Innovation & Umwelt

Gesetzliche Rahmenbedingungen und Anreize für nachhaltiges Handeln

Beispiele für Gesetze in Bezug zu den SDGs (Lieferkettengesetz, div. Umweltgesetze)

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz: „LkSG“)
1) Gesetzestext
2) Inhalt
Das LkSG verfolgt das Ziel, die internationale Menschenrechtslage durch Gestaltung von Lieferketten bestimmter inländischer Unternehmen zu verbessern. Dieses Ziel soll erreicht werden, indem den betroffenen Unternehmen menschenrechts- und umweltbezogene Handlungspflichten auferlegt werden. Diese Handlungspflichten bestehen u.a.:
  • in der Einrichtung eines Risikomanagements zur Überwachung der Lieferketten des verpflichteten Unternehmens,
  • in der regelmäßigen Durchführung einer Risikoanalyse zur Ermittlung menschenrechts- und umweltbezogener Risiken in der Lieferkette,
  • in der Ergreifung notwendiger Maßnahmen im Falle der Feststellung eines Risikos in der Lieferkette.
Bei der Umsetzung dieser Handlungspflichten wird den Unternehmen ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt.

3) Geltungsbereich
Die im LkSG definierten Handlungsvorschriften sind für die betroffenen Unternehmen obligatorisch.
Das Gesetz adressiert die Sorgfaltspflichten unmittelbar an Unternehmen mit einem Hauptsitz oder einer Zweigniederlassung in Deutschland:
  • Ab 1. Januar 2023: Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland.
  • Ab dem 1. Januar 2024: Erweiterung auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland.
Bis spätestens zum Sommer 2024 soll entschieden werden, ob der Anwendungsbereich des LkSG weiter ausgedehnt werden soll.
Mittelbar wirkt sich das Gesetz auch auf die Zulieferer der gesetzlich verpflichteten Unternehmen aus. Da das LkSG bestimmte Anforderungen an das Risikomanagement in der Lieferkette stellt, wird das verpflichtete Unternehmen ein Interesse daran haben, nur mit solchen Zulieferern Verträge abzuschließen, die keine Risiken in Bezug auf Verletzungen von Menschenrechts- und Umweltschutzbestimmungen aufweisen.
Auf der EU-Ebene ist ein eigenes Lieferkettengesetz in Planung. Ausgehend vom jetzigen Entwurfsstadium, wird es von seinem Anwendungsbereich weiter ausfallen als das deutsche Lieferkettengesetz. Aus diesem Grund sollte man sich über weitere Entwicklungen auf europäischer Ebene auf dem Laufenden halten.

4) Zusammenhang mit SDGs
Mit den Regelungen zu den konkreten Sorgfaltspflichten sollen sowohl menschenrechtliche als auch umweltbezogene Risiken verhindert werden.
Verhindert werden sollen u.a.:
  • Verstöße gegen das Verbot der Kinderarbeit,
  • jegliche Formen der Zwangsarbeit oder Sklaverei
  • Verstöße gegen am Beschäftigungsort geltende Arbeitsschutzpflichten.
Auch vereinzelte Aspekte des Umweltschutzes fallen in den Schutzbereich des LkSG:
  • Verstöße gegen das Verbot der Herstellung von Produkten mit Quecksilber oder bestimmten Chemikalien,
  • Verstöße gegen Schutzpflichten im Umgang mit gefährlichen Abfällen.

Die Gesamtschau der geschützten Rechtsgüter ergibt, dass das LkSG insbesondere die Umsetzung folgender SDGs fördert:
  • nr. 5: Geschlechtergleichheit
  • nr. 8: Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum
  • nr. 12: Nachhaltige(r) Konsum und Produktion
  • nr. 13: Maßnahmen zum Klimaschutz

