Versicherungen
Wie versichere ich mich und meinen Betrieb?
Gründende geben durch ihren Schritt in die Selbstständigkeit die soziale Sicherheit des Arbeitnehmers auf und nehmen neben unternehmerischen auch persönliche Risiken für sich und ihre Angehörigen in Kauf. Die ausreichende Absicherung durch entsprechende Versicherungen gehört daher zu jeder solide durchdachten Gründung.
Krankenversicherung
Mit der Aufnahme einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit endet grundsätzlich die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der frisch gebackene Unternehmer muss nun künftig selbst für seine Absicherung im Krankheitsfall sorgen.
Eine Krankenversicherungspflicht besteht auch für Selbständige, wenn sie zuletzt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und ohne anderweitige Absicherung sind. Wer also bisher schon als Pflichtmitglied oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer Ersatzkasse versichert war, kann normalerweise auch weiterhin Mitglied bleiben. Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn Familienmitglieder weiter mitversichert bleiben sollen.
Voraussetzung für die Fortsetzung der Mitgliedschaft ist allerdings, dass man unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen oder in den letzten 5 Jahren 24 Monate pflichtversichert war. Der Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft muss schriftlich spätestens drei Monate nach Ende der Versicherungspflicht bei der eigenen Krankenkasse gestellt werden. Oder man kündigt – als freiwilliges Mitglied - seine Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Monats und wählt eine andere Krankenkasse, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer der Mitgliedschaft von 18 Monaten erreicht ist (Immer wechseln kann man bei einer Beitragserhöhung). Zusätzlich sollte man sich auch gegen Berufsunfähigkeit versichern.
Alternativ besteht die Möglichkeit, sich bei einer privaten Krankenversicherung zu versichern. Während sich die Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Ersatzkassen prozentual am Einkommen bemessen, richten sich die Prämien privater Krankenversicherungen primär nach dem Eintrittsalter des Versicherten und dem Umfang des vereinbarten Versicherungsschutzes.
Pflegeversicherung
Grundsätzlich sind alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung pflegeversicherungspflichtig, auch freiwillige Mitglieder. Letztere können jedoch innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Befreiungsantrag stellen, wenn sie die Mitgliedschaft in einer privaten Pflegeversicherung nachweisen. Privat Versicherte sind hingegen entweder verpflichtet, mit der Kasse, bei der sie krankenversichert sind, auch eine Pflegeversicherung abzuschließen, oder sie schließen innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Pflegeversicherungspflicht eine Pflegeversicherung mit einem anderen privaten Versicherer ab.
Rentenversicherung und Altersvorsorge
Bei der Altersvorsorge haben Selbstständige grundsätzlich die Wahl: Entweder sie versichern sich in den ersten fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung oder sie versichern sich dort freiwillig oder aber sie sichern sich privat durch eine entsprechende Lebens- oder Rentenversicherung ab. (Darüber hinaus sind weitere private Maßnahmen zur Altersvorsorge anzuraten.) Ein auf Antrag pflichtversicherter Unternehmer zahlt monatliche Beiträge, deren Höhe sich nach dem Einkommen aus der gewerblichen Tätigkeit richtet. Der freiwillig Versicherte entscheidet innerhalb eines bestimmten Rahmens selbst über die Höhe seiner Beiträge. Die Entscheidung für oder gegen den Beitritt zur gesetzlichen Rentenversicherung, ob freiwillig oder pflichtversichert, muss genau überlegt werden. Wer sich als Pflichtmitglied versichern lässt, bleibt für die Dauer der Selbstständigkeit versicherungspflichtig. Bei der Entscheidungsfindung helfen die Auskunfts- und Beratungsstellen der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen oder selbständige Rentenberater. Ein umfassenderer Versicherungsschutz kann durch eine Kombination aus Rentenversicherung und anderen Vorsorgeprodukten (z. B. einer zusätzlichen privaten (Risiko-)Lebensversicherung) erreicht werden.
Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist die Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Träger der Versicherung sind in aller Regel die Berufsgenossenschaften. Arbeitnehmer sind durch den Arbeitgeber bei der gesetzlichen Berufsgenossenschaft gegen Berufsunfälle versichert. Inwieweit Unternehmer auch versicherungspflichtig sind, wenn sie niemanden beschäftigen, ist von der Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaft abhängig. Wenn dies nicht der Fall ist, erscheint ein freiwilliger Beitritt zur Berufsgenossenschaft bzw. der Abschluss einer privaten Unfallversicherung ratsam. Die zuständige Berufsgenossenschaft kann beim Verband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung erfragt werden (Landesverband Nordwest, Tel.: 0511/987 22 77, Internet: www.dguv.de).
