Aus- und Weiterbildung
Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussprüfung
Zulassung im Regelfall:
Gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann zur Abschlussprüfung zugelassen werden:
Gemäß § 43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann zur Abschlussprüfung zugelassen werden:
- wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet
- wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
- wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben
Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss. Auszubildenden, die Erziehungsurlaub in Anspruch genommen haben, darf hieraus kein Nachteil erwachsen, sofern die übrigen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Vorschrift erfüllt sind.
Weiter Informationen finden Sie in den Prüfungsordnungen der Handelskammer Hamburg.
Zulassung in besonderen Fällen:
Gemäß § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann ebenfalls zur Abschlussprüfung zugelassen werden:
Gemäß § 45 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann ebenfalls zur Abschlussprüfung zugelassen werden:
Vorzeitige Zulassung:
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Für das Beantragen der vorzeitigen Abschlussprüfung nutzen Sie bitte das vorgesehene Antragsformular unter "Weitere Informationen".
Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Für das Beantragen der vorzeitigen Abschlussprüfung nutzen Sie bitte das vorgesehene Antragsformular unter "Weitere Informationen".
Externenzulassung:
Es ist außerdem möglich, eine Externenprüfung (Abschlussprüfung mit Berufserfahrung) nach §45 Absatz 2 BBIG abzulegen, ohne vorab eine Ausbildung absolviert zu haben.
Es ist außerdem möglich, eine Externenprüfung (Abschlussprüfung mit Berufserfahrung) nach §45 Absatz 2 BBIG abzulegen, ohne vorab eine Ausbildung absolviert zu haben.
Voraussetzung dafür, dass Sie die Externenzulassung bei der Handelskammer Hamburg beantragen können, ist, dass Sie in Hamburg wohnen. Sofern Ihr Wohnort nicht Hamburg sein sollte, wenden Sie sich bitte an die IHK, in deren Bezirk Sie wohnen.
Weitere Informationen zu den Zulassungsvoraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt unter "Weitere Informationen".
Wenn Sie die Kriterien für eine Zulassung als Externer am Prüfungsort Hamburg erfüllen, nutzen Sie bitte für das Beantragen der Zulassung zur Abschlussprüfung als Externer das Antragsformular unter "Weitere Informationen".