II. Non-Financial Reporting Directive (kurz: NFRD) und Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD)
1) Gesetzestext
  • NFRD: EUR-Lex - 32014L0095 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
  • CSRD: EUR-Lex - 32022L2464 - DE - EUR-Lex (europa.eu)
2) Inhalt
Seit 2017 sind bestimmte Unternehmen bereits nach der NFRD und deren nationalen Verankerung in dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz zur jährlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet.
Die NFRD soll nun schrittweise ab dem Jahr 2024 von der CSRD ersetzt werden. Die CSRD erhöht die Anforderungen an die Berichterstattung und erweitertet deren notwendigen Inhalt sowie den Kreis berichterstattungspflichtiger Unternehmen.
Das Ziel der CSRD ist hierbei, bestehende Lücken bei den Berichtsvorschriften zu schließen, die Nachhaltigkeitsberichterstattung insgesamt auszuweiten und zu präzisieren sowie die Transparenz zu erhöhen, um eine Umlenkung von Investitionen in nachhaltige Technologien und Unternehmen zu fördern.

3) Geltungsbereich
Die Berichterstattungspflichten sind für betroffene Unternehmen obligatorisch.
Die Berichtserstattungspflichten werden für die nächsten Geschäftsjahre zunächst für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen gelten, der jährlich erweitert werden soll. Mit der Umsetzung des CSRD steigt dadurch die Zahl der deutschen Betriebe, die künftig den europäischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen von ca. 500 auf voraussichtlich um die 15.000 Unternehmen. Konkret bedeutet dies:
  • Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Berichterstattungspflicht für Unternehmen, die bereits nach dem NFRD zur Berichterstattung verpflichtet sind (kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden)
  • Ab dem 1. Januar 2025 wird der Anwendungsbereich auf große Unternehmen ausgeweitet, die nicht unter die NFRD fallen.
  • Ab dem 1. Januar 2026 für kapitalmarktorientierte kleine und mittelgroße Unternehmen, kleine Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen.

4) Bezug zu den SGDs
Der Nachhaltigkeitsbericht wird umfangreiche Angaben zu den Auswirkungen der Tätigkeit des Unternehmens auf diverse Nachhaltigkeitsaspekte enthalten müssen. Die Berichte sollen sollen sowohl umweltschutzgesichtspunkte als auch Menschenrechtsbelange erhalten und dienen der Umsetzung folgender SGDs:
  • nr. 5: Geschlechtergleichheit
  • nr. 8: Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum
  • nr. 12: Nachhaltige(r) Konsum und Produktion
  • nr. 13: Maßnahmen zum Klimaschutz
  • nr. 14: Nachhaltige Nutzung von Ozeanen, Meeren und Meeresressourcen.

III. EU Taxonomie Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852)
2) Inhalt
Die EU Taxonomie Verordnung legt fest, anhand welcher Kriterien bestimmte Wirtschaftstätigkeiten als „grün“ oder ökologisch „nachhaltig“ angesehen werden können. Durch dieses einheitliche Klassifikationssystem soll der Markt für nachhaltige Finanzanlagen transparenter gestaltet werden sowie nachhaltig wirtschaftenden Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, sich positiv von ihren Mitbewerbern abzuheben und von höheren Investitionen zu profitieren.
Um als nachhaltig iSd Taxonomie-Verordnung zu gelten, muss der Finanzmarktteilnehmer…
1. … nachweisen, dass seine wirtschaftliche Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines der in der Verordnung definierten sechs Umweltziele leistet,
2. … sicherstellen, dass er gegen die restlichen Ziele nicht verstößt,
3. … bestimmte Vorgaben zum Schutz von Mitarbeitenden und Menschenrechten erfüllen und…
4. … den technischen Bewertungskriterien, die die Kommission festgelegt hat, entsprechen.

3) Geltungsbereich
Die mit der Verordnung einhergehenden Offenlegungspflichten sind für betroffene Unternehmen obligatorischer Natur.
Die Taxonomie-Verordnung ist bereits ab dem 01. Januar 2022 für das Geschäftsjahr 2021 anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt unterfielen dem Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung…
  • Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen (Portfoliomanager, Banken, Versicherungsgesellschaften)
  • kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nach der Non-Financial Reporting Directive zu einer nichtfinanziellen Berichterstattung (Richtlinie 2014/95/EU) verpflichtet sind (Nichtfinanzunternehmen des öffentlichen Interesses mit mehr als 500 Mitarbeitenden)

Mit dem Inkrafttreten der Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) wird der Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung erweitert auf…:
  • …große Unternehmen im bilanzrechtlichen Sinne, die keinen Kapitalmarktbezug aufweisen müssen. Dies sind Unternehmen, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
1. Mehr als 250 Mitarbeitende
2. Umsatz von mehr als 40 Mio. EUR
3. Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. EUR
  • …kleine und mittlere Unternehmen im bilanzrechtlichen Sinne, die kapitalmarktorientiert sind.

