Einreise und Aufenthalt

Visum und Aufenthaltserlaubnis

Visum

Alle Ausländer, außer der Staatsangehörigen der EU, der EWR-Staaten und der Schweiz, die für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum benötigen, sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 3 Monaten pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat. Aktuelle Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland finden sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Für die Visumerteilung sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland verantwortlich. Der Visumantrag soll bei der Auslandsvertretung im Heimatland bzw. in dem Land, wo der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz hat, gestellt werden.
Ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte kann auch für mehrere Aufenthalte mit einem Gültigkeitszeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Dabei ist es zu beachten, dass der Aufenthaltszeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschritten wird.
Der Reisezweck muss plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden. Der Antragsteller muss nachweisen, dass seine Reise und Aufenthalt in Deutschland finanziell abgesichert sind. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 folgend Aufenthaltsgesetz sind die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers. In Hamburg können die Verpflichtungserklärungen im Kundenzentrum des jeweiligen Bezirksamtes abgegeben werden.
Es ist grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.
Ausländische Geschäftspartner aus Staaten mit Visumpflicht benötigen ein solches Schengen-Visum für Geschäftsbesuche. Üblicherweise verlangen die deutschen Auslandsvertretungen ein Einladungsschreiben des deutschen Geschäftspartners vorzulegen. Die Einladung sollte Angaben über die Besuchsanschrift und Besuchszeitraum sowie detaillierte Erläuterungen zum Aufenthaltszweck enthalten. Die Verpflichtungserklärung, alle während des Aufenthalts in Deutschland entstehenden Kosten im Sinne des §§ 66 - 68 Aufenthaltsgesetz zu übernehmen, kann in der Einladung nur von Kapitalgesellschaften (eingetragen im Teil B des Handelsregisters) abgegeben werden. Einzelfirmen und Personengesellschaften (eingetragen im Teil A des Handelsregisters bzw. kein HR-Eintrag) können eine förmliche Verpflichtungserklärung bei dem zuständigen Bezirksamt abgeben. Ausführliche Informationen darüber, welche Unterlagen mit dem Visumantrag vorzulegen sind, finden Sie in den Merkblättern der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung.
Weitere Informationen zum einheitlichen Schengenvisum finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Aufenthaltserlaubnis

Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, brauchen Ausländer grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können die Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Die Aufenthaltserlaubnis für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden (Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums).
Eine Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich zweckgebunden und befristet erteilt. In den meisten Fällen ist der Aufenthaltszweck eine angestrebte Ausbildung (Studium, Sprachkurse, Schulbesuch, etc.) oder eine Erwerbstätigkeit (als Beschäftigter oder als Selbständiger). Zweck des Aufenthalts kann aber auch einen familiären, völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Charakter haben.

Blaue Karte EU

Mit dem ab 1. August 2012 eingeführten neuen Aufenthaltstitel, auch "Blue Card EU" genannt, werden die Vorgaben der europäischen Hochqualifizierten-Richtlinie umgesetzt und Zuzug von hochqualifizierten Fachkräften erleichtert. Für den Erwerb der Blauen Karte EU ist neben einem Hochschulabschluss ein Arbeitsverhältnis erforderlich, mit dem ein Mindestbruttogehalt von jährlich 45.300 Euro (für das Jahr 2024) erzielt wird. Für Hochqualifizierte in Mangelberufen (insbesondere Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärzte) gilt ein Mindestbruttogehalt von jährlich 41.041,80 Euro (für das Jahr 2024). Die Blaue Karte EU wird auf höchstens vier Jahre befristet.

ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte

Im Mai 2014 hat das Europäische Parlament die ICT (Intra Company Transfer) Richtlinie verabschiedet, die die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers regelt. Die Richtlinie wurde mit der Einführung der Aufenthaltstitel ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte ab dem 1. August 2017 umgesetzt.
ICT-Karte wird für Arbeitnehmer erteilt, wenn ihr außerhalb der EU ansässiges Unternehmen sie in eine inländische Niederlassung der gleichen Unternehmensgruppe transferiert. Es gilt für Einsätze von Führungskräften oder Spezialisten mit einer Einsatzdauer von mehr als 90 Tagen und höchstens bis zu drei Jahren.
Mobiler-ICT-Karte wird erteilt für Arbeitnehmer, die einen gültigen nach der ICT Richtlinie erteilten Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen, d.h. bereits in eine europäische Niederlassung transferiert wurden, und im Rahmen des unternehmensinternen Transfers für mehr als 90 Tage in einer deutschen Niederlassung der Unternehmensgruppe eingesetzt werden.

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis wird immer unbefristet und auflagenfrei erteilt. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch Aufenthaltsgesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Allerdings ist an die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eine Reihe von Voraussetzungen gemäß § 9 AufenthG geknüpft, wie zum Beispiel Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren, gesicherter Lebensunterhalt, Einzahlung der Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seit mindestens 60 Monaten, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, etc.
Abweichend davon kann eine Niederlassungserlaubnis für einen selbständig erwerbstätigen Ausländer erteilt werden. Voraussetzung dafür ist eine erfolgreiche Verwirklichung der geplanten Tätigkeit und Sicherung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts der in familiärer Gemeinschaft lebender Angehöriger, denen der Antragsteller Unterhalt zu leisten hat, durch ausreichende Einkünfte.
Die Blaue Karte EU-Inhaber erhalten eine Niederlassungserlaubnis bereits nach 33 Monaten, wenn ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Wenn deutsche Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachgewiesen werden, kann die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt werden.

Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Gesetzliche Grundlage der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhalten Ausländer nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. Deutschland. Dieser Titel beinhaltet das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat und bietet in der Regel, wie die Niederlassungserlaubnis, eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit eigenen Staatsangehörigen zum Beispiel beim Arbeitsmarktzugang und bei sozialen Leistungen.
Stand: 21. Juni 2024