Erlaubnis

Unterrichtung von Spielgeräte­aufstellern gemäß § 33c GewO

Wer braucht eine Unterrichtung ?

Seit dem 1. September 2013 wird Personen, die gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, nur dann eine Erlaubnis gemäß § 33c GewO durch die zuständige Behörde erteilt, wenn sie nachweisen, dass sie an einer Unterrichtung über die für die Ausübung dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz teilgenommen haben.
Dem Unterrichtungsverfahren müssen sich sowohl Gewerbetreibende als auch die von ihnen mit der Aufstellung solcher Spielgeräte betrauten Beschäftigten unterziehen. Die Pflicht zur Teilnahme an der Unterrichtung nach § 33c GewO betrifft alle Personen, die ab dem 1. September 2013 eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit beantragen. Eine Aufstellerlaubnis, die vor dem 1. September 2013 erteilt wurde, genießt Bestandsschutz. Inhaber einer Aufstellerlaubnis, die vor dem 1. September 2013 erteilt wurde, sind folglich nicht zur Unterrichtsteilnahme verpflichtet.
Besonderer Hinweis für Gaststätten und Gastwirte: Zum erlaubnispflichtigen Aufsteller wird ein Gastwirt erst dann, wenn er selbst das unternehmerische Risiko der in seinen Räumen aufgestellten Spielgeräte zumindest mitträgt. In diesem Fall ist er zur Teilnahme an der Unterrichtung nach § 33c GewO verpflichtet.

Wer führt die Unterrichtung durch?

Die Aufgabe der Unterrichtung gemäß § 33c GewO hat die Handelskammer Hamburg der IHK Flensburg übertragen. Die Kammern haben eine entsprechende Vereinbarung miteinander geschlossen.
Ansprechpartner und Anmeldung zur Unterrichtung:
IHK Flensburg
Kim-Lina Möller
Tel.: 0461-806 806

Gewerbeerlaubnis beantragen

Die Antragsformulare
  • Aufstellerlaubnis für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
  • Erlaubnis Spielhalle
sind abrufbar unter www.hamburg.de.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum öffentlichen Glücksspiel sowie zum Betrieb von Spielhallen in Hamburg finden sich folgend.