4) Zusammenhang mit SDGs
Mit den in der Taxonomie formulierten Berichterstattungspflichten sollen die Unternehmen zur Einhaltung umweltbezogener Belange und einem menschenrechtsgerechten Wirtschaften motiviert werden.
Die von der Taxonomie Verordnung definierten Umweltziele sind im Einzelnen:
1. Eindämmung des Klimawandels,
2. Anpassung an den Klimawandel,
3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
5. Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung,
6. Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

Die Taxonomie Verordnung soll vor diesem Hintergrund insbesondere zur Umsetzung folgender SDGs beitragen:
  • nr. 5: Geschlechtergleichheit
  • nr. 8: Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum
  • nr. 12: Nachhaltige(r) Konsum und Produktion
  • nr. 13: Maßnahmen zum Klimaschutz
  • nr. 14: Nachhaltige Nutzung von Ozeanen, Meeren und Meeresressourcen.

IV. Bundes-Immissionsschutzgesetz (Kurz: BImSchG)
2) Inhalt
Das BImSchG ist eines der wichtigsten und praxisrelevantesten Gesetze des nationalen Umweltrechts. Es hat zum Ziel, Menschen, Tiere, Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Hierfür formuliert das Gesetz zahlreiche Anforderungen an die Genehmigungsfähigkeit, Errichtung und Betrieb von bestimmten Anlagen, von denen potenziell schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können. Erfasst sind solche Umwelteinwirkungen wie Wärme, Licht, Luftverunreinigungen, Lärm, Strahlen, aber auch Brand- und Explosionsgefahren.
Die Intensität der Anforderungen und Pflichten in Bezug auf den Betrieb von Anlagen hängt davon ab, ob es sich um eine genehmigungsbedürftige oder eine genehmigungsfreie Anlage handelt.
Das BImSchG selbst regelt die Grundlagen des Immissionsschutzes. Praxisrelevante Einzelfragen werden in zahlreichen nationalen Rechtsverordnungen behandelt und durch EU-Richtlinien flankiert.
3) Geltungsbereich
Die Einhaltung der Vorschriften der BImSchG sind für die Betroffenen obligatorisch.
Adressaten der Regelungen des BImSchG sind Betreiber von Anlagen iSd BImSchG. Hiernach sind Anlagen …
  • Entweder ortsfeste Einrichtungen (Fabriken, Werke, Materiallager, Abfüll-, Verpackungs- und Verladeeinrichtungen, Büro- und Verwaltungsgebäude etc.) und Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können,
  • Oder bewegliche technische Einrichtungen (Maschinen, Geräte, Fahrzeuge)
4) Zusammenhang mit SDGs
Das BImSchG konzentriert sich ausgehend von seinem Anwendungsbereich überwiegend auf den Umweltschutz. Durch die Festlegung bestimmter Immissions- und Emissionsgrenzen wird insbesondere der SGD nr. 13 (Maßnahmen zum Klimaschutz) gefördert.

