Existenzgründung und Unternehmensförderung
Gesetzlich ausgenommene Tätigkeiten
Von der Beratung und Verfahrensabwicklung durch den Einheitlichen Ansprechpartners sind folgende Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 2 EG-Dienstleistungsrichtlinie, in Verbindung mit §3 Hamburgisches Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen:
Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Dienstleistungen, die nicht für eine wirtschaftliche Gegenleistung (in der Regel gegen Entgelt) erbracht werden (z.B. Dienstleistungen im Bereich der nationalen Grund- und Sekundarschulausbildung).
Dienstleistungen, die nicht für eine wirtschaftliche Gegenleistung (in der Regel gegen Entgelt) erbracht werden (z.B. Dienstleistungen im Bereich der nationalen Grund- und Sekundarschulausbildung).
Finanzdienstleistungen
Insbesondere Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowie Wertpapier- und Investmentfondsdienstleistungen, Versicherungen und Altersversorgungsdienstleistungen. Nicht ausgenommen sind jedoch Finanzdienstleistungen die in §§ 34c - 34f Gewerbeordnung (GewO) geregelt sind
Insbesondere Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowie Wertpapier- und Investmentfondsdienstleistungen, Versicherungen und Altersversorgungsdienstleistungen. Nicht ausgenommen sind jedoch Finanzdienstleistungen die in §§ 34c - 34f Gewerbeordnung (GewO) geregelt sind
Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation
Verkehrsdienstleistungen
Luftverkehr, Seeverkehr, Binnenschifffahrt, einschließlich Hafendienstleistungen, sowie Straßen- und Schienenverkehr, einschließlich insbesondere des Personennahverkehrs, Taxis und Krankenwagen. Nicht ausgenommen sind hingegen Dienstleistungen, die keine Verkehrsdienstleistungen als solche sind, wie z.B. Fahrschulen, Umzugsservice, Fahrzeugvermietungen, sowie die Einrichtung und der Betrieb von Seilbahnen etc.
Luftverkehr, Seeverkehr, Binnenschifffahrt, einschließlich Hafendienstleistungen, sowie Straßen- und Schienenverkehr, einschließlich insbesondere des Personennahverkehrs, Taxis und Krankenwagen. Nicht ausgenommen sind hingegen Dienstleistungen, die keine Verkehrsdienstleistungen als solche sind, wie z.B. Fahrschulen, Umzugsservice, Fahrzeugvermietungen, sowie die Einrichtung und der Betrieb von Seilbahnen etc.
Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen
Überlassung von Arbeitnehmern. Nicht ausgenommen sind hingegen andere Tätigkeiten die mitunter durch den gleichen Dienstleistungserbringer erbracht werden, wie z.B. Personalvermittlung.
Überlassung von Arbeitnehmern. Nicht ausgenommen sind hingegen andere Tätigkeiten die mitunter durch den gleichen Dienstleistungserbringer erbracht werden, wie z.B. Personalvermittlung.
Gesundheitswesen
Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber (menschlichen) Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Nicht ausgenommen sind hingegen Tätigkeiten, die gegenüber Gesundheitsdienstleistungserbringern selbst oder gegenüber einem Krankenhaus erbracht werden (z.B. Buchhaltungsdienstleistungen, Reinigungsdienstleistungen).
Gesundheitsdienstleistungen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber (menschlichen) Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen. Nicht ausgenommen sind hingegen Tätigkeiten, die gegenüber Gesundheitsdienstleistungserbringern selbst oder gegenüber einem Krankenhaus erbracht werden (z.B. Buchhaltungsdienstleistungen, Reinigungsdienstleistungen).
Audiovisuelle Dienste und Rundfunkdienstleistungen Leistungen, deren Hauptzweck die Bereitstellung von bewegten Bildern mit oder ohne Ton ist, einschließlich des Fernsehens und der Vorführung von Filmen in Kinos, und unabhängig von der Art ihrer Herstellung, Vertrieb und Übertragung.
Glücksspielaktivitäten
Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspielen in Kasinos und Wetten. Nicht ausgenommen sind hingegen Geschicklichkeitsspiele, Spielautomaten, die keine Preise ausschütten oder die nur Preise in Form von Freispielen vergeben sowie Werbespiele, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Nicht ausgenommen sind weiterhin Glücksspielaktivitäten sofern sie in §§ 33c - 33i GewO geregelt sind.
Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspielen in Kasinos und Wetten. Nicht ausgenommen sind hingegen Geschicklichkeitsspiele, Spielautomaten, die keine Preise ausschütten oder die nur Preise in Form von Freispielen vergeben sowie Werbespiele, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Nicht ausgenommen sind weiterhin Glücksspielaktivitäten sofern sie in §§ 33c - 33i GewO geregelt sind.
Mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbundene Tätigkeiten
Soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen
Die Ausnahme gilt aber nur, soweit die Dienstleistungen durch den Staat selbst, durch DL-Erbringer, die vom Staat beauftragt wurden und somit einer Verpflichtung zur Erbringung derartiger Dienstleistungen unterliegen, oder durch vom Staat als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Nicht ausgenommen sind solche Tätigkeiten wenn sie von anderen Dienstleistern, bspw. Privaten Unternehmen die ohne Auftrag des Staates handeln, erbracht werden (z.B. Kinderbetreuung durch private Kindermädchen).
Die Ausnahme gilt aber nur, soweit die Dienstleistungen durch den Staat selbst, durch DL-Erbringer, die vom Staat beauftragt wurden und somit einer Verpflichtung zur Erbringung derartiger Dienstleistungen unterliegen, oder durch vom Staat als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Nicht ausgenommen sind solche Tätigkeiten wenn sie von anderen Dienstleistern, bspw. Privaten Unternehmen die ohne Auftrag des Staates handeln, erbracht werden (z.B. Kinderbetreuung durch private Kindermädchen).
Private Sicherheitsdienste
Dienstleistungen wie die Überwachung von Immobilien und Räumlichkeiten, der Schutz von Personen (Bodyguards), Sicherheitsrundgänge oder die Überwachung von Gebäuden sowie die Deponierung, sichere Verwahrung, der Transport und die Verteilung von Bargeld und Wertgegenständen. Nicht ausgenommen sind jedoch Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes sofern sie in §34a GewO geregelt sind
Dienstleistungen wie die Überwachung von Immobilien und Räumlichkeiten, der Schutz von Personen (Bodyguards), Sicherheitsrundgänge oder die Überwachung von Gebäuden sowie die Deponierung, sichere Verwahrung, der Transport und die Verteilung von Bargeld und Wertgegenständen. Nicht ausgenommen sind jedoch Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes sofern sie in §34a GewO geregelt sind
Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden
Bitte beachten Sie, dass der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich einzelne Tätigkeiten oder Branchen für die Leistungen des Einheitlichen Ansprechpartners öffnen kann.
Nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommene Rechtsgebiete:
Steuerrecht
Arbeitsrecht
Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz und über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz und über die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Sozialrecht
Falls Sie Fragen haben sollten, sprechen Sie uns an. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen für die Klärung einer Anspruchsberechtigung und gegeben falls die notwendige Vermittlung an interne und externe Fachexperten gern zur Verfügung
Falls Sie Fragen haben sollten, sprechen Sie uns an. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen für die Klärung einer Anspruchsberechtigung und gegeben falls die notwendige Vermittlung an interne und externe Fachexperten gern zur Verfügung