Aus- und Weiterbildung

Prüfung für Gefahrgutfahrer und -fahrerinnen

Alle Fahrzeugführer von Gefahrguttransporten in kennzeichnungspflichtigen Mengen müssen im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein. Die Schulungen werden in Hamburg durch Schulungsveranstalter durchgeführt, die von der Handelskammer Hamburg anerkannt sind.

Welche Fahrer müssen geschult werden?

Fahrer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter in kennzeichnungspflichtigen Mengen transportiert werden, müssen im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein. Mit dieser Bescheinigung weisen sie nach, dass sie über die besonderen Anforderungen beim Gefahrguttransport geschult sind und die entsprechenden Prüfungen erfolgreich absolviert haben. Die Schulungen werden in Hamburg durch Schulungsveranstalter durchgeführt, die von der Handelskammer Hamburg anerkannt sind. Die Prüfungen sowie die Ausstellung der ADR-Bescheinigung obliegen ebenfalls der Handelskammer.
Der Schulungsumfang sowie die Schulungsdauer richten sich nach der Art der Beförderung (Fahrzeugart) und nach der Art der zu befördernden Güter (Gefahrgutklassen). Die erstmalige Schulung setzt sich im Bausteinsystem aus folgenden Kursen zusammen:

Basiskurs

Kursdauer: mindestens 19 Unterrichtseinheiten je 45 Minuten
Prüfungsdauer: 45 Minuten

Den Basiskurs müssen alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer absolvieren. Nach erfolgreichem Abschluss berechtigt sie die dann ausgestellte ADR-Bescheinigung zum Transport von Stück- und Schüttgütern, ausgenommen Güter der Klasse 1 (explosive Stoffe) und der Klasse 7 (radioaktive Stoffe).
Die ADR-Bescheinigung wird mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt. Zur Verlängerung der Gültigkeit um weitere fünf Jahre, muss der Fahrzeugführer innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit an einer Auffrischung teilnehmen.

Aufbaukurse

Aufbaukurs Tank

Kursdauer: mindestens 13 Unterrichtseinheiten je 45 Minuten
Prüfungsdauer: 45 Minuten
Der zusätzliche Aufbaukurs Tank ist erforderlich für Fahrer von Fahrzeugen mit fest verbundenen Tanks oder Aufsetztanks, Batteriefahrzeugen und Fahrzeugen zum Transport von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGC. Die ADR-Bescheinigung wird nach erfolgreichem Abschluss entsprechend für die Beförderung in Tanks (ausgenommen Güter der Klassen 1 und 7) erweitert.

Aufbaukurs Klasse 1 - Explosive Stoffe

Kursdauer: mindestens 8 Unterrichtseinheiten je 45 Minuten
Prüfungsdauer: 30 Minuten
Der zusätzliche Aufbaukurs Klasse 1 ist erforderlich für Fahrer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter der Klasse 1 befördert werden. Die ADR-Bescheinigung wird nach erfolgreichem Abschluss entsprechend für die Beförderung von Gütern der Klasse 1 erweitert (Stück- und Schüttgut und - sofern Aufbaukurs Tank auch absolviert wurde - Tankbeförderung).

Aufbaukurs Klasse 7 – Radioaktive Stoffe

Kursdauer: mindestens 8 Unterrichtseinheiten je 45 Minuten
Prüfungsdauer: 30 Minuten
Der zusätzliche Aufbaukurs Klasse 7 ist erforderlich für Fahrer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter der Klasse 7 befördert werden. Die ADR-Bescheinigung wird nach erfolgreichem Abschluss entsprechend für die Beförderung von Gütern der Klasse 7 erweitert (Stück- und Schüttgut und - sofern Aufbaukurs Tank auch absolviert wurde - Tankbeförderung).

Auffrischungsschulung

Kursdauer: mindestens 12 Unterrichtseinheiten je 45 Minuten
Prüfungsdauer: 30 Minuten
Die Auffrischungsschulung wird gemeinsam für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer durchgeführt; unabhängig von den in der Erstschulung absolvierten Kursen. Der Schulungsveranstalter berücksichtigt die diesbezügliche Zusammensetzung des Kurses. Sie dient der Auffrischung der Kenntnisse und der Vermittlung von Änderungen. Die Gültigkeit der ADR-Bescheinigung wird nach erfolgreichem Abschluss um fünf Jahre ab Gültigkeitsdatum verlängert.
Rechtsgrundlage:
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff– GGVSEB), § 1
und Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Anlage B Kapitel 8.2

Prüfungsvorbereitung

Es gibt eine Vielzahl von Schulungsveranstaltern, die entsprechende Vorbereitungskurse anbieten. Die Schulungsanbieter bedürfen einer Zulassung bzw. Anerkennung einer Industrie- und Handelskammer. Die den Handelskammern bekannten Kursanbieter sind im Weiterbildungs-Informations-System (WIS) erfasst. Dort ist eine Suchfunktion eingerichtet, mit der Sie über Postleitzahl und Abschluss / Prüfungsbezeichnung (Gefahrgutfahrer) nach passenden Anbietern schauen können. Informationen über Kurstermine und die jeweiligen Konditionen erfahren Sie direkt bei den Anbietern.

Gefahrgutstraßen in Hamburg

Fahrwegregelung in Hamburg gemäß § 35 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff (GGVSEB)
Der Straßentransport gefährlicher Güter ist in Hamburg durch die Bekanntmachung der Behörde für Inneres "Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg" geregelt. Die Bekanntmachung enthält Hinweise zu Durchfahrverboten für kennzeichnungspflichtige Beförderungen, eine Allgemeinverfügung der Fahrwegbestimmung nach § 35 GGVSEB, Empfehlungen für den Fahrweg kennzeichnungspflichtiger Beförderungen sowie Allgemeinverfügungen über Ausnahmen gemäß § 5 GGVSEB bei Beförderungen auf Hamburger Straßen.

Auskünfte zu den Fahrwegen in Hamburg erteilt:

Behörde für Inneres
Wasserschutzpolizei – WSP 521 –
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Straße 100
21073 Hamburg

E-Mail: wsp521@polizei.hamburg.de
Fragen zur Beförderung gefährlicher Güter werden telefonisch oder per E-Mail beantwortet:
Seeverkehr / GGBVOHH
+49 40 4286-65471
Straße / Bahn / Binnenschiff
+49 40 4286-65470
Gefahrgutbeauftragtenverordnung
+49 40 4286-65482

Ausnahmen von den Gefahrgutvorschriften

In begründeten Fällen kann jedes Unternehmen, das von den Gefahrgutvorschriften betroffen ist, beantragen, beim Transport eines bestimmten Gutes von den Gefahrgutvorschriften abweichen zu dürfen. Näheres ist in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff (GGVSEB) § 5 und der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) § 7 geregelt.
Anträge für die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen sind in Hamburg zu richten an:

Behörde für Inneres
Wasserschutzpolizei – WSP 521 –
Zentralstelle Gefahrgutüberwachung
Wilstorfer Straße 100
21073 Hamburg
Fragen zu den Ausnahmen von den Gefahrgutvorschriften werden telefonisch oder per E-Mail beantwortet:
Seeverkehr
+49 40 4286-65471
Straße / Bahn / Binnenschiff
+49 40 4286-65470