Fördermittelangebote für nachhaltiges Wirtschaften von Unternehmen

Unternehmen, die den Weg zu nachhaltigem Wirtschaften einschlagen möchten, finden eine breite Palette von Fördermittelangeboten, die sie hierbei unterstützen. Diese Programme bieten einerseits eine finanzielle Unterstützung für neue Projekte. Andererseits ermöglichen sie den Unternehmen die Umsetzung umweltfreundlicher Praktiken zur Steigerung der Unternehmensnachhaltigkeit. Durch Nutzung dieser Förderungen können Unternehmen nicht nur ihren ökologischen Fußabdruck reduzieren, sondern auch langfristig wirtschaftliche Vorteile erzielen und einen positiven Beitrag zur Schaffung einer nachhaltigen Zukunft leisten.
Die Fördermittelangebote variieren nach Branche und Region. Sie werden insbesondere für folgende Bereiche angeboten:
I. Energieeffizienz und erneuerbare Energien
Diese Förderprogramme unterstützen Unternehmen bei Investitionen in energieeffiziente Technologien und erneuerbare Energiequellen:
1) Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Die BEG unterstützt den Bau und energetische Sanierungen von energieeffizienten Gebäuden. Ziel ist es, den Energieverbrauch und CO₂--Emmissionen zu reduzieren. Das Programm bietet zinsgünstige Kredite und Tilgungszuschüsse an, um den jeweiligen individuellen Bedürfnissen bestmöglich zu entsprechen.
2) Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm): Dieses Programm unterstützt den Einsatz von umweltfreundlichen Energiequellen zur Wärmeerzeugung durch Zuschüsse. Sie fördert insbesondere den Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme wie Solarkollektoranlagen, Biomassenanlagen, effiziente Wärmepumpen, Anlagen zur Nutzung der Tiefengeothermie etc.
3) BAFA - Energieberatung im Mittelstand: dieses Förderprogramm unterstützt kleine und mittlere Unternehmen dabei, Energieeffizienzpotenziale zu identifizieren und umzusetzen. Das Programm bietet finanzielle Unterstützung für externe Energieberatungen, die dazu dienen, Energieeinsparungen und -effizienz zu steigern.
4) Förderprogramm "Querschnittstechnologien": Dieses Programm fördert konkrete Einzelmaßnahmen der Optimierung bestehender und der Anschaffung neuer technischer Systeme und regt dadurch die Unternehmen dazu an, die Energieeffizienz auf der Grundlage eines unternehmensindividuellen Energieeinsparkonzepts zu verbessern.
II. Ressourcenmanagement
Hierunter fallen Förderprogramme, die die Unternehmen bei Umsetzung von Projekten zur effizienten Ressourcennutzung und Optimierung eigener Lieferketten unterstützen
1) Umweltinnovationsprogramm: Dieses Förderprogramm unterstützt die Unternehmen bei der Einführung innovativer Umwelttechnologien und -verfahren, die zur Reduzierung von Ressourcenverbrauch und Umweltbelastungen beitragen. Gefördert werden v.a. Projekte in den Bereichen Abwasserbehandlung, Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung, Bodenschutz, Minderung von Lärm und Erschütterungen, Ressourceneinsparung und -effizienz.
2) E-Lastenrad-Richtlinie: Dieses Fördermittelprogramm unterstützt Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen finanziell beim Erwerb von elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern als umwelt- und verkehrsfreundliche Alternative im Verkehr.
3) Energieeffiziente und/ oder CO₂--arme schwere Nutzfahrzeuge in Unternehmen des Güterkraftverkehrs: Dieses Programm fördert die Anschaffung von CO₂-armen LKWs mit Erdgasantrieb (CNG), Flüssiggasantrieb (LNG) und Elektroantrieb.

III. Innovation und Forschung
Diese Förderprogramme bieten Unternehmen die Möglichkeit, innovative Lösungen für nachhaltiges Wirtschaften zu entwickeln und fördern kreative Ansätze zur Bewältigung aktueller Umwelt- und Nachhaltigkeitsherausforderungen.
1) Deutsche Bundesstiftung Umwelt: Die Deutsche Bundesstiftung Umwelt ist eine der größten Stiftungen in Europa, die innovative Projekte zum Umweltschutz fördert. Sie fördert Projekte aus den Bereichen Umwelttechnik, Umweltforschung/Naturschutz und Umweltkommunikation. Im Mittelpunkt der Förderung stehen kleine und mittlere Unternehmen.
2) Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand: Dieses Fördermittelprogramm fördert Entwicklungsprojekte von kleinen und mittelständischen Unternehmen in verschiedenen Branchen, einschließlich umweltfreundlicher Technologien und nachhaltiger Innovationen.

HK als politischer Akteur

Auf der politischen Ebene setzt sich die Handelskammer Hamburg für die Umsetzung der SDGs ein. Beispiele dafür finden sich in ihren Veröffentlichungen.