Hanseatisches Antidumpingregister

Untersuchungsverfahren vom 14. August 2023

Kaltgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien, versandt aus Taiwan, der Türkei und Vietnam

Die Europäische Kommission prüft, ob die mit VO (EU) 2022/433 und (EU) 2021/2012 eigeführten geltenden Ausgleichs- und Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in Indonesien durch aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandte Einfuhren von kaltgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei oder Vietnams angemeldet oder nicht, umgangen werden.
Das Umgehungsuntersuchungsverfahren sind mit den VO (EU) 2023/1631 und (EU) 2023/1632 am 14. August 2023 eröffnet worden (vgl. Amtsblatt Nr. L 202 vom 14. August 2023). Die Zollbehörden sind angewiesen worden, die Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Ausgleichs- und Antidumpingzölle, die aufgrund dieses Verfahrens verhängt werden sollten, können auch rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Beginns der zollamtlichen Überwachung erhoben werden.
Antrag
Der Antrag wurde am 3. Juli 2023 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association oder Eurofer) eingereicht.
Untersuchte Ware
Bei der zu untersuchenden Ware handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, nur kaltgewalzt, mit Ursprung in Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes 7219 31 00, 7219 32 10, 7219 32 90, 7219 33 10, 7219 33 90, 7219 34 10, 7219 34 90, 7219 35 10, 7219 35 90, 7219 90 20, 7219 90 80, 7220 20 21, 7220 20 29, 7220 20 41, 7220 20 49, 7220 20 81, 7220 20 89, 7220 90 20 und 7220 90 80 eingereiht wird, jedoch aus Taiwan, der Türkei und Vietnam versandt wird, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, der Türkei oder Vietnams angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7219310010, 7219321010, 7219329010, 7219331010, 7219339010, 7219341010, 7219349010, 7219351010, 7219359010, 7219902010, 7219908010, 7220202110, 7220202910, 7220204110, 7220204910, 7220208110, 7220208910, 7220902010 und 7220908010) Die Codes werden nur informationshalber angegeben.
Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung sind die Untersuchungen binnen neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnungen abzuschließen.
Zur Wahrung eigener Interessen und Verfahrensrechte können sich betroffene Unternehmen an die Europäische Kommission wenden. Die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Untersuchung und die Fristen können der oben genannten Einleitungsbekanntmachung entnommen werden. Die zuständige Dienststelle der Europäischen Kommission ist:
Europäische Kommission
Generaldirektion Handel
Direktion G
Büro: CHAR 04/039
1049 Brüssel
BELGIEN
Auf der Internetseite der EU-Kommission finden Sie weitere Information über den aktuellen Status der Untersuchung.
Die vorstehenden Informationen erteilen wir aufgrund der uns vorliegenden Unterlagen. Für Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen wir keine Gewähr.