Gründung
Bewachungsgewerbe
Gewerbsmäßige Bewachung übt aus, wer Leben oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht. Bewachung im Sinne des § 34a Gewerbeordnung ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit sowohl des Bewachungsunternehmens als auch seiner Beschäftigten.
Bewachung setzt ein aktives Handeln voraus, bei dem die Bewachung im Vordergrund stehen muss. Das Bewachungsgewerbe weist ein breites Spektrum von Tätigkeiten auf. Es reicht von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über den Veranstaltungsdienst, die Fluggastkontrolle, die Durchführung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken. Auch neuere Erscheinungsformen, z. B. die Dienste von Homesitting- und Haushüter-Agenturen, können im Einzelfall erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit sein. Die Abgrenzung zwischen Bewachung und der erlaubnisfreien Überwachungstätigkeit eines Detektivs besteht in dem Merkmal des Gefahrenschutzes. Reine Detektivarbeit ist Beobachtung, Ermittlung und Materialbeschaffung – also keine Bewachung nach § 34a Gewerbeordnung. Das gilt nicht für Kauf- bzw. Warenhausdetektive, die durch ihre aktive Beobachtung dem Diebstahl von Waren vorbeugen sollen.
Bei unserer Handelskammer können Sie sich zur Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe (gemäß § 34a GewO) anmelden. Weitere Informationen sowie Termine finden Sie hier.