Arbeitslosenversicherung
Auch Existenzgründende können sich gegen Arbeitslosigkeit versichern, sofern die selbständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird. Nachgewiesen werden kann dies z. B. durch eine entsprechende Bescheinigung eines Steuerberaters. Eine Pflichtversicherung auf Antrag ist jedoch nur möglich, wenn man innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens 12 Monate pflichtversichert war oder eine entsprechende Entgeltersatzleistung (Arbeitslosengeld etc.) bezogen hat. Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Existenzgründung gestellt werden. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Das gilt für diejenigen, die in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung mindestens ein Jahr versicherungspflichtig beschäftigt waren. Sofern zwischenzeitlich Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen wurde, kann es unter bestimmten Voraussetzungen sein, dass der Anspruch erst nach fünf Jahren erreicht ist.
Tipp: Eine weitergehende Orientierungshilfe bietet die Broschüre "Soziale Absicherung 2020", die über den DIHK-Verlag erhältlich ist.
Für die Sozialversicherungen müssen wichtige Regelungen zur "Scheinselbstständigkeit" und zur "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit" beachtet werden, die erhebliche finanzielle Konsequenzen haben können.
Scheinselbstständige
Als scheinselbstständig gelten solche Erwerbstätige, die zwar formal den Status eines selbstständigen Unternehmers haben, deren Tätigkeit aber in Wirklichkeit der eines Arbeitnehmers entspricht. Sie sind dann sozialversicherungsrechtlich wie Arbeitnehmer zu behandeln. Die Beurteilung, ob Scheinselbständigkeit vorliegt, erfolgt durch Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Grundsätzlich charakterisiert den "echten“ Selbstständigen die freie Entscheidung des Unternehmers und erkennbares unternehmerisches Handeln. Folgende Kriterien sind u. a. für die Einordnung als Scheinselbständiger von Bedeutung:
- Man beschäftigt im Rahmen der Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Beschäftigten, der mehr als 450 Euro im Monat verdient.
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Man ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
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Man ist in die Arbeitsorganisation, bzw. den Betrieb des Auftraggebers eingebunden und von den Weisungen des Auftraggebers abhängig.
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Der Auftraggeber lässt Tätigkeiten, wie sie der Betroffene ausübt, regelmäßig durch Angestellte verrichten.
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Die Tätigkeit lässt unternehmerisches Auftreten am Markt nicht erkennen.
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Die jetzige Tätigkeit entspricht der Tätigkeit, die man vorher für denselben Auftraggeber als Arbeitnehmer ausgeübt hat.
Allgemein ist derjenige selbstständig, der seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestaltet und über die Arbeitszeit bestimmen kann. Indizien für eine Scheinselbstständigkeit können sein: Umsatzvorgaben, Pflichtanwesenheit, vorgegebene Pflichttermine beim Kunden, Tourenpläne, Urlaubsabstimmung o. ä.
Der Scheinselbstständige ist wie ein Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Somit muss der Auftraggeber für ihn insbesondere Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Scheinselbstständiger und Auftraggeber tragen die Beiträge grundsätzlich zur Hälfte. Wird ein Scheinselbstständiger nicht angemeldet, haftet der Auftraggeber unter Umständen bis zu vier Jahre rückwirkend für die vollen Sozialversicherungsbeiträge, also einschließlich des Arbeitnehmeranteils. Ob Scheinselbstständigkeit gegeben ist, kann man durch die Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen lassen (Tel.: 0800/10 00 48 07 00, Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de)
Rentenversicherungspflichtige Selbstständige
Ist ein Unternehmender ein "echter" Selbstständiger, der
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regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450 Euro im Monat übersteigt und
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auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist,
dann ist er auch als Selbstständiger rentenversicherungspflichtig.
Diese beiden Kriterien entsprechen den oben an erster Stelle genannten Indizien der Scheinselbständigkeit. Arbeitnehmer im obigen Sinne können hier allerdings auch Personen sein, die zum Zweck der beruflichen Ausbildung beschäftigt werden. In die Gruppe der rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen können insbesondere auch die selbstständigen Handelsvertreter oder Selbstständige, die trotz des Vorliegens obiger Kriterien als Selbstständige einzustufen sind, fallen.
