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REACH - Einstiegsinformationen über die europäische Chemikalienverordnung

REACH – die europäische Chemikalienverordnung hat Auswirkungen auf alle Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender, die mit Chemikalien handeln oder diese nutzen.
Für den ersten Einstieg in das komplexe Thema REACH haben wir zwei Merkblätter erstellt. Sie dienen dazu, sich einen ersten Überblick zu verschaffen.
Bei Fragen zu REACH wenden Sie sich bitte an den REACH-Helpdesk unter der Telefonnummer 0231-9071-2971. Der REACH-CLP Helpdesk ist die nationale Auskunftsstelle für Hersteller, Importeure und Anwender chemischer Stoffe. Er liefert Ihnen Informationen und Orientierungshilfe bei der Umsetzung von REACH und CLP (GHS) und unterstützt Sie bei Ihren Fragen zur Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie bei der Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen. Der Helpdesk setzt sich aus einem Expertennetzwerk der Bundesbehörden zusammen, die mit spezifischen Informationen und Expertenwissen für Sie bereitstehen. www.reach-clp-helpdesk.de
Mit dem Web-Portal reach.hamburg.de wird Unternehmen aus Hamburg und Umgebung eine gut strukturierte Informationsplattform geboten. Auf dieser Website werden Interessierten aus der Chemiebranche und anderen Anwendern wichtige Informationen zur Umsetzung von REACH zur Verfügung gestellt, regionale und überregionale Veranstaltungen angekündigt und Links zu interessanten weiterführenden Informationen vorgestellt. Außerdem bietet die Website die Möglichkeit, sich über einen kostenlosen elektronischen Newsletter regelmäßig über aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung von REACH informieren zu lassen.

Leitfaden zur Registrierung unter REACH

Der praktische Leitfaden des REACH-CLP-Biozid Helpdesks unterstützt Unternehmen, die noch keine Erfahrung mit dem REACH-Prozess haben, bei der Registrierung von Stoffen. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) erwartet zur Frist am 31. Mai 2018 bis zu 70.000 Registrierungsdossiers im Mengenbereich von unter 100 Tonnen pro Jahr, die zum großen Teil von kleinen und mittleren Unternehmen eingereicht werden.
Teil A des Leitfadens beschreibt die Vorarbeiten, die notwendig sind, um erfolgreich ein Registrierungsdossier zu erstellen und bei der ECHA einzureichen. Dies umfasst Fragen zur Stoffidentität und der benötigten Daten. Das Vorgehen bei einer Vorregistrierung wird detailliert beschrieben, aber auch Themen, wie Datenteilung und Arten der Einreichung werden in diesem Teil des Leitfadens behandelt.
Der nun vorliegende Teil B beschreibt detailliert den Umgang mit der Software-Anwendung IUCLID, sowie das Erstellen, Prüfen und abschließende Einreichen eines Registrierungsdossiers bei der ECHA.
In dem noch ausstehenden Teil C des Leitfadens soll auf die konkreten Anforderungen an die -Dossiers für Stoffe in den Mengenbereichen von 10-100 Tonnen pro Jahr eingegangen.

Hilfen zur Umsetzung von REACH- und CLP-Verordnung

Der BDI hat eine aktualisierte Fassung seiner Broschüre zur Umsetzung der REACH- und CLP-Verordnung vorgelegt. Im neuen Anhang IV wird eine Argumentationshilfe für behördliche Anfragen zur Abgrenzung von Erzeugnis und Teilerzeugnis nach Art. 33 und 7(2) der REACH-Verordnung gegeben.
Mit der Broschüre "Hilfen zur Umsetzung der REACH- und CLP-Verordnung", die der BDI – teils in Kooperation mit anderen Verbänden – ausgearbeitet hat, soll den betroffenen Unternehmen Hilfestellung zur Umsetzung der Anforderungen der REACH- und CLP-Verordnung angeboten werden. Die Broschüre wird regelmäßig aktualisiert.
In die nun wieder aktualisierte Fassung wurde als Anhang IV eine Argumentationshilfe zur Differenzierung zwischen Erzeugnis und Teilerzeugnis für den Fall behördlicher Anfragen aufgenommen. Das vorgestellte Konzept wird auch von den IHK-Organisationen getragen.
Art. 33 und 7(2) der REACH-Verordnung legen Verpflichtungen für Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) fest. So muss nach Art. 33 REACH-Verordnung beim Vorhandensein von SVHC in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent in einem Erzeugnis zu diesem Sachverhalt innerhalb der Lieferkette informiert werden. Es besteht eine aktive und unverzügliche Informationspflicht gegenüber dem gewerblichen Abnehmer, ohne dass dieser eine entsprechende Anfrage an seine Zulieferer stellen muss. Gegenüber dem Endverbraucher besteht eine Informationspflicht innerhalb von 45 Tagen auf Nachfrage.
Die Verpflichtungen nach Art. 33 und 7(2) knüpfen an das "Erzeugnis" an. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen stellt sich die Frage, ob das zusammengesetzte Produkt als Ganzes für den Massengehalt und die Mengenschwelle entscheidend ist oder ob auf die in dem Produkt enthaltenen Komponenten abgestellt wird (Bsp: Kommt es auf den Anteil eines SVHC in der Waschmaschine als Ganzes oder auf den Anteil in der eingebauten Wasserpumpe an?). Deutschland, Frankreich, Belgien, Dänemark, Österreich, Schweden und Norwegen vertreten die Auffassung, es müsse auf die einzelnen Komponenten abgestellt werden. Demgegenüber legen die anderen Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und die ECHA in ihren Leitlinien zu Anforderungen für Stoffe in Erzeugnissen die Vorschriften so aus, dass auf das Gesamterzeugnis abzustellen ist.
Die Broschüre finden Sie im Anhang und auf der BDI-Website unter www.bdi.eu.

