Recht und Steuern

Mediationsvereinbarung zwischen den Parteien und dem/der Mediator(in)

zwischen den Parteien
1.
anwaltlich vertreten durch
und
2.
anwaltlich vertreten durch
und dem Mediator (bzw. den Mediatoren)
1. Die vorstehend genannten Parteien vereinbaren hiermit, ein Mediationsverfahren gemäß der Hamburger Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte (im folgenden: ”Hamburger Mediationsordnung”) zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten durchzuführen. Sie beauftragen hiermit den Mediator/die Mediatoren, hinsichtlich der zwischen den Parteien entstandenen Streitigkeiten mit folgender Kurzbeschreibung tätig zu werden:
Der Mediator/die Mediatoren erklärt / erklären sich bereit, das Mediationsverfahren nach den Regeln der Hamburger Mediationsordnung durchzuführen.
2. Der Mediator / die Mediatoren erklärt / erklären, dass keine Tatsachen vorliegen, die seine / ihre Neutralität beeinträchtigen oder die nach § 5 der Hamburger Mediationsordnung seine / ihre Tätigkeit ausschließen.
3. Die Beteiligten (Parteien und Mediator / Mediatoren) übernehmen hiermit ausdrücklich die in der Hamburger Mediationsordnung aufgezähl­ten Pflichten der Parteien bzw. des Mediators / der Mediatoren als persönliche Verpflichtung, insbesondere die Pflicht zur Neutralität und Verschwiegenheit gemäß §§ 5 und 6 sowie die Pflicht zur Zahlung der Kosten gemäß § 10. Die Parteien verpflichten sich insbesondere, den Mediator/die Mediatoren in einem nachfolgenden Schiedsgerichts‑ oder Gerichtsverfahren nicht als Zeugen oder Sachverständigen für Tatsachen zu benennen, die ihm / ihnen während des Mediationsverfahrens offenbart wurden.
4. Für den Fall, dass die Parteien anwaltlich vertreten sind, kann eine streitbeendende Vereinbarung als vollstreckbarer Anwaltsvergleich abgeschlossen werden.
5. Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass in dem Mediationsverfahren eine individuelle Rechtsberatung durch den Mediator / die Mediatoren nicht stattfinden kann und sie jederzeit einen Rechtsanwalt ihrer Wahl konsultieren und sich von diesem beraten lassen können. Dieser kann an dem Verfah­ren teilnehmen, sofern die andere Partei damit einverstanden ist. Vor Abschluss einer den Konflikt beendenden Vereinbarung wird den Parteien empfohlen, diese mit einem Rechtsbeistand ihrer Wahl zu besprechen.
6. Die Verjährung der in diesem Mediationsverfahren befangenen Ansprüche wird, soweit nicht bereits Verjährung eingetreten ist, mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung bis 2 Monate nach Beendigung dieses Mediationsverfahrens gehemmt. Das Mediationsverfahren ist zu dem Zeitpunkt beendet, in dem eine Einigung zustande kommt oder den Parteien die schriftliche Mitteilung des Mediators / der Mediatoren oder einer der Parteien über das Scheitern des Verfahrens zugeht.
7. Die Parteien vereinbaren, dass laufende Gerichtsverfahren in Bezug auf den Gegenstand der Mediation während der Dauer des Mediationsverfahrens ruhen und dass keine neuen Gerichtsverfahren eingeleitet werden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.
8. Die Haftung des Mediators / der Mediatoren wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
9. Jeder Beteiligte kann das Mediationsverfahren jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich einseitig beenden. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, die bis zur Beendigung entstandenen Kosten der Mediationsstelle und des Mediators / der Mediatoren gemäß § 10 der Hamburger Mediationsordnung zu tragen.
10. Die Vereinbarung wird mit Einzahlung des angeforderten Honorarvorschusses und mit Unterzeichnung durch die Beteiligten wirksam.
(Unterschriften Parteien / Mediator(en), Ort und Datum)