleichen können die nachzuweisende "besondere Sachkunde" und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung dokumentieren (auf Wunsch werden diese Unterlagen nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben.
  7. Referenzliste.
    Angaben von mehreren Personen (mindestens fünf), die Auskunft über die persönliche Eignung und die nachzuweisende "besondere Sachkunde" geben können.
  8. Sachverständige müssen sich regelmäßig fortbilden. Erforderlich ist deshalb der Nachweis des Besuches von Sachverständigenseminaren (mindestens zwei; auch Seminare zum Sachverständigenrecht).
  9. Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, andernfalls muss der Antrag schon aus diesem Grund abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte öffentliche Bestellung aufgehoben werden.

Überprüfung der besonderen Sachkunde

  1. Überprüfung der eingereichten Unterlagen
    Die Kammer überprüft - ggf. durch Einschaltung geeigneter Fachleute - die eingereichten Unterlagen.
  2. Überprüfung durch Fachausschüsse
    Die besondere Sachkunde ist grundsätzlich in einer Prüfung durch hierfür besonders eingerichtete unabhängige Fachausschüsse, die mit Fachleuten des entsprechenden Fachgebiets besetzt sind, nachzuweisen. Sie sind an die bestehenden Verfahrensordnungen für diese Fachausschüsse gebunden.
  3. Entscheidung
    Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Bewerber grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheids, auf Wunsch auch in einem Gespräch bekanntgegeben.

Datenschutz

Die Handelskammer und die von ihr eingeschalteten Ausschüsse und Gremien unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht. Persönliche Daten und alle vorgelegten Unterlagen werden nur im Rahmen des Antragsverfahrens und zur Entscheidungsfindung benutzt.

Gebühren und Auslagen

Die nach der Gebührenordnung der Kammer fällige Grundgebühr (z.Z. 900,- Euro) wird nach Eingang des Antrages gesondert durch Gebührenbescheid angefordert.
Die durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Fachausschüsse und sonstigen Prüfer anfallenden Auslagen sind zusätzlich zur Grundgebühr zu erstatten. Es ist mit Kosten in Höhe von ca. 1.500,- bis ca. 2.500,- Euro je nach beantragtem Sachgebiet zu rechnen, die durch einen Kostenvorschuss abgedeckt werden.

Mentoring-Programm 

Es ist wichtig, Wissen und Erfahrungen weiterzugeben, um die nächste Generation von Sachverständigen optimal zu fördern. Unser Mentoring-Programm bietet Ihnen die Gelegenheit, von erfahrenen Sachverständigen zu lernen, Ihr Wissen zu vertiefen und gegebenenfalls wertvolle Einblicke in die Praxis zu gewinnen.
Ein oder mehrere persönliche Treffen oder virtuelle Gespräche mit unseren Mentoren:innen können sehr hilfreich sein. Diese beantworten gern Ihre Fragen und geben Ihnen Ratschläge, zeigen Ihnen bewährte Methoden und teilen persönliche Erfahrungen. Dies bietet Ihnen die Gelegenheit zur persönlichen Reflektion und Weiterentwicklung Ihrer eigenen Fähigkeiten und Ihres beruflichen Werdeganges.
Unsere Mentor:innen sind:
Herr Dipl.-Ing.
Thomas Rachow-Seemann
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet “Schäden an Gebäuden”
Telefon: 040/ 20 97 52 58
Mobil: 0172- 54 30 290
E-Mail: TRS@trs-ing.de
Herr Dipl.-Ing. (FH)
Christian Freimann
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet “Fenster, Türen und vorgehängte Fassaden aus Metall und Glas”
Telefon: 040/ 55 49 96-0
Mobil: 0171- 33 68 457
E-Mail: post@sv-freimann.de
Herr
Wifried Gatzke
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet “Industriell gefertigte Einbauküchen, Möbel und Polstermöbel inkl. Matratzen”
Telefon: 040/ 38 64 03 51
Mobil: 0171- 83 12 119
E-Mail: moebelsachverstaendiger-gatzke@t-online.de
Herr Dipl.-Ing. (FH)
Sven Koss
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet “Heizungstechnik” von der IHK für München und Oberbayern
Telefon: 089/ 20 80 393 - 90
Mobil: 0171 - 99 00 149
E-Mail: koss@koss-ingenieure.de
Herr Dipl.-Ing.
Axel Einemann
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Sachgebiet “Schäden an Gebäuden”
Telefon: 040/ 69 65 46 - 0
Mobil: 0160 - 973 049 93
E-Mail: a.einemann@ing-einemann.de
Herr Dipl.-Kfm.
Stefan Siewert
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Sachgebiete “Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen” und “Wirtschaftlichkeitsanalysen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)”
Telefon: 040/ 278 49 344
Mobil: 0172 – 453 44 64
E-Mail: s.siewert@praxvalue.de

Auskunft

In diesem Informationsblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung steht Ihnen der zuständige Mitarbeiter der Kammer gern zur Verfügung. Bevor Sie einen Antrag auf öffentliche Bestellung als Sachverständiger stellen, raten wir Ihnen, sich auf jeden Fall mit uns in Verbindung zu setzen.

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