Wer die beiden Kriterien erfüllt und nachweist, dass er kein Scheinselbstständiger ist, hat in aller Regel den Status eines rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen. Als solcher hat er grundsätzlich die gesamten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beteiligung des Auftraggebers zu zahlen. Beiträge zu anderen Sozialversicherungen fallen nicht an. Zuständiger Rentenversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, (Tel.: 030/865-0, Internet: www.deutsche-rentenversicherung.de
Existenzgründende können sich auf Antrag für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Aufnahme ihrer rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen. Bei der Aufnahme einer weiteren rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit kann man sich erneut befreien lassen. Dies gilt nicht für den Fall, dass eine bestehende selbstständige Existenz nur umbenannt oder der Geschäftszweck der neuen Tätigkeit gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert wurde. Auf Antrag wird dauerhaft befreit, wer das 58. Lebensjahr vollendet hat, bereits selbstständig war und nunmehr versicherungspflichtig geworden ist. Weitere Gruppen können auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, falls sie bereits vor dem 10. Dezember 1998 eine selbstständige, nicht rentenversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben.
Tipp: Ausführliche Informationen sind bei den gesetzlichen Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung oder der Handelskammer (Merkblatt zur Scheinselbstständigkeit) erhältlich.
Betriebshaftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung versichert Schäden, die Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten) durch den Betrieb entstehen. (Beispiel: Ein Kunde wird durch stürzende Warenstapel verletzt.) Die Betriebshaftpflicht erstreckt sich auch auf Schäden, die Mitarbeiter in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit Dritten zufügen. Sie versichert zudem den Arbeitgeber gegen Schäden, die Mitarbeiter durch sein Verschulden während der Arbeitszeit erleiden. Vom Haftpflichtversicherungsschutz sind Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen jedoch meistens ausgeschlossen.
Es sollte sorgfältig geprüft werden, ob von dem Betrieb entsprechende Gefahren ausgehen und inwieweit der Unternehmer für den Ersatz etwaiger Schäden haftet. Auf den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung sollte man bei einem hohen Haftungsrisiko nicht verzichten.
Feuerversicherung
Die Feuerversicherung ersetzt Schäden, die durch Brand, Explosion oder Blitzschlag an den versicherten Sachen und Gebäuden entstehen. Sie zählt zu den wichtigsten Versicherungen eines Unternehmens.
Versicherung gegen Leitungswasserschäden
Diese Versicherung deckt Schäden, die an Gebäuden, Handelswaren oder Betriebseinrichtungen durch auslaufendes Wasser aus Wasserleitungen, Warmwasserversorgungs- oder Zentralheizungsanlagen entstanden sind.
Einbruch-Diebstahl-Versicherung
Die Einbruch-Diebstahl-Versicherung gewährt Ersatz, wenn versicherte Sachen bei einem Einbruch entwendet, beschädigt oder zerstört werden. Versichert ist nur das Eigentum des Unternehmers. Fremdes Eigentum (z. B. geliehene Maschinen) kann durch besondere Vereinbarungen in die Einbruch-Diebstahl-Versicherung aufgenommen werden. Bei einem einfachen Diebstahl im Laden oder Lager (z. B. durch Kunden oder Angestellte) greift die Versicherung nicht.
Waren- und Ausfuhrkreditversicherung
Einen nützlichen Schutz vor Forderungsausfällen kann eine Warenkreditversicherung bieten, die zumeist auch die Kundenbonität überwacht. Besonders bei der Ausfuhr von Waren ist eine derartige Versicherung anzuraten.
Weitere Versicherungen
In einzelnen Wirtschaftszweigen kommen weitere Versicherungen in Betracht, wie z. B. Betriebsunterbrechungsversicherung (unter Umständen sehr wichtig!), Betriebskosten-, Transport-, Produkthaftpflicht-, Umwelthaftpflicht-, Teilhaber- und Rechtsschutzversicherung.
Die Entscheidung, welche Versicherungen für das Unternehmen notwendig sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung der individuellen persönlichen und betrieblichen Gegebenheiten treffen.
Tipp: Der Versicherungsbedarf muss sorgfältig durch Abwägung der mit der Tätigkeit verbundenen Risiken ermittelt werden, wobei auch auf die ausreichende Höhe des Versicherungsschutzes zu achten ist. Vor einem Abschluss empfiehlt es sich stets, Vergleichsangebote von Versicherungsvertretern oder -maklern einzuholen.