REACH: 13 weitere Stoffe auf Kandidatenliste

Der Prozess zur Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe geht weiter. Im Juni 2012 hat die Europäische Chemikalienagentur 13 weitere Stoffe auf die Kandidatenliste für das Zulassungsverfahren aufgenommen. Daraus ergeben sich weitere Informationspflichten für Unternehmen. Außerdem wurde in Vorbereitung zur Aufnahme auf die Liste zulassungspflichtiger Stoffe für zehn Stoffe eine öffentliche Konsultation gestartet, die bis zum 19. September läuft.
Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat am 18. Mai 2012 die REACH-Kandidatenliste um 13 Stoffe erweitert, die damit 84 Stoffe umfasst. Alle 13 Stoffe wurden wegen ihrer CMR-Eigenschaften im Anschluss an ein Konsultationsverfahren aufgenommen. Für Erzeugnisse, die mehr als 0,1 Massenprozent einer der Kandidatenstoffe enthalten, bestehen ab sofort Informationspflichten nach Art. 33 der REACH-Verordnung. Produzenten und Importeure, die pro Jahr in einem Erzeugnis mehr als eine Tonne eines solchen Stoffes verwenden, haben bis 17. Dezember 2012 Zeit, die ECHA über die Verwendung zu unterrichten (Art. 7 (2) der REACH-Verordnung). Eine Broschüre des reach-clp helpdesk der BAuA zu den Informationspflichten erhalten Sie über den nebenstehenden Link. Die Pressmitteilung der ECHA zur Erweiterung der Kandidatenliste ist ebenfalls unter dem nebenstehenden Link abzurufen, dort enthalten ist eine Liste der betroffenen Stoffe und ihre hauptsächlichen Verwendungen.
Darüber hinaus empfiehlt ECHA die Aufnahme von 10 bisherigen Kandidatenstoffen in die Liste zulassungspflichtiger Stoffe (Anhang XIV der REACH-Verordnung). Am 20. Juni 2012 wurde dazu eine öffentliche Konsultation gestartet. Die Konsultation läuft bis zum 19. September 2012. Stoffe, die in Anhang XIV geführt werden, dürfen ab einem festzulegenden Zeitpunkt nur noch genutzt werden, wenn die spezielle Form der Verwendung zuvor genehmigt

Vorbereitung auf REACH 2018

Die ECHA zeigt in ihrem Newsletter Schritt für Schritt die Vorbereitung auf REACH 2018 für nachgeschaltete Anwender und Registranten. Sie sollten auch das Auslaufen der Möglichkeit zur Vorregistrierung von Phase-in-Stoffen bis Mitte 2017 beachten.
Im aktuellen Newsletter der ECHA beschreibt die Agentur Unternehmen das Vorgehen zur Vorbereitung auf die nächste Stufe von REACH in 2018. Zudem gibt sie einen Überblick über ihr umfangreiches und zielgruppenspezifisches Informationsangebot für KMU. Unternehmen, die Stoffe über einer Tonne herstellen oder in Verkehr bringen, müssen diese bis zum 31. Mai 2018 registrieren. Registranten stellt dies vor die Herausforderung, die richtige Form der Registrierung zu wählen und diese durchzuführen. Nachgeschaltete Anwender sollten sich wiederum bei ihren Lieferanten vergewissern, ob die von ihnen verwendeten Stoffe 2018 noch bezogen werden können.
Eine Vorstufe zum 31. Mai 2018 tritt bereits ein Jahr im Voraus in Kraft: Dann entfällt die Möglichkeit, einen Phase-in-Stoff gemäß Art. 28 Abs. 6 der REACH Verordnung zur Vorregistrierung anzumelden. Phase-in-Stoffe, die erstmals in der EU eingeführt oder produziert werden, müssen dann registriert sein. Phase-in-Stoffe sind Stoffe, die bereits bei Einführung von REACH auf dem Markt waren oder sich auf der sogenannten EINECS-Liste befinden. Dies trifft besonders Unternehmen, die eine Vorregistrierung bisher versäumt haben oder einen solchen Stoff erstmals herstellen oder importieren wollen.
Hier gelangen Sie zum Newsletter der ECHA.

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